Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1863)
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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3 erhalten bleiben. Kommt man über diese Thatsache nicht hinweg, so verlangt das Interesse des Waisenhauses, wenn einmal eine Versöhnung zwischen den streitenden Persönlichkeiten unmöglich geworden, daß die Wahl eines neuen Curatoriums vor sich gehe, von diesem Zeitpunkte aber an eine völlig statutenmäßige Verwaltung eintrete und als unerläßliche Bedingung hingestellt werde. Ein solches Opfer werden die Herren vom Curatorium im Jnteresie des segensreichen Unternehmens zu bringen wohl befähigt sein. Geschieht dies, so hat die gute Sache noch nichts verloren, denn die Anstalt steht da und faßt bereits eine Anzahl Waisen, die gut erzogen und gepflegt werden; und da die Erfolge beim Publikum immer die Hauptsache bilden, würde die friedlich geleitete Anstalt die Sympathien wieder für sich beleben und nachhaltig stärken. — Dies ist unsere Ansicht, und wir wünschen aufrichtig, daß sie sich Bahn breche und verwirkliche. Wir haben in No. 46 und 47 v. 3. das nunmehr bereits bestätigte und ins Leben getretene Statut der „Unterstützungskasse israelit. Elementarlehrer für Westphalen und Rheinprovinz" veröffentlicht, und so jedem Freunde des Schulwesens überhaupt und der Lehrer insbesondere einen Einblick in dieses neue Institut, das wir von großer Wichtigkeit erachten, gegeben. Jetzt aber kommt es nun darauf an, den Gedanken desselben zu einer umfassenden Verwirklichung zu bringen und abermals ein Werk der Wohlthätigkeit hinzustellen, das diesmal nicht blos für die Betheiligten, sondern für die Gemeinden selbst ein großer Segen werden kann, wenn es nicht zu einem kümmerlichen Hinschleppen seines Daseins verurtheilt bleiben würde. Machen wir vor Allem auf folgende Paragraphen des Statuts aufmerksam. Zuerst aus §. 1.: „Zweck derselben ist: a. den HLIfSbedürftigen Mitgliedern derselben, oder 1). deren Wittwen und Waisen nach Inhalt der Bestimmungen dieses Statuts eine jährliche Unterstützung zu gewähren." Alsdann §. 8.: „In Gemäßheit der Bestimmungen dieses Statuts können eine Unterstützung beanspruchen: a. belheiligte Lehrer, welche in Folge von Krankheiten, Gebrechen oder wegen Alters ihr Amt nicht mehr versehen können; b. hülfsbedürftige Wittwen und mutterlose Waisen solcher Elementarlehrer, welche für ihre Person unterstützungsberechtigt gewesen sein würden: c. Mitglieder, welche unverschuldet dienstlos geworden. Dieselben sollen den sub a. bezeichneten Lehrern gleichgerechnet werden, jedoch die betreffende Pension nur für drei Monate in Anspruch nehmen können, und soll dieser Anspruch von einem und demselben Mitgliede nur zwei Mal erhoben werden dürfen." Ferner aus §. 14.: „Die Größe der Unterstützungssumme richtet sich nach der Anzahl der Unterstützungsberechtigten (§. 8.) und dem Grave der Hülssbedürftigkeit derselben. Das Minimum ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel von dem Vorstande (§. 15.) festzusetzen und soll nicht unter Dreißig Thaler (30 Thlr.) betragen; das Maximum soll die Summe von Zweihundertundfünfzig Thalern (250 Thlr.) jährlich nickt übersteigen." Und endlich aus §. 12.: „Die Auszahlung von jährlichen Unterstützungen beginnt mit dem 1. Januar 1872, kann aber auch früher beginnen, sobald das Capital-Vermögen der Kasse die Höhe von Sechstausend Thalern (6000 Thlr.) erreicht hat." Man sieht, daß die Unterstützungen sehr wesentliche sein können, sich außer den Lehrern auch auf ihre Wittwen und Waisen erstrecken werden, und daß die baldmöglichste Wirksamkeit der Kasse dadurch sehr beschleunigt werden würde, wenn der Capitalfond sich recht bald aus 6000 Thlr. erheben könnte. Immer wiederholt muß man daraus aufmerksam machen, daß es nicht allein die unterstützten Personen sind, welche den Nutzen dieses Vereins genießen werden. Was bleibt am Ende den Gemeinden, wenn sich Lehrerwittwen und Waisen in ihrem Schoße befinden, übrig, als ihnen Unterstützungen zu gewähren? Wenn ferner die kümmerlichen Verhältnisse der Lehrer immer weniger befähigte Männer diesem Berufe zuführen und treu erhallen, so liegt ein wesentlicher Grund hiervon in der aussichtslosen Zukunft, die sich dem Lehrer bei jedem Unglückssalle vor die Seele stellt. Liegt endlich ein Hauptmotiv für die Weigerung definitiver Anstellung Seitens der Gemeinden in der Befürchtung, dereinst den invaliden Lehrer, seine Wittwe und Waisen ernähren zu müssen, so giebt die besprochene Kasse die sicherste Abhülse. Es liegt also im Interesse der Gemeinden ebenso wie in dem der Lehrer, diese Kasse zu einer solchen Höhe der Mittel zu erheben, daß sie ihre Zwecke im ganzen Umfange erfüllen könne. Daß dies durch die Beiträge der Lehrer allein nicht geschehen könne, ist offenbar. Denn die Beiträge von jährlich zwei Thalern pro Lehrer stehen in keinem Verhältniß zu den Leistungen und Ansprüchen. Ja, es tritt hier eigenthümlich ein, daß, je größer die 1*