Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 3 (13.1.1863)
- Date
- 1863-01-13
- Page
- Seite 35 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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SS eigentliche Quelle für dieses Fach; die Artikel darüber, wie auch über jüdische Philosophen, sind im Dictionnaire des Sciences philosophiques zu finden. Durch seine ausgebreitete Kenntniß in diesem Fache konnte es ihm gelingen, den räthselhaften Avicebron ausfindig zu machen, und so Kitter den Handschuh hinzuwerfen, weil er behauptete, daß die Juden keine Originalphilosophie hätten. Dieses Buch ist unter dem Titel La source de vie, hebräischer Text, französische Uebersetzung sammt Noten, das Leben Gabirol's und die Analyse seines philosophischen Systems von Munk herausgegeben; dem Bande sind die Artikel über arabische und jüdische Philosophie mit vielen Erweiterungen beigefügt. Was hierüber zu sagen ist, möge man den Veteranen der scolastischen Philosophie, B. Hauröau in seinem I. Bande der Philosophie scolastique folgen. Eine noch immerwahrende Quelle für Forscher der biblischen Geographie und der jüdischen Alterthümer ist Munk's Palestine, geographische, historische und archäologische Beschreibung. Paris, 1845. 8. 700 Seiten stark zu 2 Columnen; dieses Werk ist in dem genannten Cataloge, der spater als 1852 begonnen wurde, vergessen! Eine astronomische Abhandlung den Th eil, den die Araber an der Entdeckung der Ungleichheiten der Bewegung des Mondes hatten, von Munk, findet mau in den Lomptes-rendus des seances de l'Academie des Sciences, tom. XVI et XVII; Schätze gesammelt von demselben Autor sind noch inedtrt in den Catalogen der Sanskrit-Manuscripte und eines großen Theiles der hebräischen Mscr. der Pariser Bibliothek. Ist es nicht staunenswerth, einen Mann in der hebräischen Literatur so bewandert, in der arabischen so zu Hause, in der persischen so einheimisch und in der indischen nicht fremd zu finden «i=> “iri nnc! Mathematik, Philosophie, Gesckichte, Geographie, Paleographie, Grammatik und Bibliographie mit gleicher Stärke handhaben nv 2:rr rrv 7-1 bai. — Bewunderungswürdig ist aber die Ausdauer Munk's; schon in seiner Jugend ging er mit dem Plane um, den mi?2 S'222 im Originaltexte herauszugeben; Gottlob sein Wunsch ist in Erfüllung gegangen, und schon besitzen wir zwei Bände; nicht nur Text, sondern eine schöne und klare französische Uebersetzung mit Noten versehen, worin alles, was sich finden und geben läßt, enthalten ist. Man kann fast den Aristoteles wie auch die arabische Philosophie aus diesen Noten studieren; besonders wichtig ist der H. Band, an den sich noch keiner bis heute gewagt hat. Munk's Moreh muß also jedem andern Uebersetzer als Quelle dienen, denn nur da sind die Originaldokumente, welche mit der Tibbonischen und Charisischen Uebersetzung verglichen sind, enthalten. — Es muß daher jeden in Erstaunen setzen, wenn Herr M. E. Stern in Wien allenthalben seine deutsche Uebersetzung des 2ten Theiles des Moreh mit den Worten „Zum ersten Male nach den neuesten, korrectesten und besten Quellen ins Deutsche übersetzt und mit erklärenden Noten versehen" ankündigt, ohne Munk, der diese Quelle ist, zu nennen. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Heilbronn, Ende December. (Privatmitth.) Anbei übersende ich Ihnen den Wortlaut des Gesetzentwurfes betr. die bürgerlichen Verhältnisse der israel. Glaubensgenossen, den das Ministerium dem ständischen Ausschüsse überwiesen hat. Art. 1. Die im Königreich einheimischen Israeliten sind in allen bürgerlichen Verhältnissen den gleichen Gesetzen unterworfen, welche für die übrigen Staatsangehörigen maßgebend sind; sie genießen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten und Leistungen zu erfüllen. Art. 2. In Absicht auf das Ehewesen und die kirchlichen Verhältnisse derselben bleiben die Art. 37, zweiter Absatz, Art. 38, 39, 40, 48 bis 61 des Gesetzes vom 25. April 1828, betr. die öffentlichen Verhältnisse der israelit. Glaubensgenossen, in Kraft. Art. 3. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1828 sind, soweit sie bisher noch in Wirksamkeit gestanden, aufgehoben, und es treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der allgemeinen Gesetze. — Die Motive führen aus, daß, nachdem das Jsraelitengesetz von 1828 in Folge der Einführung der Grundrechte rc. und durch die staatsbürgerliche Gleichstellung im Jahre 1861 so vielfache Veränderungen erlitten, es angemessen erscheine, auch die bürgerlichen Verhältnisse der Israeliten im Sinne voller Gleichberechtigung zu ordnen. Das 28er Gesetz habe die Absicht gehabt, gewisse als widrig und nachtheilig betrachtete Eigenthümlichkeiten der Israeliten zu beseitigen und hiedurch die ganze bürgerliche Scheidewand zwischen ihnen und den übrigen Staatsgenossen mehr und mehr verschwinden zu machen. Nun habe