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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-03-17 · Heft 12 (17.3.1863) · p. Seite 175

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 12 (17.3.1863)
Date
1863-03-17
Page
Seite 175 (sequence 3)
Language
German
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175 die großen Schaden hinlänglich nachgewiesen, welche eine solche Staatskirche sowohl dem Staate als sich selbst zusügt. Denn sich selbst muß sie gezwungener Weise alle Entwickelung, Erfrischung und Verjüngung abschneiden; sie muß streben, alle Geister in ihren einmal beschriebenen Kreis zu bannen; jede geistige Regsamkeit muß sie mit dem Verlust oder der Einschränkung ihrer Macht bedrohen, und so kann sie nicht anders, als sich zur Gegnerin alles Geistes zu machen und ihre Macht auf Unterdrückung zu verwenden. Liegt schon hierin die höchste Gefährdung des Staats- und Volkslebens, so weiß man ja, daß Recht und Freiheit nicht Dinge sind, die man an einem Ende versagen, mit Gewalt vorenthalten, am andern Ende zu fröhlichem Blühen frei geben kann. Sie sind iu sich organische Wesen, denen sämmtliche Glieder absterben, wenn wesentliche Organe unterbunden und getödtet werden. Wie es also in Staaten mit „Staatskirchen" geht, wird hieraus ersichtlich, und wie berechtigt der lange und schwere Kampf gegen die „Staatskirche" ist. Ein anderes ist es mit der Mehrheitskirche. Sie ist einfach die Kirche, zu welcher sich die Mehrzahl der Staatsangehörigen bekennt. Es kommt hierbei auf die geschichtliche Entwickelung, auf den historischen Boden an, aus welchem dieser Staat und diese Kirche erwachsen sind, um bei gewiffen Einrichtungen des Staates mit vollem Rechte eine Berücksichtigung dieser Mehrheitskirche stattsinden zu lasten. Hat der Staat die früheren Güter der Kirche eingezogen und ihr dafür die Befriedigung ihrer Cultusbedürfnisse garantirt, so hat allerdings der Staat eine bestimmte Berpstichtung — eine Verpflichtung, die freilich, da die dazu nöthigen Gelder aus dem Geldsäckel aller Staatsunterthanen fließen, zuletzt auch eine solche gegen die anderen Religionsgenostenschaften involvirt. Es kommt nämlich hierzu, daß im Laufe der Zeit die sacularisirten Kirchengüter, selbst wenn sie theilweise eine längere Zeit zu Schulzwecken benutzt wurde», Domänen der Familie des Souveräns wurden, und nicht in das allgemeine Staatsgut übergingen. Abgesehen hiervon ist es vorzugsweise die Feier der Ruhe- und Feiertage, welche nach der Religion der Mehrheit auf die Staatseinrichtungen einigen Einfluß üben muß. Nichts ist natürlicher, als daß in den Staaten der Christenheit der Sonntag, in denen des Islam der Freitag durch den Stillstand der Geschäfte in solchen Verwaltungszweigen, welche eine Unterbrechung gestatten, und durch die Beobachtung der öffentlichen Ruhe begangen werde. Damit ist freilich ein strenges polizeiliches Sonntagsgesetz nicht gerechtfertigt, und der Staat wird nicht das Recht haben in das Innere der Häuser zu dringen und da die Ruhe den Individuen aufzuzwingen. Läßt der Staat nicht blos seine eigenen, drängenden Anstalten, wie die militärischen Handwerksstätten am Sonntage arbeiten, sondern schließt auch die Fabriken nicht, welche nicht ohne große Nachtheile den Betrieb am Sonntage einstellen können, so darf er gewiß nicht den armen Handwerksmann zwingen, seine Arbeit einzustellen, wenn diese auch in nächster Nähe einiges Geräusch mit sich führt, oder den Kaufmann im Innern seines Geschästslocals zu verkaufen. Es ist einmal die Natur der Menschen, gegen Leistungen auch Rechte zu beanspruchen, und so kann es nicht in Verwunderung setzen, daß der Staat auch auf kirchlichem Gebiete, wenn er für dieses Ausgaben übernimmt, das Recht einer Einmischung und Autorität sich aneignet. Jedenfalls ist daher die Stellung der Religionsgenoffenschaften, welche eine Minderheir an Bekennern besitzen, viel vortheilhafter, wenn sie zum Staate in einem solchen Berhältniffe gar nicht stehen. Wennschon überhaupt jede Religionsgemeinde, so weit sie eben nur religiöse Zwecke verfolgt, völlig frei dastehen sollte, wenn jede staatliche Einmischung in die Angelegenheiten derselben eine. Beschränkung der religiösen Freiheit ist, wenn selbst die sog. Oberaufsicht des Staates über die Religionsgemeinden jeder Art, so lange sie eben nichts weiter als solche.sino, ein sehr zweideutiges und zweischneidiges Recht ist, wenn daher jede Religionsgemeinde, sobald sie eine „Staatsanstalt" wird, von ihrem höheren und eigentlichen Standpunkte herabsinkt und mehr oder weniger dcpravirt: so ist dies Alles für eine Minderheitsgemeinde um Vieles gefährlicher. Denn da die Staatsbehörden aus Männern anderer Confession bestehen, so sind sie gar nicht im Stande, die Angelegenheit der Minderheitsgemeinde richtig zu beurtheilen, noch dazu, wenn diese eine jüdische ist, und demnach nicht einmal auf das Verlangen nach einem richtigen Verstandniß und auf eine günstige Geneigtheit in der Beurtheilung rechnen kann. Der Staat verlangt selbstverstänvlich von einer Religionsgemeinde, für welche er Zahlung leistet, eine äußere Organisation, die auf eine hierarchische Gliederung hinrusläuft und die Unabhängigkeit der Cultusbeamten von der Gemeinde völlig involvirt; die Gemeinde wird diesen als so untergeordnet betrachten, wie die Staatsangehörigen den Beamten überhaupt. Beides sind unjüdische Situationen. Denn selbst in der Prie- 12*

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