Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 18 (28.4.1863)
- Date
- 1863-04-28
- Page
- Seite 279 (sequence 11)
- Language
- German
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219 man will und wenn man sein Herz und seinen freien Geist wallen läßt! (Großer Beifall.) Mit dieser ausgezeichneten Rede hatte die Sache der Humanität ihren moralischen Sieg errungen. Hr. Kmdt. Kirchhofer. Die Frage sei für den Canton und namentlich für die Stadt St. Gallen von großer Bedeutung. Es sei besonders der Baumwolle- Exporthandel, der hier in Berührung kommt. Was die israelitische Handelschast überhaupt betreffe, so habe es in St. Gallen Häuser gehabt, die geschadet haben, aber auch solche, die enormen Nutzen gebracht und eine Zierde der St. Gallischen Handelschast gewesen und noch sind. Er glaube im Namen der ganzen Handelschaft der Stadt zu sprechen, wenn er erkläre, daß sie keinen Schutz wolle auf Kosten der Humanität. Hr. Gmd.-Amm. Kuhn. Er habe die Juden seit vielen Jahren als eine sehr ehrenwerthe Klaffe von Leuten kennen gelernt, ebenso ehrenwerth als die Christen. Ihre Gleichstellung sei unbedingt geboten durch die Cantonsverfaffung. Warum sollten sie sich nicht auch einbürgern können? Er würde sich gar nicht fürchten, wenn einmal ein Israelit Chef des Erziehungsdepartements würde; die Juden erziehen unter Umständen ihre Kinder ebenso gut und noch besser als die Christen. Gebe man ihnen endlich, was man ihnen vor Jahrzehnden schon hätte geben sollen. Das mit 1V3 gegen 6 Stimmen angenommene Gesetz lautet nun: Art. 1. Israeliten, welche im Canton St. Gallen nur vorübergehend Berkehr treiben oder Aufenthalt in demselben nehmen, sind, je nach ihrer Staatsangehörigkeit als Schweizer oder Ausländer, gleich den andern handeltreibenden Aufenthaltern den diesfalls bestehenden Gesetzesbestimmungen unterworfen; d. h. schweizerische Israeliten werden den andern Schweizern, ausländische Israeliten den übrigen Ausländern aus dem nämlichen Staate gleichgehalten. Art. 2. Israeliten, welche ihren Wohnsitz in einer Gemeinde des Cantons nehmen wollen, eigene Haushaltung führen, einen Beruf oder ein Gewerbe aus eigene Rechnung treiben, haben unter Abgabe der Heimath-, Leumund- und Familienscheine die Niederlassung nachzusuchen. Art. 3. Die Niederlaffung in einer Gemeinde wird von der betreffenden politischen Bürgerversammlung ercheitt. Art. 4. In denjenigen Gemeinden, in welchen den Israeliten der Aufenthalt oder die Niederlaffung gewährt wird, haben die Gemeinderäthe eigene Register über die Geburts-, Ehe- und Sterbefälle derselben zu führen, und von den hiebei vorkommenden Veränderungen den betreffenden Heimathsbehörden amtlich Kenntniß zu geben. Art. 5. Durch gegenwärtiges Gesetz sind aufgehoben: folgen die früheren Lerordnungen. Frankreich. Paris, 1. April. (Arch. Isr.) Das Consistorium zu Lyon ist ermächtigt worden, eine Anleihe von 150,000 Frcs. zu 4 Procent zu machen, um einen Tempel zu bauen. — Die Stadt Toulouse trägt jährlich 750 Frcs. zu den Cultuökosten der jüdischen Gemeinde bei, was, da der französische Staat schon einen so hohen Etat für den israelitischen Cultus hat, abermals erweist, wie der Sinn für Gleichstellung aller Culte in allen Theilen Frankreichs vorherrschend ist. Niederlande. Aus den Niederlanden, 14. April. (Privatmitth.) Nachdem der Kirchenrach der Hauptsynagoge zu Amsterdam eine Commission Behufs Prüfung des Ontwerp - Reglements der conftituirenden Versammlung ernannt, hat diese Commission nunmehr einen ausführlichen Bericht hierüber erstattet. Es gereicht uns zur wahren Befriedigung, hiermit bezeugen zu können, daß dieser Bericht den Vertretern der Gemeinde zu Amsterdam zur hohen Ehre gereicht. Es spricht sich darin ein unbefangenes Urtheil aus, es zeigt sich darin ein klarer, unparteiischer Blick in die wichtige Sache, um die es sich handelt; ein Streben, mit sieter Rücksicht aus die Bestimmungen des Staalsgrundgesetzes und die kategorischen Forderungen der Zeit, die Wohlfahrt der Gemeinden und deren innere geistige Entwickelung aufzubauen. Zunächst stellt sich der Bericht die Frage: „Sind die israel. Gemeinden der Niederlande nach „den Staatsgesetzen verpflichtet, sich zu einer kirchlichen „Genossenschaft zu vereinigen?" Diese Frage wird entschieden verneint. Indessen wäre ein Centralorgan zur Vereinigung der Gemeinden wünschenswerth; dessen Befugnisse aber in der Weise begränzr und festgestellt werden müßten, daß weder Zweideutigkeit noch Zweifel 18**