Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 14 (31.3.1863)
- Date
- 1863-03-31
- Page
- Seite 211 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3226364-3226379--21119-3300997- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Sil rnüth der Schüler wirken und sich durch Eifer und Berufstreue auSzeichnen. Bei der Auswahl von christlichen Lehrern sollen diejenigen den Vorzug erhalten, in deren Schule auch israelitische Kinder den Unterricht genießen. Ausgeschlossen bleiben Geistliche jeder Confession. Das Minimum einer jährlichen Bewilligung, Stipendium, ist auf fünfundzwanzig Gulden, das Maximum auf Einhundert Gulden festgesetzt. Es bleibt dem Verwaltungsrathe überlassen, ein jedes Stipendium innerhalb dieser Grenze zu normiren. Sollte es in dem einen oder anderen Jahre an Lehrern fehlen, welche Ansprüche zu machen berechtigt sind, so soll der Zinsenüberschuß an Wittwen und Waisen verstorbener verdienstvoller Lehrer nach den in §. 9, 10 u. 11 festgesetzten Bestimmungen, und wenn Solche nicht vorhanden, an dienstunfähig gewordene verdienstvolle Lehrer vertheilt werden." — In dem Vorworte spricht sich der großmüthige Stifter folgendermaßen aus: „Bei der Anordnung, den israelitischen Lehrern, obschon dieselben bei Weitem die Minderzahl bilden, die Hälfte der Prämien resp. Zinsen zuzutheilen, darf der Beweggrund keineswegs in einer besondern Berücksichtigung meiner Glaubensgenossen gesucht werden, sondern in dem factischen Umstande, daß die meist kümmerlich besoldeten israelitischen Lehrer — mit Ausnahme sehr weniger Elementarlehrer — weder vom Staate, noch von der Civilbehörde irgend eine Remuneration beziehen, obwohl bekanntlich die Israeliten zu allen Steuern für Staat und Gemeinde, Kirche und Schule beizutragen haben. Dazu tritt als weiterer Grund, daß bis heute kein israelitischer Lehrer, selbst nicht der Fähigste, eine Anstellung an öffentlichen Schulen zu erlangen vermag, auch nicht für solche Unterrichtsgegenstände, welche mit dem religiösen Bekenntnisse nicht die entfernteste Berührung haben. — Sollte, wie ich hoffe, diese doppelte Rechtsungleichheit im Laufe der Zeit aufhören, so ist es mein Wille, daß alsdann die betreffende Bestimmung aufgehoben und die Bertheilung der Stipendien ohne Rücksicht auf das religiöse Bekenntniß der Stipendiaten ausgeführt werde." Kassel, 9. März. (Privatmitth.) Welch' ein Geist der Kleinlichkeit der christlichen Consistorien den jüdischen Geistlichen gegenüber noch immer beseelt, davon haben wir in diesen Tagen wieder einmal ein Stückchen erlebt, das als Thatsache gleichgültig, aber dem Sinne und Geiste nach erwähnenswerth ist. Die heutige „Hessische Morgenzeitung" berichtet: Zur Theilnahme an dem Leichenbegängnisse des Oberbürgermeisters Hartwig war von Seiten des Stadtraths selbstverständlich auch die jüdische Geistlichkeit eingeladen und es war demgemäß in das Programm gesetzt, daß die Geistlichen aller Glaubensbekenntnisse dem Sarge voranschreiten würden. Der Landrabbine Dr. Adler scheint jedoch in Hinblick auf eine unter Hassenflug erfolgte Regierungsverfügung Unannehmlichkeiten oder Störungen besorgt zu haben, wenn er der Einladung ohne Weiteres Folge leiste. Durch jene Verfügung soll nämlich, aus Anlaß des Leichenbegängnisses des Bürgermeisters Henkel im Herbst I b53, der jüdischen Geistlichkeit verboten worden sein, in Amtstracht an christlichen ^eichenbestattungen Theil zu nehmen. Herr Adler wandte sich daher an die Provinzialregierung Hierselbst und bat um Zurückziehung jenes Erlasses oder um Gestattung, an dem Leichenbegängnisse des Oberbürgermeisters Theil nehmen zu dürfen. Die Regierung setzte sich mit dem Consistorium in Verbindung und ertheilte unter dem 4. d. M. den Bescheid, „daß, sofern Herr Adler nicht vor dem Sarge, neben und unter den Geistlichen der christlichen Kirche hergehe, in seiner Betheiligung an dem Leichenzuge eine Zuwiderhandlung gegen den Regicrungsbeschluß vom 10. Novbr. 1853 nicht gefunden werde." Das Consistorium sprach sich unterm 5. März folgendermaßen aus: „daß die Stelle unmittelbar vor dem Sarge bei Leichenbegängnissen für das bei der Beerdigung fungirende geistliche Amt bestimmt sei und daher geistliche Beamte von nichtchristlichem Bekenntniß an die gedachte Stelle nicht zugelassen werden können, während wenn der Landrabbine dem fraglichen Begräbniffe in seiner Amtstracht an irgend einer anderen Stelle des Leichenzugs beiwohnen wolle, hiergegen Seitens des Consistoriums ein Bedenken nicht bestehe." Hiernach durfte Hr. vr. Adler „unmittelbar vor dem Sarge" nicht gehen. Daß diese Stelle von den bei der Beerdigung fungirenden Geistlichen eingenommen wird, ist ein christlicher Brauch, gegen den gewiß Niemand etwas einzuwenden hat. Daß aber Herr Adler „neben und unter" den sonstigen Geistlichen nicht gehen sollte, scheint uns weder christlich noch vernünftig zu sein. Indessen konnte er sich auch dies gefallen lassen. Er hätte seinen Platz unmittelbar vor den christlichen Geistlichen nehmen dürfen; es wäre dies den vorzedachten Be-