Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 51 (17.12.1855)
- Date
- 1855-12-17
- Page
- Seite 654 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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654 Fulda, 6. December. (Eingesandt.) Am 24. v. M. hielt Herr Schuldirector vr. Enoch aus Altona in hiesiger Synagoge als Provinzialrabbine seine Antrittsrede. Ein zahlreiches Publikum, so wie auch die Staatsbehörde und ein großer Theil der katholischen Geistlichkeit hatten sich eingefunden, um der Feierlichkeit beizuwohnen. Es herrschte eine andächtige Stille. Der Festhymnus war beendigt und Herr Epstein, als Vorsitzender des BorfteheramtS mit der Einführung des Herrn Rabbinen betraut, sprach in würdiger Weise über die Stellung des heutigen Judenthums und wie eS das Interesse der Gemeinde erfordere, einen wahrhaften Seelsorger, ein tüchtiges Oberhaupt an ihrer Spitze zu haben. Alle Anwesenden waren sichtbar erregt. Eine kleine Pause, in welcher der Chor ein Loblied absang, und Herr vr. Enoch bestieg die Kanzel. Er hielt im wahrsten Sinne eine Musterpredigl. Frei von allem Worrgepränge und schönen Redensarten, die mit dem nörhigen Pathos vorgetragen, häufig sogar daS Ohr der Gebildeten bestechen, rollte Herr vr. Enoch in schöner und gedankenreicher Rede das Bild eines fegenSvoll wirkenden Seelenhirten vor unfern Augen auf. Je langer er sprach, um so begeisterter entquollen die Worte seinem Munde und riesen gleiche Gefühle in dem reichen Zuhörerkreise hervor. Mehrere hiesige Capacitäten haben den lebhaften Wunsch geäußert, daß diese Rede durch den Druck einem größeren Publikum zugängig gemacht werde, und hoffen wir, daß Herr vr. Enoch Dem willfährig begegnen möge. — Preußen. Aachen, Ende November. (Privatmitth.) In dem Gesetze vom 23. Juli 1847, auf dessen Ausführung in seinem zweiten, die religiösen Verhältnisse der Juden betreffenden Theile bekanntlich seit den letzten Jahren seitens des K. Ministerii bestanden wird, ist die Entwerfung eines Gemeindestatuts vorgeschrieben, gewiß eine sehr wichtige Bestimmung für jede Gemeinde insbesondere, wie je nach der Abweichung oder Uebereinstimmung des Statuts für alle Gemeinden überhaupt; — und doch ist die Entwersung einesolchen Statuts im Ganzen wie in seinen einzelnen Theilen wenig zur öffentlichen Besprechung gekommen. Es ist dies auffallend, aber auch gleichzeitig beklagenswerth; eS zeugt dies von einer gewissen Unterschätzung der Wichtigkeit dieses Gegenstandes. Ohne Zweifel wäre auch die neue Organisation der Gemeinden durch eine öffentliche Besprechung des dazu erforderlichen Statuts weiter und schneller gefördert, wie auch sicherlich eine größere Uebereinstimmung darin bei den einzelnen Gemeinden erzielt worden, während jetzt eineStheils viele Gemeinden mir ihren organisatorischen Vorarbeiten noch nicht völlig zu Ende gekommen find, anderntheils die verschiedenen Statuten selbst benachbarter Gemeinden ein Bild voller Abweichungen darbieten. So wäre es gewiß vom höchsten Interesse, zu erfahren, wie in den verschiedenen Gemeinden die Behandlung religiöser Fragen gehandhabt wird. Das Gesetz stellt die Entscheidung darüber der Einigung zwischen Vorstand und Repräsentanten anheim und schweigt von dem Antheil, welchen der Rabbiner daran nehmen soll. Der Statutenenlwurf der hiesigen Gemeinde bestimmt nun zwar, daß darüber vorher immer erst das Gutachten des Rabbiners eingeholt werden solle, aber vermeidet es absichtlich, das Gutachten deS Rabbiners, sei es des hiesigen EinzelrabbinerS, oder eines durch Einholung auch auswärtiger Gutachten gleichsam conftituirten Rabbinatscollegiums, als maßgebend sestzustellen, wie eS doch in rein religiösen Fragen einem Collegium von Laienmilgliedern gegenüber dem Religionsgesetz wie dem Usus nach Rechtens wäre, oder wenigstens die Bestimmung aufzunehmen, daß weder der Rabbiner ohne Uebereinstimmung mit Vorstand und Repräsentanten, noch diese ohne Uebereinstimmung mit dem Rabbiner religiöse Anordnungen treffen können, sondern bestimmt geradezu nach dem Vorgänge des von Oben her empfohlenen Berliner Normalstatuts, daß derartige Beschlüsse des Vorstandes und der Repräsentanten von keinem Cultusbeamten unwirksam gemacht, also gegen die Ansicht und den Ausspruch deS Rabbiners gefaßt werden können. Man sieht darin, welches Judeuthum die Alten wie die Neuen erstreben. Jeder fein eigenes, selbst auf die Gefahr hin, daß es kein Judenthum mehr wäre. Alle Belehrungen, Remonstrationen und VermittelungSvorschläge des Rabbiners sind fruchtlos geblieben. Man ließ daS Vorrecht religiöser Autonomie für daS Vorstands- und Repräsentantencollegium nicht fahren. Die Sache hat vorläufig keine praktische Bedeutung, aber selbst principiell wäre eS von Interesse