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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-02-03 · Heft 6 (3.2.1863) · p. Seite 80

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 6 (3.2.1863)
Date
1863-02-03
Page
Seite 80 (sequence 4)
Language
German
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80 herein ansschließen könnte. Ebenso wenig darf der Staat über seine Beamten eine Censur, wie weit sie den kirchlichen Ceremonialea obliegen, wie oft sie die Kirche besuchen, das Wendmahl nehmen rc. ausüben. Versucht dies eine reactionäre Partei, so wird es allgemein abhorrescirt, und zwar schon deshalb, weil dies Verfahren nur zur Heuchelei und wahren Religionsschänderei führt, da diese Kirchlichkeit bei vielen Individuen nur um des Bortheiles willen geübt und zur Schau getragen würde, und die Erfahrung aller Zeiten gelehrt hat, daß die Frömmelei öfter der Deckmantel des verwerflichsten Thuns, der abscheulichsten Gesinnung ist. Ja, die Wirklichkeit geht noch weiter: der Staat kann nicht einmal den sittlichen Lebenswandel seiner Beamten in Bettacht ziehen, so weit dieser sein Privatleben betrifft, sondern muß sich beschranken, die Tüchtigkeit und Amtsgewiffenhaftigkeit des Staatsdieners allein zu erwägen, Eigenschaften, die mit der Sittlichkeit in unttenubarer Verbindung nicht stehen. Darf und kann aber der Staat die religiöse Gesinnung und daS kttchliche Gebühren selbst betreffs der Religion, welcher die bei Weitem überwiegende Mehrheit angehört, hinsichttich der Anstellung nicht berückfichttgen, so hat er noch weniger Recht und Gelegenheit, dies für Bekenner einer anderen Religion zu thun. Er hat es dem Judenthume zu überlassen, in sich selbst die Frage, wie weit ein Staatsamt mit dem Sabbathgesetze vereinbar sei, zu entscheiden; er hat es, selbst im negirenden Falle, dem Gewissen des einzelueu Jude» zu überlassen, sich hiermit auszugleicheu. Der Staat hat kein weiteres Recht, als die Bedingung zu stellen, daß der Beamte die ihm gestellten Obliegenheiten getteulich erfülle, wobei ihm schon die allgemeine Erscheinung zur Beruhigung dienen muß, daß zu keiner geschichtlichen Zeit die Juden, wenn sie zu Staatsämtern zugelaffen wurden, diese aus religiösen Bedenken zurückwiesen, und daß die römischen Kaiser, nachdem sie Christen geworden, die Juden aus den Staatsämtern entfernten, nicht aus jüdisch-religiösen Gründen, sondern auS vermeintlichen christlich-religiösen Motiven, wie dies deren noch vorhandene Gesetznovellen hinlänglich beweisen. Nicht minder wurde und wird von derselben Seite gegen die Anstellung von Juden im Staatsdienste der Grund ausgesprochen, daß dadurch der Staat entchristlicht werde. Wir können die Widerlegung dieses Arguments den vielen Christen überlassen, welche sich z. B. im englischen Parlament hiergegen ausspracheu, und von denen viele strenggläubige Anhänger des Chrifienthums waren. Wir heben nur in der Kürze hervor, daß das Christenthum, genau genommen, nicht einmal eine soziale Religion ist und sein will, worauf wir später zurückkommend näher eingehen werden, am wenigsten aber eine staatliche, da es auch nicht im Entferntesten irgend eine staatliche Verfassung bedingt. In geschichtlichem Verlaufe hat es sogar nicht einmal sittliche Grundsätze für den Staat aufgestellt, sondern stets nur die Sittlichkeit der Individuen unter Regel und Forderung gebracht. Wenn dagegen gewisse Staatseinrichtungen, z.B. die Sonntagsfeier, nach den Vorschriften der christlichen Kirche gettoffen find, so werden diese durch die Anstellung jüdischer Beamten durchaus nicht alterirt und hängen überhaupt vom Gesetze ab, das lediglich von den Beschlüssen der gesetzgebenden Faktoren ausgeht. Wie also die verschwindende Minderheit einiger jüdischen Staatsbeamten auf den Staat, soweit er mit dem Christenthum in Berührung steht, influiren und diese Verbindung zerreißen sollte, ist gar nicht abzusehen. Der Borwurf, daß der Staat dadurch atheistisch werde, kann nur Kurzsichtige blenden. Nicht einmal religionslos wttd er dadurch. Die wahre und einzige Religion des Staates besteht darin, daß der Staat jedes begründete Recht auerkeune und bethätige, und soweit und so lange er dies thut, ist er ein wirklich religiöser, welchen kirchlichen Namen mau ihm sonst auch anhänge. Selbst wenn er nur Anhänger einer einzigen bestimmten Kirche befaßt, ist er religionswidrig, wenn er die kttchliche Anschauung und das kttchliche Gebühren der Individuen unter fein Regime zu ziehen sich anmaßt. Sind in ihm aber die Bekenner verschiedener Religionen und Confessionen vorhanden, so handelt er wiederum religionswidrig, wenn er, so verschieden auch die Zahl der Bekeuner jener sein mag, das Recht dieser einzelnen Gruppen in bürgerlicher Beziehung nicht anerkennt, sondern verschiede» abmißt und beschränkt. Der religiöse Staat ist also gerade daS Gegentheil von dem, was die blinden Anhänger einer Kirche an ihm für religiös ausgeben, und seine Religiosität bethättgt sich in dem, was jene religionslos oder gar atheistisch nennen. In der That ist demnach die Befürchtung, daß dem Juden eine lebeusberufliche Wirksamkeit abgeschnitten oder nur verkümmert sei, immer mehr im Verschwinden, und der gewissenhafte Jude wird schon als Meusch sich verpflichtet fühlen, seiner Ueberzeugung unter allen Umständen tteu zu bleiben, damit das noch nicht völlig erreichte Ziel ganz erreicht werde. (Fortsetzung folgt.)

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