Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 19 (5.5.1863)
- Date
- 1863-05-05
- Page
- Seite 291 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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291 bereits getroffen seien, um das Werk sobald wie möglich in’« Leben treten zu lassen. Wir wünschen der Sache den besten Erfolg. Bonn, 26. April. (Privatmitth.1 Wir heben aus Engel’s „Statistischen Mittheilungen" 1862, No. 2 und 3 Folgendes heraus. Das Gebiet des preußischen Staates umfaßt 5103 OiMeilen mit einer Bevölkerung von 18,491,220 Seelen, worunter 253,457 Juden (t V3 pCt.); nämlich in den einzelnen Provinzen wohnen von den Juden in Preußen 15pCt. u. mach, aus l'/s pCt. d.Pr.-Bev. Posen 30 - - - - 5'/z - - - - Brandenburg 12 - - - - 1 1!i - - - - Pommern Schlesien Sachsen Westphalen Rheinland D * 16 - 2 - 6 - 14 - - zi-eml. 1 - aus 1V» - * 71° - - 1 - - lVlO Von diesen Israeliten werden 73000 entweder als Familienhäupter, oder wenigstens selbstständig, und Gehülfen angegeben. Bon diesen sind 18 ' 2 pCt. Handwerker, 22 pCt. Kausleute, 5 pCt. Großhändler und Banquiers, 12 pCt. Trödler, 5 pCt. Mäkler, 8 pCt. Hausirer, 4 pCt. Schank- und Speisewirthe, 112 pCt. Pferdehändler. Somit gehören 76 pCt. dem Handel und der Industrie an, während diesen von der Gesammtbevölkerung nur 41 pCt. obliegen, wohingegen von ihr 1272 pCt. auf die Landwirthschaft fallen, von den Juden aber nur 2 pCt. Den den letzteren sind 4 pCt. Rentiers, in der Gcsammtbevölkerung nur 214 pCt. Als Gelehrte und Verwaltungsbeamte (selbstverständlich Beamte der jüdischen Gemeindenj leben 3 pCt., während von der Gesammtbevölkerung Kirche, Schule, Medicin, Justiz und Verwaltung nur 2 pCt. beschäftigen. Dagegen sind nur 3 *,'2 pCt. Juden Arme, während von der Gesammtbevölkerung 4 pCt. von Almosen leben. Endlich werden von den Juden 7 pCt. als Gesinde angegeben, während von der Gesammtbevölkerung nur 3 pCt. von persönlichen Dienstleistungen leben. Cottbus, Anfangs April. (Privatmitth.) Am 6. April verließ uns der bisherige Chorleiter und Religionslehrer unserer Gemeinde, Hr. Emil Breslaur, um seine Thätigkeit in Berlin einem neuen, größeren Wirkungskreise zu widmen. Am 21. März gab derselbe mit dem Turnergesangverein, dessen Singwart er war, sein letztes Eoncert. Nach Beendigung desselben trat der Vorsitzende des Turnvereins, Herr vr. Hölzer, auf ihn zu und hob in einer Ansprache die Verdienste, die sich derselbe um den Turnverein im Allgemeinen und um den Turnergesangverein insbesondere erworben, hervor, worauf er ihm eröffnete, daß der Turnverein in Anbetracht dieser Verdienste beschloffen habe, ihn zu seinem Ehrenmitgliede zu ernennen. Er überreichte ihm hieraus ein äußerst kunstvoll ausgesührtes Diplom und brachte dann ein dreimaliges, kräftiges „Gut Heil" auf den so Gefeierten aus, in welches die ganze Versammlung kräftig einstimmte. Herr Bresl. dankte in einigen herzlichen Worten für die ihm erwiesene Ehre und brachte seinerseits ein dreimaliges „Gut Heil" auf alle Turn- und Sanggenossen aus. Der Inhalt des Diploms ist folgender: „Herr Emil Breslaur ist durch Beschluß der „allgemeinen Versammlung vom 13. März wegen „seiner ausgezeichneten Verdienste um die Ausbil- „dung der Sänger des Vereins zum Ehrenmitgliede „des Cottbusser Turnvereins ernannt worden. Sol- „ches wird hiermit im Namen des Vereins bezeugt." Der Landrath. (Folgen die Unterschriften.) Noch eine Ueberraschung war dem Herrn Br. zugedacht. Am Tage vor seiner Abreise wurde ihm von dem Turnergesangverein in Verbindung mit der städtischen Capelle ein solennes Ständchen gebracht, nach dessen Beendigung chm von dem Gesangverein ein in Dresden gearbeiteter, geschmackvoller, elfenbeinerner Tactstock als Dank- und Erinnerungszeichen überreicht wurde. Es ist hervorzuheben, daß unter den 400 Mitgliedern des Cottbusser Turnvereins nur 5 Juden sind, und daß sich im Gesangvereine außer seinem Singwart kein einziger Jude befindet. — Der Proceß, welchen der Buchhändler Gehling gegen Herrn Br. wegen seines „offenen Brieses an den Redacteur der conservativen Niederlausitzer Zeitung" angestrengt, ist leider auch beim Appellationsgericht zum Nachtheil des letzteren entschieden und das Urtheil erster Instanz (30 Thlr. Geldstrafe oder 14 Tage Gesängniß« bestätigt worden. Ob eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Obertribunal unter jetzigen Verhältnissen von Erfolg sein würde, ist sehr zweifelhaft.