Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 6 (3.2.1863)
- Date
- 1863-02-03
- Page
- Seite 79 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3224737-3226364-3226371--20979-3300843- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
79 stehe», nur ei» geringes, das durch die Beschaffenheit und Verhältnisse der Staatsämter gerade in den Staaten, wo derartige Gesinnungen noch vorherrschen oder derartig gesinnte Parteien eine zeitweilige Herrschaft haben, noch an Bedeutung verliert. Es kann jetzt nicht mehr gesagt werden, daß die Verwendung der Geisteskraft und der Talente allein in den Staatsämtern und in bestimmten Fachbernfeu möglich sei; es findet vielmehr das Gegentheil statt, und jede tüchtige Kraft vermag sich Bahn zu brechen und eine schöne Wirksamkeit zu erobern. Begünstigende und hemmende Umstände finden auf allen Wegen statt und treten sichtbar oder unsichtbar dem Strebenden entgegen. Ihre Ueberwiudung macht den Inhalt und den Preis jedes kernigen Lebens aus. Bei der großen Auswahl, die betreffs des Lebensberufes jetzt für Jedermann offen liegt, möge der Jude von vornherein diejenigen vermeiden, wo dereinst die Wahl zwischen Glaubenstreue oder Beruf an ihn herautreten würde. Ein Aequivalent im Ganzen gicbt dafür die Wirksamkeit innerhalb seiner Glaubensgenoffenschaft. Es geht hieraus hervor, daß jene Einwendung betreffs ungehinderter Wirksamkeit durchaus nicht mehr stichhaltig ist; und wenn es allerdings dem Juden weit schwerer gemacht wird, ein gedeihliches Ziel zu erreichen,' wenn er sich mehr auszeichnen muß, um zu Etwas zu gelangen, so schadet dies nichts, denn durch Kampf, durch das Erforderniß größerer Anstrengungen wächst auch die Kraft, und mancher mittelmäßig begabte Kopf ist nur dadurch bedeutend geworden, daß er im emsigsten Fleiße alle seine Mittel anstrengen mußte, um die Hindernisse zu überwinden; während so manches Talent, ja Genie zu Grunde ging, weil ihm Alles zu leicht und allzusehr entgegengetragen wurde. Hat man ja doch hervorgehoben, daß gerade den deutschen Juden die von ihnen vor ihren Glaubensgenossen bewährte Tüchtigkeit dadurch geworden ist, daß sie um ihre bürgerliche Gleichstellung, um ihre Geltung in Leben und Gesellschaft Schritt vor Schritt kämpfen mußten und noch müssen. Aber wie? Wenden wir das Blatt um. Sagen wir, daß es der höhere Beruf des jüdischen Stammes war und ist, die Uebergangstreue in unerschütterlicher Weise zu bethätigen, in der Mitte der Völker, des ganzen Menschengeschlechtes vorzugsweise darzuthun, daß die Ueberzeugung das höchste Gut des Menschengeistes sei, welchem alle anderen Verhältnisse und Thätigkeiten untergeordnet werden müssen; sagen wir, der jüdische Stamm sei berufen, daß an ihm ganz besonders das Recht der Gewissens- und Glaubensfteiheit innerhalb der staatlichen Gesellschaften geweckt, geprüft, befestigt und zum Siege gebracht werde, daß er hierfür das Erziehungsmittel der Vorsehung gewesen und sei-wer will diesem widersprechen? Und verschwindet vor diesem hohen Berufe nicht jede Klage über den gesammten Lebensberuf dieses oder jenes Jnvividuums? geht nicht die Pflicht einer peziellen Lebensthätigkeit in diese höchste und allgemeinste Pflicht auf? Hat dann nicht das Christenthum selbst dem Judenthume und dem jüdischen Stamme dafür den wärmsten Dank zu hegen? muß nicht das Christenthum selbst eingestehen, daß sich die Juden um dasselbe hoch verdient gemacht, indem sie das Werkzeug wurden, um es, das Christenthum, von dem Unrecht der gewaltthätigen Ausschließung auf dem Boden des bürgerlichen Lebens zu befteien? In der That, so ist es. Doch wir haben dieses Thema noch von einer anderen Seite zu betrachten. In der neueren Zeit wurde von der Reaction, die sich wegen der Anstellung von Juden in Staatsämtern der besten Argumente beraubt sah, zu dem Motiv Zuflucht genommen, daß das jüdische Gesetz dem Juden die Pflicht als Beamter zu erfüllen ohne verletzt zu werden unmöglich mache, daß nämlich der Jude am Sabbath und an Festtagen die Arbeiten seines Amtes nicht vollführen dürfe. Diese zarte Fürsorge für das Judenthum und das Gewissen des einzelnen Juden erscheint von vorn herein verdächtig, da dieselbe nicht einmal von den verschiedenen christlichen Confesfionen unter einander geübt wird, und z. B. in Preußen der Beamte, wie der Post- und Steuerbeamte, gezwungen ist, am Sonntage zu arbeiten, und dem katholischen Beamten nicht gestattet ist, an katholischen Festen, die nicht mit den staatlich anerkannten, auch von der protestantischen Kirche gefeierten Festtagen zusammenfallen, seines Amtes nicht zu pflegen. Der Anspruch auf Staatsämter ist ein Recht jedes Staatsbürgers, sobald er die gesetzlichen Bedingungen der Befähigung erfüllt hat, und es kann der Staat aus anderen Gründen als dem der bürgerlichen Pflichtwidrigkeit dieses Recht weder absprechen noch verkürzen. Am wenigsten aber aus religiösen oder gar nur aus religiös - ceremonialen Rücksichten. Der Staat darf und kann die religiösen Ansichten der Christen, die Beamte sind oder werden wollen, nicht untersuchen, und es giebt sicherlich nicht wenige unter den Beamten aller Staaten, welche dem krassesten Materialismus huldigen, dem entschiedensten Atheismus angehören, ohne daß man sie aus dem Amte entfernen, oder von vorn 6 *