Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-07-15 · Heft 84 (15.7.1838) · p. Seite 342

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 84 (15.7.1838)
Date
1838-07-15
Page
Seite 342 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3224856-3224941--01154-3301132
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

542 2) für Zeugen: Bei dem allwissende« und allmächtigen Gott schwöre und gelobe ich von ganzem Herzen und ohne Vorbehalt, daß ich in der Sache .... will von Allem, worüber ich werde befragt werden, nach meinem besten Wissen die volle Wahrheit sagen, und davon weder durch meinen oder der Meinigen Nutzen, Freundschaft oder Feindschaft, Furcht, Gunst oder Mißgunst, noch durch sonst irgend etwas mich abhalten lasten; so wahr mir Gott, Adonai Elohim, helfe, Amen! B. Richterliche Warnung der Israeliten vor dem Meineide. Zeder ist schuldig, der Obrigkeit die Wahrheit zu sagen, und auf ihr Begchcung seine Behauptung eidlich zu bekräftigen. Wer bei Gericht etwas Unrichtiges beschwört, oder auch, indem er den Eid ablcgt, etwas Anderes zu beschwören denkt, als dasjenige, was seine ausgesprochenen Worte sagen, begeht einen Meineid. Ungerechtigkeit und Lügen sind schon an sich strafbare Handlungen. Bei einem Meineide aber kommt der Frevel hinzu, daß der Meineidige sich erkühnt, den wahrhaftigen Gott zur Bestärkung einer Unwahrheit anzurufen und mit verwegenem Trotze zur Bestrafung der Ungerechtigkeit aufzufordern, daß er auf sein Erbarmen, selbst für die letzte Todesnoth, verzichtet und seiner Allmacht Hohn spricht, also den Namen des Allerhöchsten bei einer schändlichen That mißbraucht. Gleichwohl hat die ganze Welt gebebt, als auf dem Berge Sinai die Worte ertönten: „Du sollst den Namen des Ewigen, deines Gottes, nicht mißbrauchen." Ebenfalls belegen die Kriminal-Gesetze den Meineidigen, besten Verbrechen oft wider alles menschliche Vermulhen an den Tag kommt, mit den schwersten und entehrendsten Strafen. Wenn jeder andere Uebelthäter hoffen mag, durch Buße und Sinnesänderung von der göttlichen Strafe sich zu befreien, so darf hingegen der Meineidige, selbst bei der stärksten Buße, keine Vergebung erwarten. Auch will die beleidigte Allmacht den Meineid rächen nicht allein an dem Sünder, sondern zugleich an seinen Angehörigen, denn der Ewige sagt beim Propheten Aacharia: „Ich will den Fluch Hervorbringen, daß er soll kommen über das Haus des Diebes und über das Haus derer, die bei meinem Namen fälschlich schwören, und soll bleiben in ihrem Hause und Alles verzehren stimmt Holz und Stein." Jedes Glück, jede Freude auf dieser Erde ist für den Meineidigen alsbald dahin; der nagende Wurm in seinem Gewissen stirbt nie, und noch größere Qualen harren seiner für die Ewigkeit. Welcher Sterbliche wollte für einen zeitlichen Gewinn, für einen Vortheil, den der nächste Morgen schon entreißen kann, das Strafgericht des Allmächtigen auf sich laden! Wähne auch Niemand, den Allwissenden zu täuschen! Gott ist allgegenwärtig, das Ohr des Ewigen vernimmt Alles; sein Auge schlummert nie, es durchschauet die geheimsten Tiefen des Herzens! Anzeiger. 2« demselben werden Annoncen aller Art gegen 1 Gr. Gebühren für die gespaltene Zeile aus Petir-Schrift oder deren Raum ausgenommen. Die Bertagshandlung. Bekanntmachung. Den öftern Nachfragen derjenigen Eltern zu genügen, welche uns ihre Kinder in halber oder ganzer Pension anvertrauen wollten, beehren wir uns, die zu diesem Zwecke erforderliche, nunmehr getroffene, Einrichtung, hierdurch ergebenst anzuzeigen, mit dem Bemerken, daß'Zöglinge mit dem Monat Juli d. I. bei uns eintreten können. Die sorgfältigste Pflege und Obhut und der ihrer dereinstigen Bestimmung angemeflenste Unterricht soll den uns anvertraueten Zöglingen zu LH eil werden. Besonders dürfte auswärtigen israelitischen Eltern, die ihre Kinder das Gymnasium, die politechnische oder israelitische Schule Hierselbst besuchen lasten wollen, unser Anerbieten nicht unwillkommen sein. Auswärtige Eltern, die über das Nähere unterrichtet zu sein wünschen, wollen sich gefälligst in portofreien Briefen an uns wenden. Cassel, am 21. Juni 1838. E. M. Leviseur, Religionslehrer, S. M. Leviseur, Lehrer an -der israelitischen Schule Hierselbst. Redacteur: vr. L. Philippfon. — Verlag von Baumgärtners Buchhandlung. — Druck von I. B. Hirfchfeld.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.