Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 84 (15.7.1838)
- Date
- 1838-07-15
- Page
- Seite 341 (sequence 3)
- Language
- German
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541 §. 5. Die Ablegung des Eides geschieht im gewöhnlichen Gerichts- oder Geschaftslokal, und ist dazu die Assistenz eines Rabbinen oder Lsraelitischen Religionslehrers nicht erforderlich. H. 6. Vor der Eides-Abnahme soll der Richter die schwörende Partei nach dem Inhalte der Anlage B ebenfalls an die Wichtigkeit des Eides erinnern, auch, wenn die Beschaffenheit der Sache es zulaßt, die Parteien ermahnen, den Eid durch einen Vergleich oder Einräumungen zu verhüten. Findet die Abwendung des Eides nicht Statt; so sagt der Richter dem, welcher schwören will: „Der Eid ist nicht „nach der heimlichen Deutung dessen, welcher ihn ablegt, „sondern lediglich nach derjenigen Meinung zu schwören, „welche mit den Worten gewöhnlich verbunden wird und „wie ich verstehe, was beschworen und vor Gott für Wahr- „heit erklärt werden soll. Bedenket wohl, daß der Allmäch- „tige uns alle vor sein Gericht rufen wird. — Seid Ihr „(Sind Sie) noch gesonnen, den Eid auszuschwören?" Nach erfolgter Bejahung dieser Frage wendet sich der Richter dem Befinden nach zu dem anwesenden Gegner mit der Ermahnung, den Schwur zu erlassen, indem er ihm vorstellt, daß derjenige, welcher gegen besseres Wissen die Beschwörung dessen, was er als wahr schon weiß, fordert, ebenwohl den Namen Gottes mißbrauche. §. 7. Wird auf der Eides-Aölage bestanden; so haben nunmehr die etwa, außer den Parteien, als mitgebrachte Zeugen oder sonst gegenwärtigen Juden sich zu entfernen, indem sie (gemäß ihrer religiösen Ansicht von der Pflicht, den Eid zu meiden) sich einander zurufen dürfen: „Weichet von dem Aufenthalte dieser frevelhaften Leute." §.8. DerEidsoll mit bedecktem Haupte (wegen der Gewohnheit der Juden also zu beten), die rechte Hand auf die fünf Bücher.Moses in hebräischer Sprache, namentlich auf den 7ten Vers im 20sten Kapitel des H. Buches, gestützt, ausgeschworen, und dazu ein geschriebenes oder gedrucktes Exemplar, welches von einem Rabbinen mittelst eines beigefügten Zeugnisses als zweckdienlich anerkannt worden, angewendet werden. Der, am Schlüsse der Eidesformel vorkommende, heilige Name Gottes ist auf einer (durch das judensckaftliche Vorsteher-Amt zu liefernden) kleinen Tafel dem schwörenden Israeliten, sofern er lesen kann, 'vorzuzeigen, damit er hiernach den göttlichen Namen ausspreche; worüber die nöthige Bedeutung vor dem Anfänge der Eideshandtung zur Vermeidung jeder Unterbrechung ectheilt werden muß. §. 9. Wenn etwa der Schwörende von der teutschen Sprache keine genügende Kenntniß hatte; so soll sowohl die Warnung vor dem Meineide, als die Eidesformel, in seiner Sprache durch einen von Amts wegen zu bestellenden und zu verpflichtenden Dolmetscher übersetzt werden. §. 10. Bei der eidlichen Verpflichtung der Zeugen hat der Richter eine kurze Warnung vor dem Meineide der Regel nach eintreten zu lassen, auch nach seinem Ermessen in wichtigeren Fallen noch eine vorgängige Belehrung über die Eidespflichten durch den Rabbinen oder betreffenden Retigionslehrer zu erfordern. §. 11. Vor der Leistung eines Unterthanen-, Dienst-, Vormund schafts -, Kuratel-, Administrations¬ oder anderen solchen Verpflichtungs-Eides, wobn die Eidesformel für Zeugen unter den zweckdienlichen Blenderungen zu benutzen ist, wird eine förmliche Belehrung durch den Rabbinen oder Religionslehrer nicht erfordert; doch hat die den Eid abnehmende Behörde über die Wichtigkeit der Handlung einen geeigneten Vorhalt zu thun. §. 12, Zn allen Fallen, wo ein bloses Handgelöbniß an Eides-Statt überhaupt hinreichend gefunden zu werden pflegt, ist weder vor Gericht, noch bei irgend einer andern Behörde, ein Unterschied zwischen Christen und Juden zu machen. .4. Eidesformel, 1) für Parteien: Vor Gott, dem Allwissenden, dem Allmächtige» und Ungerechten, dessen Fluch über den Meineidigen kommt, und nach der Meinung und dem Sinne des Richters schwöre ich von ganzem Herzen ohne Arglist und Vorbehalt, daß u. s. w. So wahr mir Gott, 4.ävnai Elohim, helfe, Amen!