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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-01-20 · Heft 4 (20.1.1863) · p. Seite 51

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 4 (20.1.1863)
Date
1863-01-20
Page
Seite 51 (sequence 7)
Language
German
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51 ausgestoßen worden, allein er und seine Intimen betrachten das Schristchen lediglich als eine msuvsise plsissoterie, als Wahlmanöver. Preußen. Gollub, im Januar. Die K. Regierung hat der Wahl des Herrn Nathan Cohn zum Bürgermeister ihre Bestätigung verweigert. Daß hierdurch eine Erwartung nicht getäuscht worden, brauchen wir nicht zu bemerken. Wer hätte auch eine solche Hoffnung gehegt. Wir leben eben weder in England, noch in Belgien, noch in Frankreich, und es ist dies nicht der einzige Umstand, welcher uns dies lebhaft in das Bewußtsein ruft. Bonn, 29. December. (Privatmitth.) Die vielen Beweise der Gegenseitigkeit in Werken der Barmherzigkeit und Humanität, welche in unserer Zeit die verschiedenen Confessionen einander geben, entschädigen den Menschenfteund für die krassen Unbillen, welche die äußersten Parteien einander anthun. So haben wir aus jüngster Zeit zwei Fakten zu berichtigen. In Magdeburg hat der Geh. Com.-Rath Müller ein Siechenhaus für 50 arme unheilbare Kranke zu lebenslänglicher Ausnahme gestiftet und es statutenmäßig für alle Confessionen bestimmt. Hingegen meldet man aus Memel: Hier ist in Gemäßheit testamentarischer Bestimmung des im Februar dieses Jahres verstorbenen jüdischen Kaufmannes Wiener der Rest seines bedeutenden Dermögens nach der Auszahlung sämmtlicher Legate und Erb-Antheile der Verwandten im Betrage von 120,000 Thalern den städtischen Behörden zu „milden Zwecken" überwiesen worden. Glogau, 20. December. «Privatmitth.) Ein Correspondent aus Th orn in No. 51 dieser Zeitung wünscht zu wissen, ob in Gymnasialstädten der Religionsunterricht für jüdische Gymnasiasten im Gymnasialgebäude ertheilt zu werden gestattet ist. Hier in Glogau steht weder am evangelischen noch am katholischen Gymnasium ein Hinderniß entgegen, und ist auch von meinem Vorgänger, Herrn Rabbiner Arnheim, der Religionsunterricht in beiden Gymnasien ettheilt worden. Als ich mit meinem Amte auch den Religionsunterricht für die jüdischen Gymnasiasten übernahm, habe ich, da die Gemeinde für die Religivnsschule geeignete Locale besitzt, den Unterricht in diese verlegt, um nicht in beiden Gymnasien zu verschiedenen Zeiten denselben Unterricht getrennt geben zu dürfen, und weil auch dadurch vorgebeugt wird, daß der Unterricht an den christlichen Sonn- und Feiertagen, als der geeignetsten Unterrichtszeit für die jüdischen Gymnasiasten, ausfallen müßte. Dr. Klein. Posen, 15. December. In dem bereits erwähnten Ministerialerlaß an den hiesigen Magistrat betreffs der Anstellung des Dr. Jutrosinski erklärt der Herr Minister zum Schluß, daß der Gegenstand — bei seiner weitgreifenden principiellen Bedeutung — seine schließliche Erledigung erst im Zusammenhang mit dem in Aussicht genommenen Unterrichtsgesetze finden werde. (Da hat denn freilich die Erledigung dieser Frage noch eine lange Zeit zu warten, und wir haben sogar zu wünschen, daß es noch lange daure, wenigstens bis eine ganz verändette Lage der Dinge .eingetreten.) Aus dem Regierungsbezirk Trier, 8. Januar. «Privatmitth.) Die in Ihrem geschätzten Blatte No. 51 mitgetheilte Verfügung, Zahlung von Schulgeld rc. betteffend, veranlaßt mich, die jüdischen Gemeinden der Rheinprovinz auf das unterm 13. September 1824 (Amtsblatt des Reg.-Bez. Trier No. 51 v. I. 1824) von dem Staats-Minister und Ober-Präsidenten Herrn v. Ingersleben Exc. erlassenen Reglement über das jüdische Schulwesen aufmerksam zu machen, besonders aber auf die §§. 11 und 12 dieses Reglements, die sie sehr nahe berühren. Nach diesen §§. sind die jüdischen Gemeinden Befreit von der Beitragspflichtigkeit für die christliche Bezirksschule, wenn ihre Kinder den vollständigen Unterricht von einem concessionirten Privatlehrer erhalten, oder wenn die sämmtlichen israel. Bewohner einer Stadt oder eines ländlichen Bezirks eine gemeinschaftliche Schulanstatt auf gemeinschaftliche Kosten errichten, und dazu die Genehmigung der Königl. Regierung erhalten haben. Die Civilgemeinden sind ganz in ihrem Rechte, wenn sie die Ansprüche der jüdischen Gemeinden auf Beiträge aus der Gemeindekasse zurückwiesen, wenn die betteffende israel. Schule eine Privatschule ist; dagegen sind sie im Unrechte, wenn sie in diesem Falle die jüdischen Gemeinden zu Beitragen für die christliche Ortsschule anhalten, und unterliegt es keinem Zweifel, daß jene davon beftett werden müssen, wenn sie sich

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