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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-12-24 · Heft 52 (24.12.1855) · p. Seite 662

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 52 (24.12.1855)
Date
1855-12-24
Page
Seite 662 (sequence 6)
Language
German
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SSL Wesentlich und für die Folgezeit von unverkennbarem Gewichte ist aber die den aargauischen Juden zu Theil gewordene, und der BundcSbehörde gegenüber durch die CantonSregierungcn erst jüngst wieder vertretene Anerkennung derselben als Heimathhöriger Cantonsbürger, somit auch als Schweizerbürger, in welcher Eigenschaft sie bereits seit dem Bestand des Militairgesetzes von 1852 zu persönlichem Militairdienst verhalten werden, und in Ausübung des Gewerbs-, Markt- und Handelsverkehrs volle Gleichberechtigung mit den Schwcizerbürgern in und außer dem Canton anzusprechen haben. Einzig mangelt ihnen noch der Besitz eines vollen Orlsbürgerrcchtes im Sinne christlicher Bürgergenossenschaften; sie find wohl hcimathberechtigte Genojscu der Judrncorporationen Eudingen und Lengnau, und als solche Cautonsbürzer, aber noch nicht volle Ortsbürgcr; was zur Folge hat, daß sie nach §. 74. des bürgerlichen Gesetzes sich nur mit RcgierungSbcwilligung verheirathcn dürfen und daß ihnen ein politisches Stimmrecht außer dem Kreise ihrer eigenen Corporationsgemeindeu noch nicht zugestanden ist. Ob und wie bald auch diese Schranke wird fallen können und dürfen, hängt zweifelsohne zumeist davon ab, ob die Früchte der Lösung bisheriger Beschränkungen den Gesetzgeber und die christliche Bevölkerung zum Fortschreiteu in dieser Richtung ermuthigen und damit versöhnen werden. Wir hoffen es, und bieten unfern jüdischen Mitbürgern dazu die freundliche Hand! —" Ein zweites, sehr curioses Factum ist folgendes Gesetz vom 13. December 1855: „Der Große Rath des Cantons Aargau beschließt: §. 1. Den aargauischen Juden ist das Tödten von Schlachtvieh nach den Vorschriften ihres Cultus, und in Ausnahme von der Bestimmung in §. 2. lit. h. deS Gesetzes über Thierquälerei vom 23. Wintermonar 1854, fernerhin gestartet, daffclbe aber auf die Gemeinden Oberendingen und Lengnau eingeschränkt. H. 2. Der Regierungsrath ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt." Zur Erläuterung fügen wir folgende Privatcorrespondenz hinzu: Ober-Endingen, 14. December 1855. ES dürfte vielleicht nicht ungeeignet sein, in Ihrem verehrlichen Blatte beigebogcnen Artikel aus dem Schweizerboten „Zur Emancipation der aargauischen Juden", welcher ohne Zweifel auS der Feder eines hochgestellten Mannes gefloffen, und die Gesinnung unserer Staatsmänner ausspricht, aufzunehmen. Auch vie Aargauer Zeitung sprach unfern hohen Behörden warmen Dank darüber aus, daß sie einen so wichtigen Schritt zur Emancipation der aargauischen Juden gethan und freut sich dessen sehr. Es ist sehr erfteulich, zu bemerken, daß während vor 15 und 10 Jahren kein einziges öffentliches Organ der schweizerischen Presse ein günstiges Wort für die Sache der Juden, viele aber gegen dieselbe sprachen, im gegenwärtigen Momente aber die judenfeindliche Gesinnung verstummt ist uud viele Blätter zu Gunsten der Juden sich hören lassen. Hoffen wir, daß sowohl die schwcizerischeu Juden als die in der Schweiz wohnenden ftemden diese günstige, fast allgemein herrschende Stimmung zu benutzen wissen, dadurch daß sie für Hebung ihrer socialen und religiösen Verhältnisse bestrebt sind und durch ihre Haltung die Gunst der Bessern in der EidSzenossenschaft sich erwerben. Aus beiliegendem Gesetzesblatte Nr. 3. ersehen Sie, daß im Aargau die nur auf die Gemeinden Ober- Endingen und Lengnau beschränkt ist. ES dürste im Augenblicke, wo das Schächten in London uud in der Schweiz so viel Redens gemacht hat, nicht uninteressant sein, die Motive der Denkschrift, welche Herr Rabbiner Nordmann von Hägenheim der Regierung des Cantons De Vaud vor Jahren eingercicht, zu erfahren. 1.) Von vorn herein wird die Behauptung aufgestellt, daß rach der mosaischen Religion die Thiere Anspruch auf unser Mitleid haben, daß man den einen nennt, der ein Thier quält. 2) Es wird als eine Maßregel gegen die Thierqualerei betrachtet, daß nicht Jeder schlachten darf, und daß der Schlächter gleichsam einen priesterlichen Charakter trügt und überhaupt das Schlachten mit umständlichen Ceremonien bclafict ist. 3) Das Schächten ist darum keine -Thierquälerei, da das Schlachtmcsser sehr sorgfältig und fein geschliffen jein muß und keine Scharte haben darf; daß die Funttion von einer gewandten und festen Hand mit einem Zuge auSgeführr werden muß. 4) Das Schächten hat auch den Zweck, dem Thiere mit seinem Leben auch das Blut abzuziehen, indem ihm die Halsadern durchschnitten werden; weil dem Israeliten der Genuß des Blutes, dieses LebenselementeS, verboten ist. Die angeführten Gründe fanden vor Jahren schon bei der Regierung in De Vaud Berücksichtigung. Auch in

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