Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 3 (13.1.1863)
- Date
- 1863-01-13
- Page
- Seite 36 (sequence 6)
- Language
- German
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man es in der Thal jetzt, nach Verfluß von dreißig Jahren, mit einem Geschlecht zu thun, welches verschieden sei von demjenigen, das der Gesetzgeber im Jahr 1828 vor sich hatte. Es sei nicht zu bezweifeln, „daß die Israeliten im Allgemeinen gethan haben, was von Angehörigen des Staates erwartet werden konnte, die, zuvor vielfach zurückgesetzt und angefeindet, gewissermaßen genöthigt waren, sich mit List durchzubringen." Es könne daher kein genügender Grund gefunden werden, die Durchführung des in den allgemeinen Verfassungs- und Staatsgesetzen begründeten Princips der Gleichberechtigung bezüglich der bürgerlichen Verhältnisse der Israeliten langer zu verschieben. In den letzten Tagen trat nun die staatsrechtliche Commission zusammen und wählte Herrn Duvernoy und Wiest zum Referenten. — Im letzten Quartal des endigenden Jahres ist die hiesige, seit einem Jahre zur Selbstständigkeit erhobene israelit. Kirchengemeinde in ein neues Stadium getreten, indem im October der durch seine mehr als 20jähr. Amtsthätigkeit in unserm Lande rühmlichst bekannte Lehrer und Vorsänger Löwenstein die auf ihn gefallene und bestätigte Wahl zum definitiven Vorsänger dahier angenommen und die Stelle angetreten hat. Rasch haben sich in diesen etlichen Monaten alle Gemeindeinstitutionen entwickelt und organisirt. Ein vom Staate gemietheter sehr geräumiger Saal hat sich in eine würdige Synagoge umgestaltet, nachdem die aus der alten Synagoge Stuttgarts erworbenen Utensilien darin passend ausgestellt worden waren. Der angeregte Stiftungssinn zeigte sich in Widmung eines schönen ChaniUa-Leuchters, silbernen Geräths, Vorhängen und etlicher Gesetzesrollen. In größeren Kreisen verdient bekannt zu werden, wie der städtische Schulkonvent und Stiftungsrach auf Ansuchen im Stadtschulgebäude ein Schullocal mit allen Utensilien nebst freier Heizung eingeräumt hat, um der Israel. Schuljugend sowie den Religions- und hebräischen Unterricht täglich und selbst an christlichen Sonn- und Feiertagen ertheilen zu können. So erfreulich es ist, daß das geordnete Kirchenwesen in unserem Lande nicht wesentlich allerirt wird, so wäre es doch wünschenswerth, daß der Geschäftskreis der isr. Oberkirchenbehörde in Verwaltungsgegenständen und ökonomischen Bedürfnissen der Gemeinden mehr beschränkt und den K. Oberämtern resp. Kreisregierungcn zugewiesen würde, damit die O. K. Behörde sich ausschließlich oder doch vorzüglich den Religionsgegenständen zuwenden konnte. Dann aber sollten Synodalsitzungen eingeführt werden, in die tüchtige Männer des Landes von Zeit zu Zeit auf Wochen einzuberufen wären, um die wahren Bedürfnisse des Landes zu berathen und zu befriedigen. In den nächsten Wochen werden deshalb Versammlungen stattfinden, um den Ständekammern abermals auch die Stimme vom Lande im Gegensätze zur Residenz vernehmen zu lassen. Der Art. 7 des 28er Gesetzes über die Eidschwüre der Israeliten in Rechtssachen ist von der Regierung aufgegeben, wie Sie im Entwurf bemerken. Hiernach ist der Artikel hierüber in der jüngsten Nummer der Ztg. d. Jud. zu berichttgen. Preußen. Berlin, 26. December. Der Privatdocent Dr. H. Steinthal Hierselbst ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Facuttät der hiesigen königlichen Universität ernannt worden. (Herr vr. Steinthal hat sich seit langer Zeit namentlich durch seine sprachvergleichenden Forschungen nnd Leistungen eine hervorragende Stellung erworben, besonders hat sein jüngstes Werk: „Charakteristik der hauptsächlichen Typen des Sprachbaues" viele Anerkennung erlangt, vr. Steinthal ist der zweite Israelit, der unter dem Ministerium Mühler die außerordentliche Professur an der Universität Berlin — der andere war vr. Jaff6 — erhalten hat, schon früher traten zwei Juden in diese Stellung ein, ein unzweideutiges Zeugniß, wie in unserer Zeit das Verdienst auch den widerstrebendsten Mächten eine Bahn abzugewinnen vermag. Red. d. A. Z. d. Jud.) Bonn, im December. Das Decemberheft des „Centralblattes für die gesammte Unterrichts-Verwaltung in Preußen" enthält folgende Verordnung: 296) Angabe des ReligionS -und Confessions- Verhältnisses der Schüler in den Programmen. Aus den Angaben, welche die Progamme der höheren Lehranstalten über die Frequenz der Schüler enthalten, muß auch das Verhältniß der Religionen und Confessionen zu einander ersichtlich sein. Da dies in einigen Programmen der höheren Lehranstalten unseres Ressorts bisher nicht der Fall gewesen ist, so machen