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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-12-24 · Heft 52 (24.12.1855) · p. Seite 661

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 52 (24.12.1855)
Date
1855-12-24
Page
Seite 661 (sequence 5)
Language
German
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661 A»S München, 12. December. Wie schnell oft Vorhersagungen in Erfüllung gehen! AlS vor mehreren Jahren in Preußen auf administrativem Wege die jüdischen Lehrer von allen öffentlichen Lehrstellen wieder entfernt und ausgeschlossen wurden, da sagten wir: bei dieser Ausschließung kann es nicht bleiben, sondern sie muß sich konsequenter Weise in vorzugsweise katholischen Ländern ebenfalls gegen die protestantischen Lehrer wenden. So geschieht cs denn auch, wie man z. B. aus folgendem Artikel des Frankfurter Journals ersieht: „In allen wissenschaftlichen Kreisen macht die Antrittsrede des Kector magnikeus Dr. Ningcis Aufsehen. Sie folgt analog den Worten des Professors Stahl: Die Wissenschaft muß umkchren, und sicht außerhalb der katholischen Wissenschaft nur „ein Chaos!" Auch wird ein besonderer Nachdruck darauf gelegt, daß die Lehrer streng katholische Männer sein sollen. —" In Wien trug jüngst ein Professor über „katholische Grammatik" vor. — Au^ der Schweiz, 14. December. Sicher ist es principiell von großer Wichtigkeit, die Fortschritte, welche in der Schweiz, cinenr Lande, das seiner sonstigen politischen Verfassung zum Trotze die mirtelalrerlichste Judengchässigkeit gewahrt hatte und zum Theil noch^hat, gemacht werden, und zwar gerade in dem Canton, in welchem die Juden allein seit längster Zeit ansässig find, gemacht werden, genauer zu beobachten. Nachdem wir bereits in Nr. 50. über den neuesten Schritt der aargauischen Regierung bcmelbct haben, geben wir hier einen Artikel aus dem „Schweizerboren", welcher die nunmehrige Lage zutreffend zeichnet. „Aargau. Zur Emancipation der aargauischen Juden. Ein großer, anerkennenswerrhcr Schritt zu.derselben ist durch das in letzter Großraths-Sitzung beschlossene Einführungsgesetz zum Erbrechte geschehen, indem darin vom 1. Hornung 1856 an alle die gehässigen und aus der alten Zeit der Judenmandate noch auf uns herabgckommenen Beschränkungen der Verkehrs - und Verfügungsfreiheir der Juden vollends aufgehoben worden sind, die das Judcngcsetz vom 5. Mai 1809 bisher noch festgehalten hatte. Dahin gehörte namentlich das Verbo: des Ankaufes oder des Fortbesitzes von Häusern und Liegenschaften außer den beiden Judengemeinden und die Verpflichtung, die einem Inden in Geldstagen oder sonstwie angefallenen inner Jahrcsftist wieder zu veräußern bei Strafe der öffentlichen Versteigerung; ferner die Formalität, daß ein Jude einem Christen ein Gelddarlehen gültig nur machen könne, wenn er ihm dasselbe vor dem Friedensrichter oder Ammann und einem Verwandten des Schuldners baar vorzähle, was auch bei unterpfändlichcn Verschreibungen und bei der Erwerbung von Forderungen .Dritter geschehen mußte; ebenso die Vorschrift, daß Abrechnungen in Tausch oder Handel zwischen Juden und Christen vor dem Friedensrichter und einem Verwandten des Letzrern zu geschehen habe u. s. w. Diese Formalitäten waren zudem mit nicht unbedeutenden Kosten verbunden. Hatten auch im Verlauf der Zeit diese Vorschriften nicht mehr überall die strictcste Vollziehung gefunden, so gebührt doch der gesetzgebenden Behörde die Anerkennung ihrer gänzlichen Abschaffung. Es waltete in ihr die Ileberzeugung vor, daß jene Beschränkungen bei den heutigen Vcrkehrsverhältnissen und namentlich im Interesse der Verbesserung des sittlichen und ökonomischen Zustandes unserer Judenschaft, so wie Angesichts der löblichen Bestrebungen derselben, sich aus dem alten Trödler- und Schacherpfuhl selbst emporzuarbciten, sich überlebt haben und längst nicht mehr haltbar waren, nachdem der Canton sich mit Erfolg bei andern Cantonen, und selbst bei der obersten BundeSbchörde für den fteicn Verkehr der aargauischen Juden zu verwenden im Falle gewesen. Denselben ist nunmehr die Hand geboten, um sich auch den agricolcn Beschäftigungen, dem Landbaue auf eigener Scholle, zuwcnden, im fteicn bürgerlichen Verkehr durch Treue und Redlichkeit gegründete und ungegründete Vorurihcilc widerlegen und der Gleichberechtigung mit den christlichen Mitbürgern sich würdig zeigen zu können. Noch bestehen hierin bezüglich der Niederlassung außer den Judengemeinden, die an eine besondere Rcgierungsbcwilligung gebunden ist, und des politischen Stimmrechtes Ausnahmen, die für einmal in den Niedcrlassunzsverhältnissen zu Frankreich und andern Cantonen und in der crceptionellen Stellung der Juden ihren Grund finden. — Würde man auch den aargauischen Inden unbeschränkte Niederlassungsfreiheit einräumen können und wollen, so müßte man sie laut Staarsverträgen auli den ftcmten Israeliten gewähren, was seine sehr bedenkliche Seite haben, und vice versa auch in andern Canronen, bei Beanspruchung des Gegenrechtcs, Anstoß finden würbe.

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