Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 12 (17.3.1863)
- Date
- 1863-03-17
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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27. Jahrgang. Allgemeine 12. Zeitung -es Zudenthums. Ern unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippfon in Bonn. Leipzig, den 17. März 1863. Dies« Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Dienstags, in 11ji bis 2 Bogen. Preis des Jahrgangs 3 Thlr. Halbjährig 1 Thlr. 15 Ngr. Vierteljährig 22' r Rgr. Inserate werden mir l'/r Rgr. für die Petitzeile ober deren Raum bereldnet. Beilagcgebühren betragen für 1 Bogen 4 Tblr.. für l/t Bogen 3 Thlr., für */* Bogen 2 Thlr. Alle Buchhandlungen. Postämter und Zeimngs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauplcrvcdition für beide Letztere har sich das König!. Sachs. Haupt-Zeitungs-Bureau hier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Das Judenthum des 19. Jahrhunderrs und das Christenthum. (Fortsetzung.) — Jean Paul und Emanuel. 1. II. (Fortsetzung.) Zeitungsnachrichten: Deutschland: Hamburg, Itzehoe. Preußen: Berlin, Berlin. «Schluß folgt.) Desterreichischer Kaiserstaat: Wien, Lemberg, Krakau. Schwei;: Endingen. — Nachtrag: Bonn, Frankfurt a M., Itzehoe, Vercelli, Warschau, Prag, Aus dem Aargau. Leitende Artikel. Bonn, 8. Marz. Das Iudenthmn ves 19. Jahrhunderts und das Ehriflcnthum. (Fortsetzung.) 5. Kirchenstaat; Staatskirche; Mehrheitskirche; Minderheitskirche. Wir begreifen sehr wohl, was Kirchenstaat heißt. Es ist ein Staat, der einer Kirche gehört, ein Staat, der als solcher nichts bedeutet, sondern wie ein Ding, ein Stück Land, ein Rittergut, einer Kirche gehört, auf welche Weise ste auch zu diesem Besitze gekommen sei. Der Regent eines solchen Staates ist ein Priester, die Verwaltung geht von der Geistlichkeit aus, Recht und Gesetz sind auf den Satzungen der Kirche beruhend, unveränderlich, kanonisch. Der Staat ist hier gänzlich in die Kirche aufgegangen, und die Kirche hat sich als Staatsbehörde verweltlicht. Solch' ein Kirchenstaat existirt in Italien, in Tibet, dem Staate des Dalai Lama, und vielleicht noch hie und da. Der israelitische Staat war niemals ein Kirchenstaat; er war es principiell nicht, denn die Schrift stellt neben den Hohenpriester die weltliche Macht in den Aeltesten, einem Richter oder einem Könige auf, und nicht factisch, denn selbst Moses trennte das Priesterthum von seiner Person, Josua war kein Priester, die Aeltesten, die Richter, die Könige waren keine Priester, und neben dem Priester Esra stand der Landpfleger Nehemia. Es war reiner Zufall, daß der Richter Eli, aber auch nur dieser, Hoherpriester war, und daß die Makkabäer aus priesterlichem Geschlechts stammten und daher eine Zeit lang die weltliche und priesterliche Macht in ihrer Person vereinigten. Beide Ausnahmefälle zeigten übrigens, wie schlecht sich bei dieser Vereinigung sowohl der Staat als die Religion standen. Aber auch hinsichtlich des Rechtes und des Gesetzes fand in Israel eine stets lebendige Entwickelung, ein immer reger Fluß, wenn auch aus dem festen Grunde der Thora, statt. Die Entfaltung, die Verrnannigfaltigung und Veränderung des Lebens und seiner Verhältniffe wirkten stets gestaltend auf Recht und Gesetz, auf Sitte und Brauch. Die talmudische Bearbeitung erweist dies erst recht, und die eherne Fixiruug des jüdischen Rechtes ttat erst ein,