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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-12-17 · Heft 51 (17.12.1855) · p. Seite 651

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 51 (17.12.1855)
Date
1855-12-17
Page
Seite 651 (sequence 7)
Language
German
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651 dasselbe besaß nämlich die religiöse Machtvollkommenheit, als oberstes Tribunal in Pcnal- und Rechtssachen, in culruellen und rituellen Dingen Einrichtungen zu treffen und endgültig bei streitenden Ansichten zu entscheiden, „denn von dort geht das Gesetz aus für ganz Israel" fügen die Mischna und Sifti hinzu. Ein Widerspruch gegen seine Beschlüsse wurde daher auch mit dem Tode bestraft. Alle diese Functionen gingen auf 3abne über — so weit solche nach der Zerstörung Jerusalems noch Bestand hatten, — nur mit dem Unterschiede, daß ein Widerspruch gegen seine Decretalien nicht mehr mit dem Tode bestraft wurde. Wie nun Graetz Liese religiösen Hoheitsrechte des Synhedrion zu Jabne als erceptionell darstellt, eben so hat auch schon der Sifri das, was der Recensent „eine reine Erdichtung des Verfassers" nennt, als einen Uebergriff erkannt, aber dafür eine scheinbare Stütze in dem Drusch gefunden: rwa'o® Sh rrn->h Der wahrheitsliebende Recensent verschweigt wohlweislich diese schlagende Stelle, er weiß auch nichts von der ausschließlichen Autorität des Synhedrions in der Tempelhalle als einziges gesetzgebendes und gesetzentscheidendes Tribunal und von seiner Beftrgniß, die Priester und Leviten vor sein Tribunal zu laden-, hingegen weiß nur der Recensent mit evidenter Gewißheit, „daß die gesetzliche Cristen; eines Synhedrions mit gesetzgebendem und gesetzentscheidendem Charakter außerhalb der Tempelhalle, ja außerhalb Palästinas lange, lange vor R. Jochanan theoretisch und praktisch vorhanden gewesen." Hören wir die historischen Beweise dieses Kritikers. In einer Boreita wird angegeben: „40 Jahre vor der Zerstörung hatte das Synhedrion die Tempelhalle verlaffen und sich in die Chanuth zurückgezogen." Die Ursache dieser Verlegung wußten die Talmudisten nicht mit Gewißheit anzugebcn; R. Nachman stellt die Ansicht auf, das Motiv sei gewesen, um dadurch die Ausübung der peinlichen Criminaljusti; in und außerhalb Palästinas hiermit aufzuheben, weil diese Befugniß an den Sitz des Synhedrions nach einem talmudischen Drusch gebunden gewesen wäre. Diese Privatmet nung dünkt dem Recensenten so historisch begründet, daß er sie, keinen Widerspruch ahnend, in die von ihm citirte Boreita hinein schmuggelt. Wenn der Recensent aber auch der historischen Kritik sein Talent zuweuden möchte, so würde er wohl entdecken, daß diese Ansicht von R. Nachman nicht die volle Berücksichtigung verdient, die er ihr zutheilt und die Boreita selbst apokryph sei; denn der T. Jerufchalmi hat an zwei Stellen in Sanhedrin die Version „40 Jahre vor der Zerstörung wurde den Israeliten die Penaljusti; gewaltsam genommen", und von dem Verlaffen der Tempel- Halle steht hier kein Wort; ja, selbst in R. Haschana 31. wird diese Wanderungsgeschichte als eine vage agadische Sage hingestellt; cs sollen nämlich nur die zehn Wanderungen der Schechina den Wanderungen des Synhedrions angereiht werden und es mußten daher nothwendigerweise auch bei dem Synhedrion zehn Wanderungen, wen» nicht gefunden, erdichtet werden, und wirklich widerspricht auch dort R. Eleaser dieser Aufstellung und will nur von sechs Wanderungen wissen. Ebenso fanden wir weder im Jerufchalmi noch im Sifti die Ansicht von R. Nachman irgendwo bestätigt, daß die Befugniß zur Ausübung der peinlichen Criminaljusti; an den Sitz des Synhedrions in der Tempelhalle gebunden war; der Sifti cvmmentirt sogar die Worte des TerteS „zum Richter", die in Sanh. 32. gedeutet werden ^72 C2S3373 «"> ’jn® sr®, daß die Competenz des Synhedrions nicht davon abhänge, ob ein Priester in seiner Mitte Sitz und Stimme habe. Selbst die Tosafoth im Labst finden schon die talmudische Ansicht hierüber sonderbar, und in der That werden auch in Sanh. 41, 52. vollzogene Todesurtheile erwähnt, die ftcilich der Talmud für ungesetzlich erklären mußte. Wenn nun auch Maimuni, den der Recensent hier als Gewährsmann anführt, die babylonisch talmudische Ansicht zum gültigen Gesetz erhebt, so ist wohl zu unterscheiden zwischen einem Casuisten, der eine Gesctzesammlung entwirft, und einem Historiker, der eine Geschichte schreibt; jener muß alle Vorgefundenen Gesetze ohne Kritik zusanlmcnstcllcn, dieser fitzt wie ein Geschworncr über die Vergangenheit zu Gericht, sichtet und ordnet sein Material nach eigener Einsicht und Vernunft, ohne sich irgend einem Autorirätszwang unterwerfen zu müssen. Aber auch zugegeben, das Synhedrion wäre vor der Zerstörung aus der Tcmpelhalle in die 6baoutb gewandert, um die peinliche Justiz aufzuheben, woher weiß nun der Recensent, daß es sich dort, wie zu Jabne alle ftühcrn Prärogative angemaßt und sich für ganz Israel als gesetzgebendes und gcsetzentscheidendes Tribunal constituirt habe? Welche „Gesctzanordnungen", die für ganz Israel Gültigkeit hatten, hat der Ruach Hakadosch dem Recensenten gcvffcnbart? Denn das von ihm aus Sosa erwähnte Verbot, den Bräutigam mit Kränzen zu schmücken, darirt vom Ende des vespafianischen Krieges und statt Titus muß Quie-

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