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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-05-05 · Heft 19 (5.5.1863) · p. Seite 288

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 19 (5.5.1863)
Date
1863-05-05
Page
Seite 288 (sequence 4)
Language
German
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288 diese bewegenden Kräfte müssen stets von Einzelnen ausgehen, deren Wille, gleichwie ein electrischer Strom, zunächst die Einsichtigen durchzuckt und dann auch der Masse sich mittheilt. An solchen bewegenden Kräften fehlt es in Holland Gottlob nicht, und werden sich diese einmal beharrlich mittheilend äußern, so sollen sie gewiß ihr Ziel nicht verfehlen. Was die const. Versammlung anbetrifft, so hat dieselbe, aus 17 Mitgliedern bestehend, unter dem Vorsitze des Advocaten Di-, jur. de Pinto (Abgeordneten der Portug. Gemeinde zum Haag), am 14. d. Mts. ihre Sitzungen eröffnet. Der Vorsitzende ist eine in der juristischen Welt gefeierte Autorität. Aus den Verhandlungen, so weit sie mir bekannt geworden, sei in Folgendem Einiges mitgetheilt. Die Versammlung hat alle eingelaufenen Schriftstücke, Gesuche, Berichte :c. sofort in nähere Erwägung gezogen, und in Folge deffen sind auch mehrere Artikel des Ontwerp-Reglements, die noch nicht in Behandlung gekommen, von der betreffenden Commission modificirt oder in der Fassung verändert worden. Diese Artikel betreffen die Bcfugniß der Geistlichen, besonders auf dem Gebiete des Unterrichtswesens. Die Bezeichnung des Reglements, oder seine Ueberschrift, hat zu langen Discussionen Veranlassung gegeben. Es handelte sich dabei besonders darum, das Reglement so zu bezeichnen, daß sich seine Relation sowohl zu den Niederländ. Israel, als auch zu den Niederländ. Portug. Israel. Gemeinden ausspreche. Nun ist hierbei bemerkenswerth, daß in dem Ontwerp-Reglement, in allen Amendements, die bei der Discussion gestellt wurden, und in der endlichen Fassung der Ausdruck „Kerk (Kirche)" figurirt. Es muß auffallen. Laß von keiner Seite in der Versammlung daran Anstoß genommen worden. Freilich handelt es sich hier nur um einen Ausdruck, also um eine Aeußerlichkeit. Indessen ist das Wort „Kirche" nicht auf jüdischem Boden gewachsen. Wenn auch sein Ursprung nicht ganz klar ist, so gehört es jedenfalls dem Christenthume an, und es wäre wohl passend gewesen, da einmal die Ueberschrift des Reglements so mannigfach ventilirt worden, auch dieses Moment mindestens anzuregen. Hätte man nicht mit „Synagoge" dieselbe Deutlichkeit erlangen können? Man wird hierauf entgegnen, daß das Staatsgrundgesetz und die übrigen Gesetze des Landes für die Religionsgemeinschaften aller Staatsangehörigen nur die Bezeichnung „Kerkgenootschappen (Kirchengenossenschaften)" kennt. Aber man sprach doch trotzdem bisher und wird wahrscheinlich auch ferner sprechen von „Hoofd- Synagogen“ und „Synagogaal Ressort“, und muß es — beiläufig gesagt — als eine Inconsequenz in der Sprache eines Gesetzes erscheinen, wenn man darin neben Kerle, Kerkgenootschap, Kerke-raad, Kerkbestuur (Kirchenverwaltung) begegnet: einem Synagogaal ressort und einer Hoofd-Synagoge. So viel mir bekannt, ist in Deutschland nirgends in jüdischen Gemeindeverhältniffen das Wort „Kirche" gebräuchlich; außer daß ein Würtembergischer Rabbiner das Prädicat „Kirchenrath" trägt. Jedoch, in N2n rrrrr 'jprpn baman ba* wenn das Reglement nur viel Gutes enthält, wollen wir den Namen nicht bekritteln. Eine sehr wichtige Frage: ob die Gemeinden, die sich der Kirchengenossenschaft, für die das Reglement gelten soll, nicht anschließen, die Vortheile, die sie früher genossen, auch ferner genießen sollen (besonders Geldsubsidien vom Staat)? wird nicht in klarer unt? bestimmter Weise erledigt. Die Meinung des Vorsitzenden, daß selbstverständlich diese Gemeinden in ihren früheren Rechten verbleiben, man aber in dem Reglement ihnen ihre Rechte nicht verbürgen könne, da dies der Regierung Gesetze vorschreiben hieße, wird adoptirt, und ist also in dem Reglement keine hierauf bezügliche Erwähnung gethan. Der Artikel des Ontwerp-Reglements, der dahin geht: daß in jeder bürgerlichen Gemeinde nur eine Nieder!. Israelit, und eine Nieder!. Portug. Israel. Gemeinde vom Uooülbestuur anerkannt werden soll, wird nach langer Discussion in unveränderter Form angenommen. An den Discussionen in den ersten vier Sitzungen, die mir bisher bekannt geworden, betheiligten sich am meisten und erregten darin durch die scharfe Auffassung und Klarheit der Rede die Aufmerksamkeit: die Herren DD. jur. van Nierop und Nykerk, beide Abgeordnete der Nieder!. Israelit. Gemeinde zu Amsterdam. Die genannten Herren scheinen wahrhaft liberalen Principien zu huldigen. Eine Beurtheilung des Reglements behalte ich mir vor für die Zeit, wo das Werk vollendet vorliegen wird. Bis dahin beschränke ich mich auf ein Referiren der Facta und das allmählich wachsende, bloße Material.

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