Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 12 (17.3.1863)
- Date
- 1863-03-17
- Page
- Seite 174 (sequence 2)
- Language
- German
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174 als eS nach dem Abschluß des Talmuds, mit geringer Ausnahme, gar keinen Boden in der Wirklichkeit mehr hatte. — Die Christenheit hat wenigstens für ihren römischkatholischen Theil einen solchen Kirchenstaat producirt, während sie iu ihrem griechischen Antheil nur ein starkes Priesterthum, das dem Staate untergeordnet ward, im protestantischen auch dieses aufgab. Zn der römischkatholischen Welt wird nun die Unentbehrlichkeit des Kirchenstaates zur Unabhängigkeit der Kirche behauptet und die protestantischen Priester stimmen darin bei. Die starken Proteste der eignen Unterthanen des Kirchenstaats werden zwar als gerechtfertigt, aber nicht als rechtmäßig erklärt. Es ist nicht unsere Sache, die Richtigkeit dessen zu prüfen; der Kirchenstaat besieht noch heute und wird durch Waffengewalt aufrecht erhalten. Das Judenthum besteht jetzt drei Jahrhunderte langer in der Zerstreuung, als es nur in Palästina bestanden hat. Mit dem Falle des Tempels hörte sein Priesterthum auf; was von seiner Priesterschaft noch conservirt worden, gleicht nur welken Blättern, welche die Pietät vom Grabe der Ahnen gepflückt und zum Andenken aufbewahrt hat. So also hat das Judenthum, wie es niemals einen Kirchenstaat hatte, so auch schon 18 Jahrhunderte des Priesterthums und der Priesterschaft entbehrt, und besaß dabei eine Selbstständigkeit, eine innere Unabhängigkeit, eine Lebenskraft, wie keine zweite religiöse Erscheinung in der Menschenwelt, da es eben so starke Erhaltungskraft nach innen, wie Widerstandskraft nach außen bethäligte. Wenn wir also leicht begriffen, was ein Kirchenstaat bedeutet, so ist dagegen der Begriff einer Staatskirche überaus dunkel. Staat und Kirche stehen sich namentlich auf dem Boden des Christenthums geradezu gegenüber. Die Religion befaßt das Verhältnis des Menschen zu Gott; die christliche Religion setzt sich als das Berhaltniß des individuellen Menschen zu Gott und weis't allen Einfluß und alle Beziehung auf die Gemeinsamkeit der Menschen im Staate als in einem „Reiche dieser Welt" von sich ab. Die Kirche als die concrete Erscheinung dieser Religion hat es daher nur mit der Gemeinsamkeit der Individuen in ihren individuellen Beziehungen zu Gott, durchaus aber nicht mit ihrer Gemeinsamkeit im Staate zu thun. Die Kirche kann daher absolut ebenso wenig Staat, wie der Staat Kirche sein; der Staat kann ebenso wenig die Kirche beherrschen, wie die Kirche den Staat, da sie beide ihrem Inhalt und Wesen nach ganz verschiedene und von einander getrennte Wese» sind; der Staat muß ebenso frei von der Kirche 'ein, wie die Kirche vom Staate; denn der Staat kann ich nicht vom Individuum und dem Individuellen beeinflussen lassen, wie hingegen der Staat kein Recht hat und auch nur eine äußerliche Macht, das Individuum in seinen Beziehungen zu Gott beeinflussen zu wollen. Was soll also eine Staatskirche heißen, da beide nur eine freie Coepistenz ihrem Wesen nach haben und haben sollen? Sie kann keine Kirche bezeichnen, die sich dem Staate unterordnet, denn dagegen würde sie selbst am heftigsten protestiren; aber ebenso wenig eine Kirche, welcher sich der Staat unterordnet, da dieser hiermit seinen freien Bestand aufgiebt und der Kirche ein Recht verleiht, welches ihrem eignen Wesen an sich widerspricht. Gut. Wir haben hiermit nur erwiesen, daß begrifflich das Wort „Staatskirche" eigentlich gar keine Bedeutung hat, begrifflich gar nicht existirt. Facttsch aber stellt sich die Sache doch anders. Da ist, um es kurz zu sagen, die , „Staatskirche" eine Kirche, welche die polizeiliche, militärische und gesetzgeberische Recht des Staates in Anspruch nimmt, um entweder alle Glieder des Staates, vom Sclaven oder Leibeignen bis zum König oder Kaiser unbedingt ihrem Bekenntnisse, ihrer Satzung und ihrem Brauche zu unterwerfen, und in Unterwürfigkeit zu erhalten, oder doch, wenn einmal in dem Staate Bekenner anderer Religionen, Anhänger anderer Kirchen bestehen, die größtmöglichste Herrschaft zu üben, die bedeutendsten Vorrechte und Einkünfte zu besitzen und so viel wie möglich die Einrichtungen des Staates zu beherrschen. Solche Staatskirchen hat es allerdings gegeben und giebt es noch. In Spanien hat sie jene höchste Stufe erreicht, wenn auch gegenwärtig Andersglaubende stillschweigend in kleiner Zahl geduldet werden; in Rußland existirt sie, in Oesterreich so lange das Concordat noch besteht. Eigenthümlich ist es, wenn diese so gezeichnete „Staatskirche" ihre Herrschaft selbst in einem Lande behauptet, wo die große Mehrheit des Volkes einer anderen Kirche angehört, wie die anglikanische in Irland, wo in manchem Sprengel Pastor und Küster die einzigen Anglikaner sind, und doch sehr bedeutende Einkünfte ziehen. So geartet, wie diese „Staatskirche" ist, laßt es sich voraussetzen, daß, wo sie auch gesetzlich abgeschafft und die Parietat aller Religionsgenossenschaften durch das Gesetz ausgesprochen wird, factisch dieses Verhältniß noch lange nicht eintritt, daß die frühere „Staatskirche" noch Jahrhunderte lang ihre Macht und ihren Einfluß zu conserviren und wieder zu erlangen strebt. Andererseits hat die Geschichte