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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-01-06 · Heft 2 (6.1.1863) · p. Seite 23

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 2 (6.1.1863)
Date
1863-01-06
Page
Seite 23 (sequence 9)
Language
German
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H 23 schast betrachtet, liege zugleich auch eine Verachtung oder Verspottung ihrer Lehren, weil der incriminirte Aussatz nach Ueberschrift und Fassung nur den Zweck habe, die Juden als ungeeignet zur Emancipation darzustellen , und sich hiebei, wie schon angegeben, in Schmähungen derselben ohne Beziehung auf deren religiöse Ansichten und Gebräuche ergehe; „auch die Verfügung des Art. 118 al. 2 des Strafgesetzbuchs erscheine, wie gleichfalls der erste Richter angenommen, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, indem die Israeliten, als Volk oder als Religionsgeseüschast betrachtet, schon nach dem Wortlaute der fraglichen Gesetzesstelle, nicht als ein „Stand der bürgerlichen Gesellschaft" angesehen werden könnten; „zwar gebe die ursprüngliche Fassung der angeführten Strafverfügung als Art. 114 Abs. 3 des Entwurfs von 1855, wornach „Erregung von Verachtung rc. gegen einzelne Theile der Bevölkerung des Königreichs oder einzelne Stände oder Classen der bürgerlichen Gesellschaft" mit Strafe vorgesehen war, in Verbindung damit, daß diese Verfügung im Jahre 1859 als Art. 119 von der Staatsregierung wieder in den Entwurf ausgenommen und in den Motiven hervorgehoben wurde, die Strafbestimmung sei deshalb nöthig, weil der Art. 167 (der die Erweckung von Religionshaß vorsah) weggefallen sei, der Annahme Raum, daß man durch diesen Artikel in seiner damaligen Fassung auch Religionsgesellschasten habe schützen wollen; allein es könne diese Annahme bei der jetzigen beschränkten Fassung des Art. 118 al. 2, wie er nach zweimaliger Nichtannahme durch den Gesetzgebungsausschuß der Kammer der Abgeordneten endlich von den Gesetzgebungsausschüssen beider Kammern angenommen wurde, um so weniger Platz greisen, als die Verhandlungen keine Anhaltspunkte dafür böten, daß man unter dem Ausdruck „Stand der bürgerlichen Gesellschaft" auch eine Religionsgenosfenschaft habe begreifen wollen, vielmehr aus den Verhandlungen der Kammer der ReichSräthe vom Jahr 1860 geradezu das Gegentheil hervorgehe, indem vr. v. Bayer ausdrücklich bemerkte, daß „von Religion und Kirche in späteren Artikeln (Art. 159 ff.) noch besonders die Rede sei"", und den Adel als einen solchen Stand hervorhob, der vor Verunglimpfung geschützt werden müsse, worauf die Annahme der Strafverfügung durch diese Kammer erfolgte, — was zur Annahme berechtige, daß man äußerndem Adelsstand etwa den Beamtenstand rc. rc. durch fraglichen Artikel habe schützen wollen. (S. Verhandl. des Gesetzgeb.-Aussch. der K. d. Abg. von 1856/57 Bd. I. S. 288. 482; v. 1859 Bd. II. S. 56. 170, Bd. HI. S. 41; v. 1859/61 Bd. III. S. 471; id. der K. d. Reichsr. v. 1859/61 Bd. I. S. 127 ff.) Sonach erscheine die Ordonnanz des ersten Richters als gerechtfertigt und die Opposition der Staatsbehörde als nicht begründet. (Wir überlassen die Beurtheilung dieser juristischen Distinclionen dem gesunden Menschenverstände. Mögen sich aber die Vertreter der jüdischen Gemeinden dadurch nicht abschrecken lassen, vorkommenden Falles ihre Anklage zu erheben. Zur rechten Zeit werden sie schon durchdringen und jedenfalls Zeugniß geben, daß wir Juden dergleichen Anschuldigungen und Beschimpfungen nicht ruhig hinnehmen. Red. d. A. Z. d. Jud.) Preußen. Berlin, 20. December. Der Cultus-Minister hat an den Magistrat von Posen unter dem 10. d. M. ein Schreiben gerichtet, worin er demselben mittheilt, daß die den vr. Jutrosinski (Jude) betreffende Petition vom 22. Mai d. I. ihm von dem Präsidium des Abgeordneten-Hauses überwiesen worden, daß er sich jedoch außer Stande sehe, eine weitere Berücksichtigung der gestellten Anträge eintreten zu lassen, und daß es bei der Fortdauer der bisherigen Verwendung des vr. Jutrosinski als außerordentlicher Hülfslehrer an der dortigen Realschule, welche er genehmige, sein Bewenden behalten muffe. — Aus Königsberg schreibt man der ,^Voß. Z.": Welches Gewicht Hr. v. Mühl er auf die Stimme der Preußischen.Universitäten legt und wie schnell in seinem Ressort die Anträge derselben erledigt werden, mögen Sie aus Folgendem entnehmen: Vor ungefähr zwei Jahren beantragte unsre Universität Streichung des tz. 105. ihres Statuts, der Nichtevangelische von academischen Lehrämtern ausschließt. Hr. v. Bethmann-Hollweg erwiderte: Die Majorität für den Antrag im concilium generale sei zu gering gewesen, um ihn bei'm Könige befürworten zu können. Das Concilium erklärte sich darauf mit einer an Einstimmigkeit grenzend-n Majorität für einen engern Antrag auf Zulassung zu medicinischen, naturwissenschaftlichen, philo-

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