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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-03-31 · Heft 14 (31.3.1863) · p. Seite 206

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 14 (31.3.1863)
Date
1863-03-31
Page
Seite 206 (sequence 2)
Language
German
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206 welche von außen und innen es bedrohen. Jedermann kennt sie. Wir brauchen ebenso wenig auf die verflossenen 50 Jahre zurückzuzeigen, auf alle die Vorgänge, welche der Volkserhebung von 1813 bald und später folgten. Heben wir nur Eines heraus. Der „Aufruf an mein Volk", welcher am 17. März 1813 an das preußische Volk erging, und der damals wie noch heute den mächtigsten Auklang in allen Geistern fand und findet, verbürgt auch mit bestimmtestem Ausdruck ^„Gewissensfreiheit", und zwar für alle Schichten und Klassen des Volkes. Wie aber diese Gewissensfreiheit gehandhabt wurde, davon wissen wir Juden ein Stücklein zu erzählen. Wenige Jahre später wurde das Gesetz vom 11. März 1812 iu wesentlichen Punkten aufgehoben, wurde mit Pclizeigewalt der verbesserte Gottesdienst in Berlin unterdrückt, der Confirmationsact verboten, den Juden untersagt „christliche Vornamen zu führen", den Juden in der Provinz Posen eia besonderes Gesetz mit Versagung der Militärpflicht gegeben, ihnen in den ehemaligen französischen und westphälischen Provinzen die staatsbürgerlichen Rechte wieder entzogen, in den veuerlangten Provinzen alle mittelalterlichen Gesetze aufrecht erhalten, so daß es in der preußischen Monarchie 22 verschiedene rechtsgültige Judengesetze gab, und Provinz von Provinz für die Juden durch Barrieren geschieden war. Dahinaus ging die Verwirklichung jener „Gewissensfreiheit", welche zuletzt dem Drucke noch reelle Belohnung für den Abfall von der väterliche« Religion hinzufügte. Aber ist es nicht anders geworden? Sind nicht dennoch alle jene Gesetze gefallen? Die meisten jener Ausschließungen und Beschränkungen geschwunden? Mußte nicht das alte Regime selbst 1845 und 1847 wenigstens das Princip noch einmal öffentlich anerkennen? Stehen nicht die Art. 4 und 12 in der preuß. Verfassung noch wörtlich da? Haben nicht die Ereignisse in allen anderen deutschen Staaten ungefähr denselben Verlauf genommen? . . Wir triumphiren nicht — denn hinter allen diesen Errungnissen wankt noch immer halb todt, halb lebend das Judengesetz vom 23. Juli 1847 umher, steht noch immer die ministerielle Interpretation bis auf daS letzte Rescript an die Königsberger Universität, Hallen noch immer die Reden Stahl's, Gerlach's und Wagener's wieder, deren Sinn und Geist sich in nicht wenigen Fakten als wirklich verwaltend bezeugen. Aber wir schöpfen doch aus allen diesen Kämpfen und deren Resultaten die Zuversicht, daß die Tage von 1813 nicht umsonst gewesen, die Schlachten nicht vergebens geschlagen worden, daß der Geist, der unsere Väter 1813 in den Kampf geführt, nicht todt und ohne Hinterlassenschaft ist, und daß diese Erbschaft früher oder später in ihrem ganzen Umfange uns zn Gute kommen werde. Erheben wir uns daher über alle dazwischen liegenden Momente, knüpfen wir im Geiste und Herzen jene Zeit und die uusrige eng aneinander — was wollen 50 Jahre in der Geschichte der Völker und der Menschheit sagen?! Aus Böhmen, 18. März. L)b Kreis-, ob Localrabbiner? Da die von der Regierung angeordnete Wahl von Repräsentanten der böhmischen Judenschaft jetzt beendet ist, so tritt an diese als eine der Hauptfragen die wieder heran: ob die Kreisrabbinate bestehen bleiben oder durch Localrabbinate ersetzt werden sollen? Eine kurze, vorurtheilslose Erörterung wird daher in Ihrem Blatte am Platze sein. Es läßt sich nicht verkennen, daß daS jetzige Berhältniß der Kreisrabbiner zu den Gemeinden ihrer Sprengel ein ungenügendes ist. Sie erscheinen in jeder Gemeinde alle zwei Jahre einmal, halten eine Predigt, prüfen die Schulkinder und kehren daun höchstens einmal zu einer Trauung wieder daselbst ein. So wenig hierdurch dem religiösen Bedürfniß einer Gemeinde genügt, so wenig dadurch der Religionsunterricht geordnet, der Gottesdienst geregelt, das religiöse Leben genährt wird, so nimmt es doch dem Rabbiner für die Gemeinde seines Sitzes fast den ganzen Sommer weg, so daß auch dieser davon benachtheiligt wird. Daß also die Anstellung von Localrabbinen ein wahres Bedürfniß ist und nur dadurch die Gemeinden iu Synagoge, Schule und religiösem Leben überhaupt zu einer besseren Stufe gebracht werden können, liegt ebenso auf der Hand, wie daß eS auch ein mißliches Berhältniß geben würde, wenn diese Localrabbinen in einem abhängigen Berhältniß zu den Kreisrabbinen stehen und ihnen z. B. das Recht der Trauung nicht gehören sollte. Hingegen läßt sich nicht verkennen, daß es eine Menge kleinerer Gemeinden giebt, welche einen Localrabbiner anzustellen nicht vermögen und für die es ein außerordentlicher Schaden wäre, wenn sie ganz isolirt nnd ohne alle Einwirkung eines Seelsorgers und höheren Religionslehrers, sich selbst wild überlassen bleiben sollten. Schon das Gefühl der Zugehörigkeit z«

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