Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 20 (12.5.1863)
- Date
- 1863-05-12
- Page
- Seite 308 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3224737-3226364-3226385--21236-3301120- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
308 ob nämlich solche „corresponderende leden“ wieder sollen eingesetzt werden können, die Stimmen getheilt waren, und bei einer zweiten Abstimmung in einer folgenden Sitzung die Frage in der Weise bejahend entschieden wurde, daß die Majorität nur aus 9 Mitgliedern bestand, während 6 dagegen stimmten. Das Wichtigste hierbei ist aber, daß zu diesen 6 Stimmen die drei sehr bedeutenden Mitglieder der Haupt-Commission gehören. Es stimmten nämlich gegen die Einführung der corresp. leden: der Vorsitzende (Vice - Präsident der Haupt-Commission), vr. jur. Cosman «Amsterdam) und Dr. jur. Fels (Rotterdam). Wahrscheinlich haben diese Herren die Erfahrung genugsam gemacht, daß die oor- resp. leden nicht gerade als ein Quell des Segens für die Gemeinden sich bisher bewährten. Die Verwaltungskosten bilden einen Posten auf dem Staatsbudget. Das Reglement bedarf der königlichen Bestätigung. Es wird in nächster Zeit gedruckt und an alle Gemeinden und Oberrabbinen versendet werden. Die Gemeinden haben sich alsdann zu erklären, ob sie sich der Kirchengenossenschaft anschließen wollen oder nicht. Dänemark. Rendsburg, 27. April. (Privatmitth.) Am verflossenen Osterfeste feierte unser Vorsteher, Hr. Simon Aron, sein 25jähriges Amtsjubiläum, wozu ihm die Gemeinde durch eine Deputation ein schönes Ehrengeschenk überreichen ließ. Berlin, im Mai. Das „Centralbl. für die ges. Unterrichtsverw. in Preußen" enchält im Aprilheft S. 216 folgendes Ministerialrescript. 76) Qualification der Lehrer für den jüdischen Religionsunterricht. Auf den gefälligen Bericht vom 16. Januar d. I. erwiedere ich Ew. Excellenz ergebenst, daß die Bestimmung im §. 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, nach welcher als besondere jüdische Religionslehrer nur solche Personen zugtzlafsen werden sollen, welche zur Ausübung eines Clementarschul-Amtes vom Staate die Erlaubniß erhalten haben, sofern die Ertheilung dieser Erlaubnis von der Ablegung der vollständigen Lehrerprüfung abhängig gemacht wird, nur auf solche Religionslehrer anzuwenden ist, welche an den in demselben Paragraphen bezeichneten, von den Synagogengemeinden eingerichteten Religionsschulen den Unterricht ertheilen. Wo solche Einrichtungen nicht bestehen, kann Schächtern und ähnlichen Personen die Erlaubniß zur Ertheilung des Unterrichts im Hebräischen und in der Religion auch ohne die Ablegung jener Prüfung gestattet werden; nur ist in jedem einzelnen Fall daraus zu halten, daß diese Personen die Gränzen der ihnen ertheilten Erlaubniß nicht überschreiten, und daß die betreffenden Kinder den anderweitigen Unterricht in einer ordentlichen Elementarschule empfangen. Berlin, den 19. März 1863. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten, von Mühler. Breslau, 27. April. (Privatmitth.) Durch den mit dem 1. August erfolgenden Abgang des Rabbiner llr. Geiger von hier eröffnet sich einem andern strebsamen jüdischen Theologen ein Wirkungskreis, wie er wohl nicht leicht sonst zu finden ist. Breslau ist in vielfacher Beziehung Vorort und Muster für Schlesien und die angrenzenden Provinzen, und so war und ist es noch die hiesige jüdische Gemeinde für deren sehr zahlreiche jüdische Bevölkerung; ja ihr Einfluß greift noch weiter hin. War die Stellung eines, dem Fortschritte huldigenden Rabbiners in den vierziger Jahren mit außerordentlichen Schwierigkeiten und Kämpfen verknüpft, und bedurfte es einer ungemeinen Energie, um die Hindernisse zu überwältigen, so ist nunmehr der Weg geebnet, eine ftiedliche Entwicklung gesichert. Namentlich ist seit der gesetzlichen Einführung der neuen Gemeinde-Ordnung im Jahre 1854 das innere Gedeihen der Gemeinde, die gesunde Entwicklung des religiösen Lebens in geräuschloser Weise gewachsen, und hat sich auf festen Grundlagen erbaut. Die hiesige Gemeinde, welche schon jetzt mehr als 10,006 Seelen zählt und in rapider Weise sich vergrößert, ist statutenmäßig verpflichtet, zwei Rabbiner anzustellen; beide sind Beamte der Synagogen gemeinde und einander in jeder Beziehung coordinirt. Dadurch ist die Gelegenheit gegeben, den beiden gegenwärtigen Hauptrichtungen die rabbinische Vertretung zu gewähren. Dem ent-