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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-03-31 · Heft 14 (31.3.1863) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 14 (31.3.1863)
Date
1863-03-31
Page
[Seite] (sequence 21)
Language
German
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1) Auszug aus dem SitzungS-Protocoll vom 2. Rovbr. Beschluß 2. 2) Schreiben des Curatoriums an Fräulein F. Nathan vom 2. November. 3) Antwort des Fräulein Nathan. Wir wollen noch zur Motivirung unseres Beschlusses hinzufügen, daß wir es für statuten-, mithin gesetzwidrig, sowie auch für vernunftwidrig halten, daß die Vorsteherin der Anstalt zugleich die Beköstigung und Verpflegung der Waisenkinder gegen Geldcntschädigung übernehme, da dieses Leistungen sind, über welche sie nach den Bestimmungen des Statuts nur die Aufsicht zu führen hat. Wir finden es ferner im höchsten Grade unpassend, daß die Vorsteherin einer wohlthätigen Anstalt mit letzterer in geschäftlichen Verhältnissen steht und die Anstalt in ihrem Interesse ausbeutet. Endlich bezieht Fräulein Nathan von jedem Kinde bisher an Kostgeld rc. Thlr. 58, nämlich: 1. Kostgeld.Thlr. 60. 2. für 2 Dienstboten Thlr. 100, da jetzt 10 Kinder in der Anstalt sind, macht pro Kind.* 10. 3. Miethe für Wohnung 150 Thlr., macht pro Kind.- 15. 4. Miethe für den Garten 30 Thlr., macht pro Kind.- 3. '"Thlr^s" Das Kuratorium übernimmt es, das Kostgeld für die Hälfte zu beschaffen, was bei einer Anzahl von nur 10 Kindern eine Ersparniß von pro anno Thlr. 440. ausmacht. Schließlich erlauben wir uns noch auf das von Ew. Hochwohlgcborcn selbst verfaßte Protocoll vom 20. September d. I. zu verweisen; es heißt darin wörtlich: „Möchte Fräulein Nathan bis dahin (2. Novbr.) Anstände gegen die Vollziehung des Contracts wider Vermuthen nehmen, so behielt sich das Curatorium deshalb weitere Schritte bevor! —" Wir müssen cs Euer Hochwohlgeboren gehorsamst anheim geben, ob Sic die Suspcndirung eines Beschlusses, der dem Gesetze, der Vernunft und dem Vorthcile des Instituts entspricht, aufrecht erhalten wollen. Euer Hochwohlgeboren fordern ferner von uns eine Darlegung unserer Beschwerden gegen die re. Nathan. Wir theilen solche nachstehend mit. 1) Hat Fräulein Nathan seit Jahresfrist 2. aus einer zum Besten des Waisenhauses veranstalteten Lotterie, b. aus persönlich abgehaltcnen Collectcn und aus ihr eingesandten milden Gaben Summen, die muthmaßlich die Höhe von 2000 Thlr. erreichen, eingenommen, ohne solche dem Curatorium abzuliefern. Wie Euer Hochwohlgeboren aus den Mittheilungen der rc. Nathan bekannt, hat sie diese Gelder zur inneren Einrichtung des Hauses verwendet, ohne hierzu unsere Genehmigung einzuholen. Wir richten an Euer Hochwohlgeboren die Frage, ob nicht im preußischen Staate, wo das öffentliche Rechnungswesen eine so hohe Stufe der Vollkommenheit erreicht hat, ein jeder Beamte, der sich einen solchen Verstoß zu Schulden kommen ließe, der Unterschlagung von Geldern angcklagt und von seinem Posten entfernt werden würde? 2) Hat die rc. Nathan in öffentlichen Blättern Beamte gesucht und würde solche auch angestellt haben, wenn Meldungen erfolgt wären, ohne das Curatorium gefragt zu haben. (Verstoß gegen § 24 des Statuts.) 3) Hat sic das Waisenhaus mit einem übermäßigen Lurus ausgestattet; beispielsweise: eine Badeanstalt, deren Einrichtung mehrere Hundert Thaler, einen Betsaal, dessen Decoration eben so viel kosten soll. Ferner eine Kochmaschine für 100 Thlr. Außerdem läßt sie die Fußböden in Schachbrcrtfclder malen, so daß im Ganzen wohl einige Tausend Thaler in der unfinnigsten Weise verschwendet find. Wir wollen ganz davon absehcn, daß unsere Erlaubniß nicht eingeholt ist, da wir doch die Absicht nicht haben, unsere Genehmigung zu den Ausgaben zu ertheilen, möchten aber nur die Frage stellen, ob cs zweckmäßig erachtet werden kann, daß arme Waisenkinder, die muthmaßlich später in sehr bescheidenen bürgerlichen Verhältnissen leben werden, in einem, mit orientalischem Lurus ausgestatteten Hause erzogen werden. 4) Halten wir die rc. Nathan bei ihrem crcentrischcn Wesen, welches Euer Hochwohlgcborcn genau bekannt ist, und über welches Sie Sich in unserer Gegenwart mit den größten Besorgnissen geäußert haben, für durchaus unfähig, einem Institute, welches sich die Erziehung armer Waisenkinder zur Aufgabe gemacht hat, vorzustehen. 5) Hat die rc. Nathan wider Fug und Recht die Schlüssel zu den verschiedenen Zimmern des Waisenhauses an sich genommen, so daß das Curatorium nicht einmal im Stande ist, das seiner Verwaltung übergebene Gebäude zu besichtigen. 6) Fräulein Nathan hat in verschiedenen Zimmern des Waisenhauses eine Menge Utensilien schaffen lassen, so daß cs den Anschein gewinnt, als beabsichtige sic demnächst in das Waisenhaus hineinzuzichcn. Aus keiner Bestimmung des Statuts ist für die Nathan ein Recht herzuleitcn, in dem Waisenhausc Wohnung zu nehmen, ohne daß das Curatorium seine Genehmigung dazu erthcilt, resp. sich mit der Nathan wegen eines Miethzinscs verständigt hat; wir protestircn schon im Voraus gegen einen solchen Ucbergriff und würde sich dadurch unsere bereits oben ausgesprochene Bemerkung, daß die rc. Nathan die Anstalt

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