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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-03-24 · Heft 13 (24.3.1863) · p. Seite 196

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 13 (24.3.1863)
Date
1863-03-24
Page
Seite 196 (sequence 8)
Language
German
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196 wofür es zu aller Zeit vom Commissionär des Instituts, Herrn Buchhändler Oskar Leiner in Leipzig zu erhalten ist. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Darmstadt, im Februar. iPrivatmitth.) Im verflossenen Monate Januar haben sich auf vorausgegangene Einladung ungefähr 80 israelitische Vorsteher aus der diesseitigen Provinz dahier im Gasthause zur Stadt Frankfurt versammelt, um sich über allgemeine die Juden des Großherzogthums Hessen betreffende Angelegenheiten zu besprechen. Anlaß hierzu soll eine schon öfters vorgekommene den Israeliten als solchen verweigerte Bürgeraufnahme von Seiten mancher Ortsverwaltungen gewesen sein. Wir sind nämlich de jure emancipirt. Ein verfassungsmäßig erlassenes und noch in Kraft bestehendes Gesetz vom 2. Aug. 1848 besagt: Art. 2.: „Die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses hat keine Verschiedenheit in den politischen und bürgerlichen Rechten zur Folge. Jede Unfähigkeit oder Beschränkung hinsichtlich der Ausübung von politischen oder bürgerlichen Rechten oder Rechtshandlungen, welche bisher als Folge des Religionsbekenntnisses bestanden hat, ist aufgehoben." Demungeachtet möchten manche Ortsverwaltungen eine Verschiedenheit zwischen Juden und Christen hinsichtlich der Bürgeraufnahme aufrecht halten und also in denjenigen, was ihres Theils ist, die Emancipation nicht zur Wahrheit werden lassen. Ein Ausschuß von 8 Personen wurde gewählt, der Beschwerde bei der Großherzogl. Staatsregierung führen und noch manches andere jüdische Interesse vertreten soll. Man ist zu der Hoffnung hinlänglich berechtigt, daß, wenn jede Beschwerde gegründet und die verweigerten Bürgeraufnahmen nicht in einem Mangel an der erforderlichen Qualification der durch dieselben Betroffenen, wie z. B. Mangel an Ernährungsfähigkeit, ihre Berechtigung finden, sondern eine Folge von Intoleranz und Judenfeindlichkeit sind, unsere gerechte Staatsregierung Abhülse gewähren und die renitenten Ortsverwaltungen zu einem gesetzmäßigen Verfahren veranlassen werde. In unserem Lande haben die Israeliten das Glück, daß die Staatsregierung fortwährend vom besten Geiste gegen sie beseelt ist; so das frühere Ministerium du Thil, Gagern, Jaup, so das jetzige Ministerium Dalwigk. Dieser Geist der Milde und der Gerechtigkeit geht aber von unserem erlauchten Fürstenhause aus, das sich von jeher in seiner landesväterlichen Fürsorge auch für die Bekenner des mosaischen Glaubens ausgezeichnet hat. Aus der Summe des diesen zugewendeten Guten will ich nur einige Beispiele anführen. In Preußen petitionirt man noch gegenwärtig, wenn ich nicht irre, sogar bei der Abgeordnetenkammer, daß die jüdische Elementar- oder Volksschule vom Staate als eine öffentliche anerkannt werde rc. Unser höchstselige Großherzog Ludwig II. hat, wahrscheinlich auf Vorlage eines gegen die Israeliten human gesinnten und diese Gesinnung in weisen Maßregeln bethätigenden Ministerium du Thil, in dem allerhöchsten Schuledict vom Jahre 1832 die isr. Elementar- oder Volksschule und deren Lehrer in jeder Hinsicht den christlichen gleichgestellt. Zur Beurkundung dessen möge hier des erwähnten Schuledicts Art. 55 angeführt werden: „Die Bekenner des mosaischen Glaubens sind, insofern sie nicht eigene Elementarschulen haben, verpflichtet, ihre Kinder zum Besuche der öffentlich angeordneten christlichen Schulen anzuhalten, und an dem, in denselben ertheilt werdenden Unterrichte, mit Ausnahme des Religionsunterrichtes, während dem sich die Kinder aus der Schule entfernen können, theilnehmen zu lassen. Errichten die israelitischen Einwohner, nach den Bestimmungen des Edictes vom 17. April 1823 eine eigene Schule, so finden auf diese alle, für die öffentlichen Schulen bestehenden Anordnungen volle Anwendung. Insbesondere bleibt es, was den Gehalt solcher, an israelitischen, vorschriftsmäßig organisirten Volksschulen angestellten Lehrern betrifft, bei der Bestimmung, daß die Juden mit ihren Schullehrern wegen des Einkommens und der Besoldung weder Privatverträge abschließen, noch viel weniger sie nach Gutdünken verabschieden können, sondern es soll in solchen Fällen nach Verhältniß der Arbeit für den Lehrer eine angemessene Besoldung, nebst der Art und Weise, wie solche unter den Gliedern der jüdischen Gemeinde zu erheben sei, festgesetzt, den Schullehrern eine, ihre Competenz regulirende Instruction ertheilt und ihr ganzes Dienstverhältniß auch in dieser Hinsicht unter die Aufsicht der betreffenden Staatsbehörde gestellt werden." Es wird ferner in Art. 71 verfügt, daß in Orten,

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