Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 5 (27.1.1863)
- Date
- 1863-01-27
- Page
- Seite IV (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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IV Abschnitt III. Bou den Aufsichtsbehörden, dem Vorstände und der Verwaltung des Instituts. § 19. Die Anstalt steht in gleicher Weise wie die Waisenhäuser und die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten unter Aussicht des Staates. § 20. Das AusfichtSrecht der Königlichen Behörde und der Organe derselben beschränkt sich auf die durch die Landesgesetze ausdrücklich bezeichneten Gegenstände. — Die Verwaltung der Anstalt bleibt dem Vorstande derselben überlaffen. § 21. Der Vorstand des Instituts besteht aus einer Mehrheit von Personen, deren Anzahl sich nach der Anmeldung der Anstalt richten soll. Für jetzt wird die Anzahl der Mitglieder auf drei festgesetzt. § 22. Mitglieder des Vorstandes find gegenwärtig: 1) der Danquier Moritz Meyersberg in Paderborn, 2) der Kaufmann Felir Baderstein daselbst, 3) der Kaufmann Meyer Katz daselbst, dem das Fräulein Fanny Nathan als Ehrenmitglied hinzutritt. Letztere ist zugleich für ihre Lebenszeit Vorsteherin des Instituts. Bei dem Abgänge eines Mitgliedes des Vorstandes wirb der Nachfolger durch die Wahl der andern bestimmt. Sollten diese über die Person des Nachfolgers nicht einig sein, so entscheidet die Aufsichts-Behörde ($ 19), wem der Vorzug gegeben werden soll. Der Vorsitzende des Vorstandes wird von diesem auf die Dauer von drei Jahren erwählt. Im Falle mangelnder Einigung entscheidet die Aufsichtsbehörde. § 23. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeldlich als ein Ehrenamt. § 24. Der Vorstand ist die unmittelbare Verwaltungsbehörde des Instituts und repräsentirt dieselbe in allen rechtlichen Beziehungen. Er allein verfügt nach Stimmenmehrheit. 1) Ueber die Anlegung der Fonds, über die Verwendung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Anstalt; 2) über die Anstellung der Beamten, ausschließlich des Boten; 3) über die Aufnahme der Waisen, wie über deren Entlassung und künftigen Lebenslauf; 4) über die Festsetzung des jährlichen Etats und dessen Anweisung auf das Vermögen der Anstalt und 5) über alle sonstigen Angelegenheiten des Waisenhauses, ohne in anderen, als den durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Fällen, die Genehmigung der Staatsbehörde zu bedürfen. § 25. Der Vorstand entwirft und vollzieht den Verwaltungs-Etat für jedes Jahr und hat dafür zu sorgen: 1) daß das Vermögen des Instituts gewissenhaft verwaltet und daß der Fonds nur in Preußischen Staatsschuldscheinen und Pfandbriefen oder auf Grundstücke gegen pupillarische Sicherheit zinsbar untergebracht werde. — Die Staatspapiere find außer Cours zu setzen und ausdrücklich darauf zu bemerken, daß sie Eigenthum des jüdischen Waisenhauses sind. 2) Daß das Stammvcrmögen der Anstalt nie angetastet und zur Bestreitung der laufenden Bedürfnisse verwendet werde, vielmehr daß die Anstalt sich nur durch Zinsen des Grundkapitals und außerordentliche Geschenke erhalte und daß der Ueberschuß der jährlichen ordentlichen und außerordentlichen Beiträge und irgend sonst entbehrliche Gelder zum Fonds geschlagen und das Stammvermögen der Anstalt auf jede redliche Weise möglichst vermehrt werde. 3) Daß alle den Fonds der Anstalt bildenden Staatspapierc, wie hypothekarische Versicherungen und sonstige wichtige Documentc der Austalt in einem besondcrn eisernen Schranke und an einem sichern Orte aufbewahrl werden. Die Schlüssel führen