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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-02-24 · Heft 9 (24.2.1863) · p. Seite 127

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 9 (24.2.1863)
Date
1863-02-24
Page
Seite 127 (sequence 3)
Language
German
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1L7 solche Bilder sind unerlaubt." *) Ebenso wenig kann die lalmudische Interpretation damit als einverstanden angesehen werden. Sie erklärt die Worte 2. Mos. 20, 20: „Silberne Götter und goldene Götter sollt Ihr Euch nicht machen," von den Cherubim, daß solche aus Silber gefertigt oder in einer größeren Zahl als zwei, etwa vier so gut wie Götzenbilder waren, wonach also Salomo geradezu so gut wie Götzenbilder im Tempel ausgestellt hatte. Die heil. Schrift ist freilich mit diesen Ansichten nicht übereinstimmend. Sie berichtet, daß, nachdem die Priester die Bundeslade mit den Cherubim in das Allerheiligste unter die ausgebreiteten Flügel der beiden aus Oelbaumhol; gefertigten und mit Gold überzogenen Cherubim gebracht hatten „das Gewölk das Haus des Ewigen erfüllte und nicht vermochten die Priester zu stehen, um zu dienen, wegen des Gewölkes, denn die Herrlichkeit des Ewigen erfüllete das Haus des Ewigen."**) Eine feierlichere Erklärung, daß alles Werk dieses Hauses gesetzlich und erlaubt und nichts Götzendienerisches in ihm war, konnte wohl nicht gegeben werden. Sehen wir nun genauer auf die Römerperiode und die Juden in der beginnenden Diaspora (Zerstreuung), so gewahren wir hinsichtlich der bildenden Kunst einen außerordentlichen Rigorismus. Es ist geschichtliches Factum, daß die Juden in Alexandrien unter den Ptolemäern auch die Malerei für unzulässig und ungesetzlich erachteten, und wenn in Palästina die Malerei als nicht verboten angesehen ward, so verwarf man doch auch da jede Abbildung nicht bloß von Menschengestalt, sondern auch aller Thiere. Tenn nicht nur, daß die Juden im höchsten Grade entrüstet waren, als die römischen Siegeszeichen aufgestellt wurden, weil sie dieselben für zur Verehrung bestimmte Bilder hielten,***) sondern man erklärte auch alle Bilder für verboten. Auf den römischen Feldzeichen befand sich das Bild des jeweiligen Kaisers. Die Landpfleger ließen daher dieses Bild beim Einzug in Jerusalem von den Feldzeichen abnehmen; Pilatus war der erste, der dies nicht that, und bedrohte jeden der deshalb aufwieglerischen Juden mit augenblicklichem Tode. Die Juden entblößten aber den Hals und erklärten, lieber sterben zu wollen, als Etwas gegen das Gesetz zuzulassen, welches alle Bilder verbietet. Pilatus gab ihnen nach.-f) Josephus erzählt vom Herodcs: „Ueber *) Antiqu. 8, 7. **) 1. Kön. 8, 6—11. ***) Joseph. Antiqu. 15, 8. 1. t) das. 18, 3. De bello jud. 2, 9. 2. der größten Pforte des Tempels hatte er einen riesengroßen kostbaren Adler aus Gold aufstellen lassen; nun aber verbietet das Gesetz, an die Aufstellung von Bildern zu denken und irgend welche lebende Wesen bei Weihgeschcnken abzubilden." Auf die Aufforderungen der Lehrer Juda und Matthias zog das Volk hinauf, warf den Adler herab und hieb ihn in Stücken.*) Daß dies aber nicht bloß von Bildern im und am Tempel galt, sondern auch „an irgend einem andern Orte irgendwo im Lande," erklären die Juden dem Landpfleger Petronius aufs Nachdrücklichste,**) sie erklären dies als „Gesetz und väterliche Sitte" (tov yuuov xu\ t6 hutqiqv i'd-oc). So berichtet auch Josephus (Selbstbiogr. 12), daß ruf Befehl des Sanhedrins ein vom Vicefürsten Herodes in Tiberias erbauter Pallrst, der mit Thierfiguren geschmückt war, verbrannt wurde, weil dies den Gesetzen zuwiderlaufe- Daß diese außerordentliche Strenge sich übrigens erst gegen Ende der Römerherrschaft geltend machte, daß ein Jahrhundert früher noch eine größere Milde herrschte, ersieht mau aus mehreren Beispielen, wie z. B. Johann Hyrkan an seiner Burg kolossale Thierfiguren hatte.***) Nehmen wir daher die talmudischen Bestimmungen in Augenschein, so erscheinen sie, gegen die obigen Ansichten gehalten, gemäßigter, bis sie in späterer Consequenzmacherei wieder specialisirt und dadurch verschärft worden. Man vergleiche Rrmbam riidvn HI. 9 —11 mit Jor. Deah und den Commentatoren dazu. Die Hauptzüge sind: 1) Malerei und Gravirkunst sind, soweit sie selbstverständlich nicht zu götzendienerischen Zwecken verwendet werden, gestattet. 2) Bildhauerei von Thieren ist gestaltet. 3) Bildhauerei von Figuren, welche Sonne, Mond und Sterne darstellen, ist verboten. 4) Bildhauerei von Menschen ist, sofern die Figuren eingegraben (ridp-wia) werden, erlaubt, in erhabener Arbeit oder ganzer Figur (raro) verboten. 1°) *) Joseph. Antiqu. 17, 6. 2. **) Joseph, de bello jud. 2, 10. 4.: ov xaru xoy rühr (.iqvov, um. ovdt iv tiy.uuo Tun Tonto rijg '/fvQuq. ***) Antiqu. 12, 4 gegen Ende. Y) So ist beispielsweise ein Ring, aus dem eine Menschengestalt eingegraben ist, zu tragen gestattet, aber nicht damit zu siegeln; ist die Figur erhaben gearbeitet, so darf man damit siegeln, nicht aber den Ring tragen. Rambam a. a. O. 11. 9*

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