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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-03-17 · Heft 12 (17.3.1863) · p. Seite 182

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 12 (17.3.1863)
Date
1863-03-17
Page
Seite 182 (sequence 10)
Language
German
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182 bote auf Kosten des gedrückten JudeuvolkeS ergingen. Dafür verketzert aber auch unser Hochweiser Rabbi Alles, was nur irgend nach Civilisation schmeckt, und bezeichnet diejenigen, welche dahin neigen, mit dem Ehrennamen Lkurim-Vrsbico. Schweiz. Endingen, 20. Februar. (Privatmitth.) Beikommende Mütheilungen 1) aus dem „Bund" vom 12. und 2) aus dem „Schweizerboten" vom 13. gl. M. dürften Sie wohl werch halten in Ihrem geschätzten Blatte zu registriren, da sie zur Orientirung über die im Augenblicke etwas prekäre politische Lage der aargauischen Israeliten beitragen. Der aargauische Regierungsrath hat nun für den im März zusammenkommenden Großen Rath einen nagelneuen Gesetzesvorschlag über die bürgerlichen Rechte der Israeliten vorbereitet und sucht nun dadurch zwischen der Charhbdis und Scylla durchzusteuern, indem er auf der einen Seite den Bollsbeschluß vom 11. Nov. 1862 und auf der andern Seite den Bundesbeschluß vom Sept. 1856 sieht. Der Vorschlag nimmt den Israeliten materiell keines von den ihnen durch frühere Gesetze und Beschlüsse ertheilten Rechten und ist in dieser Beziehung dem verworfenen Gesetze ähnlich mit dem Unterschiede, daß die israelitischen Gemeinden wieder in „Corporationsgemeinden" und ihre „Gemeinderäthe" in „Dorsteherschaften" umgestempelt werden. Die Gegner der Emancipation legen auf diesen Umstand mehr Werth atS er verdient und wollen damit das Ortsbürgerrecht der Israeliten resp. chre Heimathssähigkeit in Frage oder wenigstens in exceptionelle Stellung bringen. Aber über kurz oder lang dürste doch der Widerspruch gelöst werden, wie man wohl alle sicheren und wichtigsten Bürgerrechte, Stimmrecht, Wahlfähigkeit, Niederlassungssteiheit im Cantone genießen und besitzen und dabei in der Heimathssähigkeit beschränkt sein kann. Solche anomale Verhältnisse fanden sich in der Schweiz früher nicht nur bei Juden, sondern bei anderen und größtentheils geachteten Bürgern. Aber ein Bundesgesetz hat damit aufgeräumt und wird, wenn es sein muß, dieses Gesetz auch bei den Israeliten von der Bundesversammlung in Anwendung gebracht werden, wenn der Aargauer nicht selber Ordnung macht. Vor der Hand hat dieser sich mit allgemeinen und wichtigen Versassungsstagen zu befassen, und wenn einmal die Wirren, in die chn die Agitation hinein gebracht hat, abgehaSpelt fein werden, dann dürste auch unsere Sache geregelt werden. Jetzt heißt eS bei uns: Zuwarten! Dreifus. 1) Aus dem „Bund" vom 12. Febr. Aus Anlaß einer Petition der Gemeinderäthe der israelit. Gemeinde« Oberendingen und Lengnau, welche gegen die in Folge des VolksbeschlusieS vom 11. Nov. 1862 drohende Schmälerung chrer Rechte reclamiren, hat sich der Bundesrath gestern mit der aargauischen Judenstage beschäftigt. Nach Anhörung der Regierung von Aargau hat er zunächst gefunden, es müffe absolut der Bundesbcschluß vom 24. Septbr. 1856, betreffend daS Recht des steien Kaufes und Verkaufes und die Ausübung der politischen Rechte auch zu Gunsten der schweizerischen Israeliten in Anwendung kommen. Zweitens hält er es ebenfalls für nochwendig, daß der Canton Aargau die exceptionellen Beschränkungen in der Heimathsfähigkeit und der Niederlaffungssteiheit im Innern deS Cantons beseitige. Was aber die Einbürgerung der Juden, resp. die ortsbürgerliche Organisation der Judengemeinden betrifft, so ist der Bundesrath geneigt eine Verschiebung zu bewilligen, immerhin mit dem Vorbehalte, zu gelegener Zeit auf dieses Derhältniß zurückzukommen. 2) Aus dem „Schweizerboten" vom 13. Febr. Schon vor längerer Zeit haben die aargauischen Israeliten sich beschwert, daß ihnen durch die Volksabstimmung über das Judengesetz die vom Großen Rache gesetzlich zugetheilten Rechte wieder entzogen worden seien, und den Schutz des Bundes für chre Rechtstellung angerusen. Die Regierung von Aargau hat hierauf erwiedert, daß sie allerdings die Ausnahmstelluug, in der sich die Juden gegenwärtig noch befinden, anerkennen müffe, und daß sie geneigt sei, dem Großen Rache nächstens einen neuen Gesetzesenlwurf vorzulegen, worin wenigstens die durch Bundesbeschlüsse den Juden bereits zugesicherten Rechte zur Ausführung gebracht würden, dagegen zeigen sich bezüglich der Ordnung der Bürgerrechts-Verhältnisse der Juden größere Schwierigkeiten, so daß die Regierung wünsche, bis auf Weiteres mit Bezug auf die Reguliruug dieser Derhältniffe nicht gedrängt zu werden. Der Bundesrath hat auf diese Erklärung hin die Beschwerdeführer dahin beschieden, daß vor weiterem Eintreten auf chrer Beschwerde das in Aussicht gestellte Gesetz des Großen Raches noch abgewartet werden solle. Immerhin hat der Bundesrath damit die Zusicherung verbunden, daß er die den Israeliten

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