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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1863-01-06 · Heft 2 (6.1.1863) · p. Seite 22

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
27 (1863)
Issue
Heft 2 (6.1.1863)
Date
1863-01-06
Page
Seite 22 (sequence 8)
Language
German
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H 22 bürgerlichen Rechten den übrigen Staatsangehörigen gleich gestellt sind; er hob hervor, daß es den Bestimmungen der Bundesgesetze und den mit einzelnen deutschen Staaten abgeschlossenen Verträgen widerspreche, die Juden für der bürgerlichen Rechte baar zu erklären, und die Regierung und der Landtag werde wohlthun, mit solchen mittelalterlichen Ansichten nicht zu laut hervorzutreten, die in ganz Deutschland ein unerfreuliches Aufsehen erregen dürsten. Der Landtag vertagte sich hierauf bis Mitte Januar k. I. (Es ist zu bemerken, daß, unsres Wissens, in allen Reußischen Staaten — kein Jude wohnt. Ob Einer den Wunsch gehabt, dort zu wohnen, ist uns unbekannt. Red. d. A. Z. d. Jud.) Aus der bayerfchen Pfalz, 25. December. (Privatmitth.) In No. 48 S. 691 v. I. haben Sie die Jnvectionen des „Evangelischen Kirchenboten" gegen die Juden mitgetheilt, so wie daß die Vorstände der israelittschen Gemeinden zu Landau, Frankenthal und Kaiserslautern klagbar dagegen geworden. Ueber den Ausgang dieses Processes berichtet die „Pfälzer Zeitung" No. 294 folgendermaßen: Die Staatsbehörde am k. Bezirksgerichte in Z., der Ansicht, daß durch Veröffentlichung jenes Artikels das Delict der „Störung des Religionsfriedens" (Art. 159 Strafgesetzbuch) indicirt sei, beantragte Legalinstruction. Das k. Bezirksgericht erblickte jedoch in dem staglichen Auffatze kein von der k. Staatsbehörde verabsolgbares Reat und verordnete die Einstellung des Verfahrens. Die Gründe sind: „Allerdings seien in ,dem incriminirten Artikel die Juden gröblichst beschimpft, ja sogar dem Hasse und der Verachtung der Christen Preis gegeben, keineswegs aber erschienen darin ihre Lehren, Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenstände der Verehrung verunglimpft; „ es könne deshalb der gedachte Auffatz nicht unter den Art. 159 des Strafgesetzbuches subsumirt werden; „Auch der Art. 118 alin. 2 ibid. erscheine nicht anwendbar, indem die Juden nicht als besonderer Stand in der bürgerlichen Gesellschaft betrachtet werden könnten." Gegen diesen RathSkammerbeschluß ergriff die k. Staatsbehörde das Rechtsmittel der Oppositton. Das k. Appellattonsgericht trat jedoch durch Urcheil vom 26. Novbr. abhin der Ansicht des ersten Richters bei, und verwarf die eingelegte Oppositton. Die Motive dieses Urtheils sind folgende: „Der erste Richter habe mit Recht angenommen, daß der incriminirte Auffatz nicht unter die Verfügung des Art. 159 des Strafgesetzbuchs falle, weil derselbe, wenn er auch höchst unwürdige und unzettgemäße Beschimpfungen der Israeliten enthalte, keineswegs die Lehre, Einttchtungen, Gebräuche und Gegenstände der Verehrung der israelitischen Religionsgesellschaft, worauf sich die Strafverfügung des citirten Arttkels beziehe, durch Ausdrücke der Verachtung oder Verspottung angreise; „allerdings habe der Gesetzentwurf von 1855 im Art. 167 die Erweckung oder Unterhaltung von Religionshaß zwischen den im Staate bestehenden Religionsgesellschaften mit Strafe vorfehen wollen, allein schon bei den Verhandlungen des Gesetzgebungsausschusses der Kammer der Abgeordneten von 1856 sei dieser Arttkel einstimmig gestrichen worden, ohne daß sich aus den bezüglichen Verhandlungen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, daß der Ausschuß der Meinung gewesen, die Erregung von Religionshaß im Sinne des angeführten Artikels 167 fei durch Arttkel 165 (jetzt Art. 159) bereits mtt Strafe vorgesehen, was auch außer der Aeußerung des Abgeordneten vr. Edel, daß durch diesen letzern Artikel verpönt sei, was man mtt Strafe treffen wolle, nicht gefolgert werden könne; „überdies gehe aus den Verhandlungen des Gesetzgebungsausschusses der Kammer der Abgeordneten von 1869 über fraglichen Gesetzesarttkel, namentlich aus den Aeußerungen des Referenten, des k. Justizministers und des k. Ministerialrathes Neumayr mtt aller Bestimmtheit hervor, daß man die Erregung von Religionshaß nicht durch Art. 159 vorgesehen erachtete, und dennoch habe man den Art. 167 abermals, und zwar, wie aus den Aeußerungen einzelner Ausschußmitglieder geschloffen werden müffe, weil man Tendenzproceffe vermeiden wollte und die Voraussetzungen einer solchen Strafbestimmung für zu schwer erweisbar hielt, einstimmig nicht angenommen; (vgl. Verhandl. des Gesetzb.-Aussch. der K. d. Abg. v. 1856/57, Bd. I. S. 304. 548—552 u. von 1859/61, Bd. III. S. 47.) „endlich könne auch nicht behauptet werden, in der Beschimpfung der Israeliten, als Rcligionsgesell-

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