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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-01-27 · Heft 5 (27.1.1863) · p. Seite 72

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 5 (27.1.1863)
Date
1863-01-27
Page
Seite 72 (sequence 12)
Language
German
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n Datums mit, die sich von den Verbannungsdecrete des „Ufficio" in Rom nur dadurch unterscheidet, daß sie von protestantischen Deutschen in Liefland ausgeht und ein Ausfluß jener Privilegien ist, welche der deutsche Adel noch immer beansprucht. „An die Güter des Wendenschen Kreises. Von Sr. Excellenz dem liesländischen Herrn Civil- Gouverneur ist neuerdings mißfällig bemerkt worden, daß im Wendenschen Kreise, ungeachtet aller deshalb erlassenen strengen Vorschriften, dem Eindringen und Umherziehen der Juden nirgends Einhalt gethan, vielmehr von den Gütern dieser Umfug, statt ihm nach Kräften zu steuern, durch ungehinderten Einlaß und Ausnahme jüdischer Händler und Handwerker fast überall nur noch Vorschub geleistet werde. — Wenn nun in solcher Veranlassung von gedachter Sr. Excellenz diesem Ordnungsgerichte bei eigner Verantwortung die allerstrengste Wachsamkeit hinsichllich des Einlasses und der Duldung der Juden aufs Neue zur Pflicht gemacht worden ist, so hat rubr. Gütern, wie auch Gutsverwaltungen und Pastoraten, hierdurch auf's Nachdrücklichste eingeschärst werden müssen, jedes Individuum jüdischer Nation, welches sich irgendwo anders als auf der großen Landstraße und mit einem Reisepässe versehen, blicken lassen sollte, sofort und ohne Schonung zu inhaftiren und arrestlich an dieses Ordnungsgericht abzufertigen, widrigenfalls aber ein jeder Gutsbesitzer, Krüger, Müller oder wer er sonst sei, welchem nachgewiesen werden sollte, sich mit einem Juden in einen Handel oder in sonstiges Geschäft eingelassen, einen solchen über Nacht oder länger bei sich geduldet, oder selbst auch nur unterlassen zu haben, einen im Betteffungsfaüe der nächsten Gutspolizei zum Transport in die Kreisstadt zu übergeben, unfehlbar in Gemäßheit des Att. 1234 des Straf-Codex auf 10 R.-S. und außerdem noch auf i v Cop. S. pr. Tag einer etwaigen Duldung; für eine Duldung längerer Dauer aber unausbleiblich dem Criminal-Gerichte wird übergeben werden. — Jegliches Gut und Pastorat wird von obiger Vorschrift eine Abschrift zu nehmen, selbige in seiner Gemeinde gehörig zu publiciren und auf diesem Circulair über den Empfang rückseitig zu quittiren haben, wonächst dasselbe vom letzten Gute anhero zu ttansportiren ist. Wenden, Ordnungsgericht, den 10. Ottober 1862. (Nr. 3806.) (gez.) Für den Ordnungsrichter Adjunct von Buddenbrock. Fiefenhaufen. Großbrittannien. London, 9. Januar. Die große Noch der Arbeiter in Lancashire hat einen besonders regen Eindruck bei den brittischen Israeliten gemacht. Es wurde in den Synagogen darüber gepredigt und dafür gesammelt, und überall bei unfern Glaubensgenossen die chatkräftigste Theilnahme geweckt. Die öffentlichen Blätter berichten darüber: Dem Centtal-Comite für die Nothleidenden in Lancashire sind 1451 L. 17 S. 6 P. als Erttag einer in den Synagogen Englands veranstalteten Sammlung zugegangen. Der Einsender, vr. Adler, bemerkt, daß die meisten seiner GlaubenSgenoffen sich außerdem an localen Sammlungen reichlich becheüigt haben. Amerika. New-Iork, 19. December. Der „Jew. Rec." fährt sott, die aus den Schlachtfeldern verwundeten und getödteten Israeliten namentlich aufzuführen, sowett dies möglich ist. In seiner heutigen Nummer (15) zähtt er die Opfer der Schlacht bei Frederiksburg seitens der Israeliten auf und nennt 8V Männer, von denen 3V bereits begraben sind. Es befinden sich darunter zwei Lieutenants, zwei Sergeanten und ein Korporal. Anzeigen. Die zweite Lehrerstelle an der hiesigen israelitischen Gemeindeschule, welche mit 400 Thlr. jährlich dotirt ist, wird zum ersten Avril s. c. vacant. Bewerber, welche das Eramen pro faculiate zurückgelegt haben, wollen ihre desfallstgen Zeugnisse nebst eurrie. vit. bis zum 15. Februar c. ftanco an den Unterzeichneten einsenben. Gleiwitz, den 2. Januar 1863. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde. Abtheilung für Schulwesen Moritz Silberglett. Die Stelle eines Cantors, Schächters und Religionslehrers bei unserer Synagogen-Gemeinde mit 150 Thlr. Gehalt, bei fteier Wohnung und circa l 50 Thlr. Nebeneinkommen ist zum 1. April d. I. zu besetzen. Geeignete Personen wollen sich beim Vorstande Hierselbst unter frankirter Einreichung ihrer Atteste bis zum 15. Februar melden. Soldin, 6. Januar 1862. Der Vorstand.

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