Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 84 (15.7.1838)
- Date
- 1838-07-15
- Page
- Seite 340 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3224856-3224941--01152-3301130- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
540 78) ''74) 75) 76) 77) Transport 9786 Thlr. 4 Gr. X. W. Sander, Lehrer der Franzschule . ........ 3 Louis- Albrecht . 5 Nathan Löwenthal. 3 Eduard Cohn. 5 August Sonnenthal. 2 > 2. An die Stelle der bisherigen Eidesformel soll alsdann in allen Fällen, wo.ein gerichtlicher Eid .von Israeliten erfordert und abzunehmen ist, die unter A anliegende Eidesformel treten. §. 3. Lumina 9802 Rt. 4 Gr. (Sortierung folgt.) Gesetzliche Verhältnisse der Juden in Kurhessen, nach der Proklamation dcr Constitution. (Schluß.) Anhang. Ergänzungen des voranstehenden Gesetzes aus den früher gegebenen Gesetzen und Verordnungen. Ad § 1. der Verordnung vom 30. December 1823. Besondere jüdische Gemeinden in staatlicher Hinsicht existiren also nicht mehr, aber in religiöser Rücksicht — Aynagogen-Gemeinden. Zu einer Synagogen-Gemeinde können die Juden mehrerer Ortschaften gehören, so z. B. gehören zu der Synagoge in Marburg die Judenfamilien in Ockershausen, Wertha und Eltenhausen, so daß die hiesige Synagogen-Gemeinde ohngefahr aus 24 Familien besteht. Außer den öffentlichen Bethausern darf kein israelitischer Gottesdienst, noch eine gemeinschaftliche, nicht in der Synagogen-Ordnung zugelassene, Andacht-Uebung von Anderen, als Familien-Genossen Statt finden. Eine jede Synagogen-Gemeinde hat nach ihrem Umfange mehrere Aelteste, einen Vorsänger, Schächter, Rabbinen als Seelsorger. Ad § 7. Verordnung vom 14. Februar 1828. §. 1. Die bisher für die Abnahme des Eides von Israeliten bei den Gerichten und andern Behörden vorgeschriebenen und üblichen Förmlichkeiten sind mit dem 1. April dieses Jahres abgeschafft. Der Ablegung des sogenannten Parteien-Eides in allen bürgerlichen Rechtssachen soll vorhergehen eine außergerichtliche Belehrung über die Natur und Heiligkeit des Eides von Seiten des Ra bb inen, oder in dessen Ermangelung eines anderen öffentlichen israelitischen Neligionstehrers, welcher dazu von der Regierung auf den Vorschlag des judenschaftlichen Vorsteher-Amts der Provinz ermächtigt sein wird. Bei dieser Belehrung wird der deshalbige, dem Lehrer durch das judenschaftliche Vorsteher-Amt zugefertigte, Aufsatz zum Leitfaden dienen, und hat der Schwörende die Bescheinigungüber die vorschriftmäßig bewirkte Belehrung vor Abschwörung des Eides zu den Akten zu geben. §. 4. Mit der Eidesleistung sollen die Israeliten, außer dem Falle dringender Nothwendigkeit, verschont werben: 1) an den Sabbatstagen; 2) an den jüdischen Festtagen, nämlich: a) den beiden Neujahrstagen, b) dem Versöhnungstage (dem 10. Tage nach dem jüdischen Neujahr), c) dem Isten, 2ten, 7ten, 8ten und 9ten Tage des Laubhüttenfestes (anfangend mit dem löten Tage nach Neujahr), d) dem Isten, 2ten, 7ten und 8ten Ostertage (im Monat Marz oder April), e) dem Isten Pfingsttage (dem öOsten Tage nach dem Isten Ostertage) und dem 2ten Pfingsttage; sowie 3) an folgenden jüdischen Bußtagen: a) vom Tage vor dem jüdischen Neujahr bis zum Versöhnungstage (eilf Tage einschließlich der beiden Neujahrstage und des Versöhnungstages), auch b) am Tage der Tempel-Zerstörung (im Monat Juli oder August). Die Verlegung eines zur Eidesleistung angesetzten Termins kann zu einer andern Zeit, als an den obgenannten Tagen, unter dem Vorwände eines religiösen Hindernisses, von welcher Art es auch sein möge, nicht gefordert werden.