Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 12 (17.3.1863)
- Date
- 1863-03-17
- Page
- Seite 183 (sequence 11)
- Language
- German
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183 durch BundeSgesetz zugesicherten Rechte entschieden wahren werde. Hinwiederum wurde der Regierung von Aargau iu Aussicht gestellt, daß sich der Bundesrach mit der von chr projectirten Lösung der schwierigen Angelegenheit befreunden könnte. Der neue Gesetzentwurf lautet: „Auf die Vorlage der Direction des Innern hat der Regierungsrath beschlossen. über die Regulirung der öffentlichen Rechts- Verhältnisse der aargauischen Israeliten dem Großen Rathe folgenden Gesetzesvorschlag zur Entscheidung vorzulegen: „In Vollziehung einerseits des Volksbeschluffes, betreffend die gänzliche Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1862 über die Organisation der israelitischen Gemeinden, und in Beachtung anderseits des Bundesbeschlusses vom 24. Herbstmonat 1856, betreffend die Rechtsverhältnisse der schweizerischen Israeliten, beschließt: §. 1. Das Gesetz vom 15. Mai 1862 über vie Organisation der israelitischen Gemeinden des C.rutons ist aufgehoben, und es treten die israelitische:. Corporationen zu Oberendingen und Lengnau, sowie die nach jenem Gesetze neugewählten israelitischen Gemeinderäthe mit nachfolgenden Ausnahmen wieder in diejenige öffentliche Rechtsstellung ein, wie diese durch die vor jenem Gesetzeserlaffe noch bestandenen und hiemit wieder in Kraft erklärten, besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der aargauischen Israeliten festgestellt worden. §. 2. Den israelitischen Corporationsgemeinden wird das unmittelbare Wahlrecht ihrer Vorsteher und diesen die Wahl des Gemeindeschreibers, sowie die Verwaltung ihrer Corporationsgüter nach den Vorschriften des allgemeinen Gemeinde-Organisattonsgesetzes zugestanden. Die Sttmmfähigkeit der Israeliten in öffentlichen Angelegenheiten richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen verfassungsmäßigen Vorschriften. §. 3. Die politischen Rechte in eidgenössischen und cantoualen Angelegenheiten, welche den schweizerischen Israeliten zustehen, sind von den aargauischen Israeliten zu Oberendingen und Lengnau in ihren Corporatioasgemeinden, beziehungsweise in den Kreisen Zurzach (für Oberendingen) und Kaiserstuhl (für Lengnau), von den iu andern Gemeinden des Cantons niedergelassenen Israeliten iu den betreffenden Niederlassungsorten ausznüben. §. 4. Zum Aufenthalte in andern Gemeinden des Cantons außer Oberendingen und Lengnau bedürfen die aargauischen Israeliten keiner besondern Regierungs- Bewilligung mehr. §. 5. Ebenso fällt von nun an die nach §. 6 des Gesetzes vom 5. Mai 1809 erforderlich gewesene besondere Heirathsbewilligung für die Angehörigen der aargauischen Judencorporationen dahin. Den beiden Corporattonsgemeinden steht das Recht des Eheeinspruches in der nämlichen Weise zu, wie cs den Gemeinden durch das Gesetz vom 26. Mai 1855 zugesichert ist. §. 6. Der Regierungsrach ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt." Nachtrag. Bona, 9. März. (Privatmitth.) Bei der hohen Theilnahme, die wir jedem großen Fortschritt auf dem Gebiete der Humanität widmen, wollen wir nicht unterlassen, auch unsererseits zwei Thatsachen zu verzeichnen. Der dritte Marz war der Tag, an welchem das Uebergangsstadium von zwei Jahren für die Leibeignen in Rußland zu Ende ging. An diesem Tage gab es keine Leibeignen in Rußland mehr! Zweitens: Eines der günstigen Resultate des furchtbaren Bürgerkrieges in Nordamerika ist, daß sich die Neger immermehr die Anerkenntniß, daß sie eine verhältnißmäßig gleichbefähigte Menschenrace seien, erringen. Wir führen ein Beispiel an: „Der Commandeur eines Neger-Regiments in Florida, Oberst Higginson, hat dem General Sapton über seine schwarzen Truppen einen überaus günstigen Bericht abgestattct. „Niemand", sagt er, „der diese Leute nicht in der Schlacht gesehen hat, weiß sie zu schätzen. Sie besitzen eine feurige Energie, die derjenigen der ftanzösischen Zuaven nichts nachgiebt. Man muß die strengste Disciplin beobachten, um sie in seiner Hand zu behalten. Ihre Vortrefflichkeit beruht zum großen Theile darauf, daß sie die Gegenden kennen, was bei den weißen Truppen nicht der Fall ist. Außerdem haben sie Eigenthümlichkeiten des Temperaments und der Bewegung, die den Weißen abgehen; mit schwarzen Truppen habe ich Wagnisse glücklich ausgeführt, die mit weißen zu unternehmen Wahnsinn sein würde. Der eigentliche Führer 12**