Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 4 (20.1.1863)
- Date
- 1863-01-20
- Page
- Seite 57 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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57 Die fernere Forderung des Herrn Cohn, daß die Prüfung der Befähigung des jüdischen Lehrers zur Erlheilung des Religionsunterrichts und die Beaufsichtigung dieses Unterrichts selbst einer jüdischen hierzu befähigten Autorität übertragen werde, muffen wir als berechtigt anerkennen. Wir mochten wünschen, daß die Lehrer bei ihrer nächsten Petition diesen Punkt näher ins Auge saffen. Die Ausführung einer solchen Bestimmung würde allerdings unter den jetzigen rechtlichen und thatsächlichen Verhältniffen erhebliche Schwierigkeiten bieten. Es dürste indessen schon viel gewonnen sein, wenn das Unterrichtsgesetz den allgemeinen Grundsatz feststellte, und die Ausführung entweder einem besondern Gesetze oder den Anordnungen der Provinzialbehörden, die sich dieserhalb mit den Gemeindevorständen in Einvernehmen zu setzen hätten, vorbehielte. Die nächsten Folgen würden wahrscheinlich sein, daß da, wo nicht bereits feste Rabbinatsverbände bestehen, solche errichtet würden. Wenn Herr Cohn endlich die in der Denkschrift enthaltene Klage, daß die jüdischen Gemeinden nicht gern dem Lehrer eine lebenslängliche Anstellung geben wollen, in ihrer Allgemeinheit ungerecht findet und sich auf Falle aus der Praxis beruft, wo der Lehrer die berechtigten Ansprüche der Gemeinde unberücksichtigt gelassen hat, so ist es möglich, daß die Denkschrift in diesem Punkte ein wenig einseitig verfahren ist, allein jeder, der einigermaßen mit den thatsächlichen Verhältnissen bekannt ist, wird einräumen müssen, daß das vom Herrn Cohn gerügte Auftreten eines Lehrers doch nur ein Ausnahmefall ist. Dies liegt schon in der Natur der Sache. Der Lehrer, auch wenn er lebenslänglich angestellt ist, hat stets ein Interesse mit der Gemeinde auf gutem sFuße zu stehen, wahrend Herrschsucht oder Geiz eines einzigen einflußreichen Gemeindegliedes oft genug schon einen Lehrer vertrieben hat, dessen Stellung eine nicht ganz gesicherte war. Die Denkschrift hat übrigens hieraus den jüdischen Gemeinden keinen besondern Vorwurf machen wollen. Sie hat ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Erscheinungen eine Folge der gesetzlichen Verhältnisse seien, die sich überall da zeigen würden, wo gleiche Verhältnisse vorliegen. Es mag allerdings richtig sein, daß die Oeffentlichkeit der Schule und Unabsetzbarkeit der Lehrer für manche einzelne Gemeinde erhebliche Uebelstande herbeisühren würde, allein die jüdischen Verhältnisse sind einmal so eigenthümlicher Art, daß sich kein Gesetz und keine Norm wird aufstellen lassen, welche allen Verhältniffen vollkommen entspricht und alle Ansprüche befriedigt. Bei vorkommenden Conflicten muß guter Wille und Opferwilligkeit, die ja in so vielen jüdischen Angelegenheiten Großes und Gutes gestiftet haben, so wi6 beiderseitiges Entgegenkommen nachhelfen. Schlimmstenfalls werden aber die Gemeinden dadurch geschützt, daß der Lehrer, wenn er auch öffentlicher Beamter ist, sich keiner Pflichtverletzung und keines Mißbrauchs seines Amtes zu Schulden kommen lassen darf, wenn er nicht der Disciplinirung und Absetzung verfallen will. Auf jedem Fall ist aber das Erforderniß der Oeffentlichkeit ein prinzipiell richtiges, und wird deren allgemeine Anwendung im Ganzen so segensreiche Folgen haben, daß der etwaige mögliche vereinzelte Nachtheil dagegen nicht in Betracht kommen darf. Haben wir nun geglaubt, die Angriffe des Herrn Oberrabbiners Cohn gegen die Denkschrift theilweise anerkennen, theilweise zurückweisen zu müssen, so wollen wir auch mit unserer Ansicht nicht zurückhalten, daß diese Denkschrift noch an andern erheblichen Mängeln leidet. Abgesehen von einigen Redactionsfehlern ist diese Schrift keineswegs mit derjenigen Gründlichkeit ausgearbeitet, die sie, um als Material für die Gesetzgebung dienen zu können; — und dazu war sie bestimmt, — haben mußte. Namentlich fehlen, — und wir halten dies für einen großen Mangel, — die erforderlichen thatsächlichen Grundlagen und Nachweise für die aufgestellten Behauptungen und Forderungen. So z. B. verlangte die Denkschrift, daß jede Schule von 20 Kindern den Charakter der Oeffentlichkeit haben solle. Um die Richtigkeit dieser Forderung darzuthun, hätte aber nachgewiesen werden müssen, daß nach der gemachten Erfahrung in solchen Gemeinden, wo 20 schulpflichtige Kinder vorhanden gewesen, stets ein Lehrer unterhalten worden sei; daß also angenommen werden müsse, daß eine solche Schule einen dauernden Bestand haben würde. Nur durch einen solchen Nachweis, nicht durch die bloße Behauptung kann dem Gesetzgeber die Ueberzeugung von der Richtigkeit der Forderung beigebracht werden. Wenn ferner in der Denkschrift darauf hingewiesen wird, daß es dem Staate nicht gleichgültig sein dürfte, daß auch den jüdischen Kindern der Schulunterricht gesetzlich gewährleistet werde, so ist dieses allerdings ein Grundsatz, dessen Richtigkeit Landesvertretung und Regierung nicht verkennen werden. Die ganze Richtigkeit dieser Angelegenheit würde aber sicherlich noch viel schärfer hervortreten, wenn durch Zahlen nachgewiesen würde, welche Wichtigkeit seitens der Juden selbst, auf den Re-