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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-05-05 · Heft 19 (5.5.1863) · p. Seite 289

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 19 (5.5.1863)
Date
1863-05-05
Page
Seite 289 (sequence 5)
Language
German
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289 Schließlich noch die Bemerkung, daß die Jnspection der in dem laufenden Jahre zu inspicirenden Religionsschulen dem Dr. I. Fränkel, Oberrabbiner zu Zwoll, übertragen worden. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Hamburg, 22. April. (Privatmitth.) Diesen Vormittag 111/s Uhr ist Dr. Gabriel Rießer nach I4tägiger Krankheit verschieden. (Wir sind von dieser Nachricht um so tiefer erschüttert, als es kaum vierzehn Tage her sind, daß wir von des verewigten Hand Brief erhielten und ihn beantworteten. Wir werden dem Dahingeschiedenen einen ausführlichen Nekrolog widmen. Geboren war Rießer am 3. April 1806 zu Hamburg, hat also nur ein Lebensalter von 57 Jahren erreicht. Die Redact.) Darmstadt, 16. April. «Privatmitth.) Wir haben in voriger Nummer des Aufsatzes „Juden und Staatsdienst" in No. 88 und 89 der „Hessischen Landeszeitung" kurz Erwähnung gethan, welcher zum Zwecke hat, die Rechte der Juden zu vertheidigen und sie bei den bevorstehenden Berathungen über die religiösen und bürgerlichen Verhältnisse sämmtlicher im Staate befindlichen Religionsgenossenschaften nachdrücklich geltend zu machen. Es wird nämlich, da ein dessallfiger Gesetzentwurf von der Regierung eingebracht worden, wie es in dem angeführten Aufsatze heißt, „in der nächsten Zeit an die Kammer die Frage herantreten, ob sie, wie es die erwähnte Regierungspropositiou stillschweigend annimmt, die Juden fernerhin auch nur als eine geduldete Religionsgenossenschaft betrachtet, oder ob sie denselben die Rechte einräumen werde, die durch die Verfassung gewährleistet sind." „Der Art. 2 des Gesetzes vom 2. August 1848, die religiöse Freiheit betreffend, lautet: „Die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses hat keine Verschiedenheit in den politischen und bürgerlichen Rechten zur Folge. Jcde Unfähigkeit oder Beschränkung hinsichtlich der Ausübung von politischen oder bürgerlichen Rechten und Rechtshandlungen, welche bisher als Folge der Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses bestanden hat, ist ausgehoben." „Jedes Kind vermag aus diesem klar sprechenden Gesetze, welches nach Art. 3 den Schutz der Verfassung genießt, die nöthigen Schlüffe zu ziehen. Nur die Großherzogl. Hess. Regierung, die doch sonst bestehende Bestimmungen so stricte durchführen will und die auf jeder Seite ihrer vor einiger Zeit erschienenen „Erwiderung auf die Angriffe seitens des Nationalvereins" vordemonstrirt, daß jedes Gesetz auch gehandhabt werden müsse, scheint die angezogene Stelle nicht zu kennen oder glaubt wenigstens, in Bezug auf den Inhalt dieses Artikels, eine kleine Ausnahme von der in jener Gegenschrift gegebenen Deduction über Recht und Gesetz machen zu dürfen." „Dieses unser Urtheil begründen wir wie folgt: Nach der Verfaffung hat der Jude, sobald er den gesetzlichen Bestimmungen über Prüfung u. dergl. Genüge geleistet hat, Anrecht auf Verwendung im Staatsdienste. Trotzdem aber hat man ihm bis daher kein Staatsamt zugänglich gemacht. Unsere jüdischen Juristen durften die Advocatur, unsere jüdischen Mediciner die ärztliche Praxis ausübeu und — damit Gott befohlen! Unsere jüdischen Recruten wurden gemeine Soldaten, und — damit war ihre Carriere zu Ende!" Der Verfasser weist hierauf die Richtigkeit dieser Behauptungen nach und begegnet mit kräftigen Argumenten den Einwänden, die gewöhnlich gegen die Anstellung von Juden im Staatsdienste gemacht werden. — Daß der Verfasser sich mehrmals hierzu Stellen aus der Allg. Zeitg. d. Judenth. bedient, wird der Redattion, selbst wenn ihr Blatt dabei nicht angeführt ist, nur lieb sein, denn dies ist ja eine ihrer bedeutendsten Aufgaben, die Waffen wider unsere Gegner aufzusammeln, damit sie zu aller Zeit und aller Otten gebraucht werden können.*) Leipzig, 14. April. (Privatmitth.) Unser heutiger Bericht gilt nicht den während der Festtage von dem geehtten Herrn Dr. Goldschmidt gehaltenen Predigten überhaupt, diese sind bekannt genug und hat unser *) Allerdings bescheiden wir uns darin gern, wenn Motive dafür vorhanden sind. Wir könnten eine lange Reihe von Schriften und allgemeinen Zeitungen ansühren, wo lauge Stellen mit unsren eigensten Worten ohne Nennung der Quelle ausgenommen worden. Nur von der jüdischen Presse selbst verlangen wir dies. Der Redacteur.

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