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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-01-27 · Heft 5 (27.1.1863) · p. Seite V

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 5 (27.1.1863)
Date
1863-01-27
Page
Seite V (sequence 21)
Language
German
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V der Vorsitzende, der Cassen-Curator und der Rendant. Eine nähere Instruction für die Cassen- Verwaltung wird von dem jetzigen Vorstande erlassen werden. § 26. Alle wirklichen Ausgaben erfolgen innerhalb des genehmigten Etats auf Anweisung des Vorsitzenden; insofern sie aber den Etat überschreiten, nur auf eine schriftliche Anweisung des Vorstandes nach vorgängiger Beschlußnahme in den monatlichen oder den außerordentlichen Versammlungen. § 27. Der Vorstand versammelt sich regelmäßig am 15. jedes Monats und außerdem so oft der Vorsitzende es nöthig findet. Ueber die Verhandlungen desselben wird ein Protokoll geführt. § 28. Zu den Verwaltungsgeschäftcn, welche dem Vorsitzenden ausschließlich obliegen, gehören namentlich: 1) die Sorge für die zweckmäßige Behandlung und Unterweisung der Zöglinge; 2) die Korrespondenz der Anstalt mit den Behörden und Wohlthätern; 3) die Abfassung des von dem gesamw. en Vorstande zu vollziehenden Jahresberichts, d. h. eine Druckschrift, durch welche alljährlich den Wohlthätern der Anstalt Rechenschaft über die Verwaltung derselben abgelegt werden soll; 4) die Veranstaltung der religiösen Feierlichkeiten. Uebcrhaupt ist der Vorsitzende befugt, in allen dringenden Fällen das Nöthige anzuordnen; er ist jedoch verpflichtet, von allem, was er ohne vorgängigen Beschluß des Vorstandes angeordnet hat, den übrigen Vorstehern in der nächsten monatlichen Versammlung vollständige Mittheilung zu machen. 8 29. Die nähere Beaufsichtigung der Kinder in Beziehung auf ihre körperliche Pflege und geistige Ausbildung wird der Vorsteherin Fräulein Fanny Nathan und nach deren Abgänge einer Pflegemutter übertragen, welche der Vorstand zu wählen hat. Die Pflegemutter führt die Geschäfte nach der von dem Vorstande ihr zu gebenden Anweisung, und kann im Falle ihrer Emeritirung mit einer angemessenen Pension bedacht werden. § 30. Die Anstellung und Entlassung der Dienstboten gebührt der Vorsteherin und demnächst der Pflegemutter. Die Vorwürfe lauten wie folgt: ,,Dic hiesigen Herren haben früher nicht die statutenmäßigen Konferenzen abgehalten, sie haben nicht für die heiligen Verpflichtungen gegen die verklärten und lebenden Wohlthäter Sorge getragen, sie haben nicht nach der Vermehrung unserer Fonds gestrebt, sie überließen mir gern alle diese Pflichten; aber sic machten die heftigste Opposition gegen jede gute und löbliche Einrichtung, die ich erstrebte, einzig und allein aus dem Grunde, weil sie von mir ausging. Und was bewirkten die Herren dadurch? Unser hochverehrter Landrath Grasso^ der wohl einsah, wohin das Alles führen würde, kam, um nicht jeden Fortschritt gehemmt zu sehen, bei dem hohen Oberpräsidio zu Münster ein, und das Haus, das sonst einer ganz fteicn Selbstcmwickclung überlassen war, mußte unter Aufsicht der Staatsbehörde gestellt werden." Wo sind die Beweisstücke für diese Alle aus der Luft gegriffenen Behauptungen? — Das Kuratorium hat, seitdem Herr Löwenbach den Vorsitz führt, in den Jahren 1860—62 incl. 31 Sitzungen gehalten, Kassenrevisionen rc. ungerechnet. Auf welche Weise hat dasselbe die Erfüllung der Verpflichtungen gegen Wohlthäter, das Kaddischgebet rc. verhindert? Wann hätte cs unterlassen, die Gemeinde-Vorstände in beiden Provinzen um Abhaltung von jährlichen Collccten zu bitten? Was find denn das für löbliche Einrichtungen, die Sic angestrebt und die das Kuratorium, blos weil sie von Ihnen ausginzcn, verwarf? In welcher Sitzung haben Sie solche Anträge mündlich, oder mit welchem Schriftstücke haben Sie solche schriftlich gestellt? DaS Kuratorium har sich vielmehr zu großer Willfährigkeiten gegen Sie anzuklagen, und nennt heute noch die Sitzung, in welcher es in den Bau willigte, „die unglückliche".

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