Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 18 (28.4.1863)
- Date
- 1863-04-28
- Page
- Seite 280 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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L8V Raum finden könnten, da kein Richter hierin zu entscheiden habe. Das Ontwerp-Reglement wird demnächst einer scharfen Kritik unterworfen, und unter den vielen gemachten Ausstellungen befinden fich auch die, betreffend die dem Hoolcl-Lestu uv zugesprochene Befugniß hinsichtlich des Religions- und höheren geistlichen Unterrichts und der Anerkennung nur Einer Gemeinde in jeder Stadt, in welcher letzteren Maßnahme die Commission eine Beschränkung und Behinderung der freien Entwickelung des religiösen Lebens sieht. Diese bedeutungsvollen Punkte sind bereits in der Zeit. d. Judenth. (Beiblatt zu No. 15 l. Jahrg.) hervorgehoben worden. Wir wollen sehen, was die const. Versammlung Heilsames und Segensreiches für das Judenthum schaffen wird. Daß sie dies schaffe, ist wahrlich mehr als Bedürfniß; es ist Nothwendigkeit. Denn es giebt hier zu Lande gar viel zu thun, und zwar zunächst alte Uebel sortzuräumen. Möge die const. Versammlung ganz besonders nach dieser Seite hin wirken. Ein Moment möge vor Allem fest ins Auge gefaßt werden, bezüglich der freien Entwickelung der Gemeinden und der ungehemmten Wirksamkeit ihrer Kirchenräthe. Es muß nämlich jedem Kirchenrathe, als dem Vertreter der Gemeindeinteressen zustehen, unmittelbar in Beziehung zu dem Centralorgan — wie dies auch immer beschaffen und benannt sein mag — zu treten; oder richtiger: das Centralorgan darf nur mit den Kirchenräthen unmittelbar verhandeln, nicht aber durch das Medium einzelner Personen aus den Gemeinden. Es darf — sollen anders die Gemeinden erblühen und gedeihen — für das Hoofil-Besiuur kein Institut geschaffen werden, gleich dem der, noch immer für die Haupt-Commission factisch bestehenden, sogenannten correspondirenden Mitglieder (correspoullecenlle lecleu). Durch ein solches Institut wird die Thätigkeit der Kirchenräthe entschieden paralysirt; sie werden bevormundet und ihre Wirksamkeit wird von dem Gutdünken einzelner Personen, gewöhnlich Mitglieder der Kirchenräthe, abhängig gemacht. Bedenkt man hierbei, daß nicht nur errare, sonderu auch xecesre humanum est, so wird doch zugegeben werden müssen, daß die Augen eines ganzen Collegii richtiger sehen und die Interessen der Gemeinden angemessener wahrnehmen können, als eine einzige omnipotente Person aus dem Collegio. Also von dieser eines Kirchenrathes durchaus unwürdigen, dem Gemeindewohle durchaus nachtheiligen Bevormundung müssen die Gemeinden frei gehalten werden. Wir halten es für nöthig, gerade jetzt dies warnende Wort auszusprechen, weil die Möglichkeit — wie es uns scheint — nicht verneint werden darf, daß die const. Versammlung in ihren gegenwärtigen Berathungen zu keinem Resultate gelangen wird. Ein Fall, der gar nicht zu beklagen wäre, wenn die const. Versammlung ein gutes Werk schaffen wollte, ohne es in Hast und Eile zu absolviren. Sollte nun diese Vermuthung sich zur Thatsache gestalten, so wird ohne Zweifel die Haupt-Commission ein neues Provisorium antreten; dann möge aber die Haupt-Commission nicht länger den alten Canal fortbestehen lassen, der durch die correspondirenden Mitglieder von den Gemeinden aus nach der Hauptstadt sich hindehnt, windet und schlängelt, und so nicht selten die reinsten Bestrebungen der Kirchenräthe hemmt und trübt. Die Gemeinden kennen als chre Vertreter nur die aus ihrer freien Wahl hervorgegangenen Kirchenräthe. Warum bedient sich nun die Haupt-Commission bei Verhandlungen über Gemeindeangelegenheiten nicht dieser, die Gemeinden vertretenden und von den Gemeinden anerkannten Organe? Sind etwa die correspondirenden Mitglieder noch immer factisch da, um die Kirchenräthe zu controlliren und zu bewachen? Das kann doch die Meinung nicht sein! Ja, es ist hohe Zeit, daß diese correspondirenden Glieder von dem Gemeindekörper abgelöst werden, dessen ganzen Organismus sie schädlich beeinfluffen, und dessen Bewegung sie hemmen, weshalb auch ihre provisorische Existenz aufgehoben werden muß. — Hr. Redacteur! Wenn Sie beim Durchlesen der Niederländischen Berichte unwillig werden sollten, wegen der darin ausgesprochenen Klagen, so nehmen Sie die Versicherung, daß auch Befriedigendes und Erfreuliches Ihnen gemeldet werden soll, sobald als solches an das Tageslicht treten wird. In jedem Falle aber werden die Berichte „aus den Niederlanden" Ihnen immer Wahrheit und im strengsten Sinne des Wortes, Nichts als Wahrheit bringen. Rußland. Warschau, 14. April. Das revolutionäre Central- Comite fordert in einem Manifeste die Israeliten auf,