Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 14 (31.3.1863)
- Date
- 1863-03-31
- Page
- [Seite] (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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II. Protest. An den Vorstand u. Ausschuß der israelitischen Gemeinde. Gesuch und vorsorgliche Verwahrung v. S. der in der Unterschrift benannten Mitglieder der isr. Gemeinde betr. Schlichtung der Differenzen mit Herrn vr. Stein. (Mit 3 Anlagen.) Wir beehren uns der wohllöblichen Verwaltung in Anlage 1 Eine Vorstellung zu überreichen, welche die Ansicht einer großen Zahl von Gemeindcmitgliedern über die Mittel und Wege darlezt, durch welche der beklagcnswerthe Zwiespalt zwischen der Verwaltung und dem bisherigen Rabbiner Herrn Dr. S. Stein zu beseitigen und den Letzteren für das so viele Jahre mit bestem Erfolge für die Förderung des religiösen Sinnes und Lebens und zur Zufriedenheit der Gemeind cmehrheit versehenen Amte wieder zu gewinnen sein dürfte. Die von Seiten des Herrn Dr. Stein in entgegenkommender Weise uns erthcilten, in den erheblichsten Diffcrenzpunkten nachgiebig lautenden Zusicherungen, wovon in Anlage II. und III. Abschriften beilicgen, reduciren die eigentlichen Streitftagcn, die zu dem Constictc geführt haben, auf ein so verschwindend geringes Maß. daß diese vcrchrliche Stelle, ohne der Würde der Gemeinde und den bisher von ihr vertretenen Grundsätzen etwas zu vergeben, in neue Verhandlungen eintreten kann, von denen sich ein im Interesse des Gcmeindefricdcns so wünschen sw erth er Erfolg erwarten läßt. — Die Unterzeichneten sind gerne bereit, für eine solche Vermittlung ferner thätig zu sein. Das überreichte Gesuch trägt vorerst 262 Unterschriften; die Zahl derselben würde aber zu einer noch größeren angewachsen sein, wenn nicht die uns gewordene Nachricht, daß von Seiten der Verwaltung ein präjudiciellcr Schritt, nämlich die anderweite Besetzung der Rabbinerstellc. beabsicbtigt werde, zur beschleunigten Uebergabe gedrängt hätte. Wir hoffen, daß dieses Vorhaben, im Hinblick auf das beiliegende Gesuch und die Stimmen, welche sich darin ausgesprochen, mindestens als vcrftüht, aufgcgeben werden wird. Sollte indessen auch die Verwaltung den anzcdcutctcn Weg zur Wiedergewinnung des Rabbiners nicht einschlagcn wollen, oder sollten die in dieser Richtung unternommenen Scbritte zu keinem Ziele führen, so müssen wir doch, unter allen Umständen, und nicht blos im Sinne der Unterzeichner der Anlage, sondern in der festen Ucberzeugung, daß alle rechtlich denkenden Gcmeindeangehörigen jeder religiösen Richtung sich dem an schließen werden, aufs Förmlichste und Nachdrücklichste Verwahrung dagegen cinlegcn, daß zur Wiederbesetzung der Rabbinats-Stelle geschritten werde, ohne die Gemeindcangchörigen selbst in directcr Abstimmung oder durch ihre eigens zu diesem Bchufe zu wählenden Repräsentanten ihr maßgebendes Votum über die Person des zu berufenden Rabbiners abgegeben haben werden. Ob man in dem Conflicte zwischen dem Rabbiner und der Verwaltung auf Seiten des Erfteren oder der Letzteren stehe; ob man die Schuld vollständig Jenem oder ganz Dieser, oder beiden gemeinsam beimcsse, dies Alles ist von sehr untergeordneter Bedeutung gegenüber der jetzt sich aufwerscndcn grundsätzlichen und folgenschweren Frage, ob die Gemeinde bei dem wichtigsten, bedeutungsvollsten Acte, der in ihrem Bereiche Vorkommen kann, bei einer Wahl, von deren Ausfall der Friede derselben, die Gestaltung und Entwickelung des ganzen religiösen Lebens innerhalb der Gemeinde wesentlich abhängt, selbst eine entscheidende Stimme abzugcben hat, oder ob sie gerade hierbei von einer Verwaltung, deren Mitglieder unter ganz anderen Verhältnissen, aus administrativen Rücksichten, nur zum kleinsten Theil durch unmittelbare Wahlen, und selbst zu diesem kleinen Thcilc nur von einer sehr geringen Zahl von Wählern ernannt worden sind — als mundtodt betrachtet werden soll und darf; mit anderen Worten: ob einer Verwaltung, die zudem zum großenThciledem religiösen Leben der Gemeinde fernsteht, oder ganz entfremd et ist, Beruf und Befähigung beiwohne, nach ihrem Belieben der Gemeinde einen Rabbiner zu dccretiren. Wir können einen solchen Beruf, ein solches Recht der Verwaltung nicht anerkennen, und leben der llcbcrzeugung, daß die Verwaltung von Recht und Billigkeit geleitet und im Bewußtsein der damit verbundenen Verantwortlichkeit nicht durcb cinftiliges Vorgehen zu den vorhandenen Spaltungen neuen Unfrieden in der Gemeinde Hervorrufen werden. Andernfalls würde die Nothwendigkcit einrrcten, durch Anrufung der gesetzlichen Autoritäten das Recht und die religiösen Interessen der Gemeinde für den vorliegenden Fall, sowie für die Folge sicher zu stellen. Wir stellen daher das Gesuch: 1) Die Anlage l. in Erwägung zu ziehen und dem Anträge derselben zu entsprechen; 2) diese vorsorgliche Protcstarion zu den Acten zu nehmen. Einer wohllöblichen Verwaltung gehorsam rc. (Folgen die Unterschriften.) Druck von I. B. Hirschfeld in Leipzig.