Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 43 (22.10.1855)
- Date
- 1855-10-22
- Page
- Seite 551 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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551 schränkungen für Juden, die imGesetze vom 23. Juli 1847 enthalten sind, aufgehoben sind. DaS Nähere berichtet die V- Z. folgendermaßen: Nach dem Gesetze vom 23. Juli 1847 §. 6. sollen Juden bei Führung ihrer Handelsbücher sich entweder der deutschen oder der in ihrem Wohnorte üblichen Landessprache und der deutschen oder lateinischen Schriftzüge bedienen. Dieser Paragraph verordnet noch ferner, daß dies auch bei Abfassung von Verträgen und rechtlichen Willenserklärungen, wie bei allen vorkommenden schriftlichen Verhandlungen geschehen soll, und setzt gegen den Zuwiderhandelnden eine Geldstrafe von 50 Thlrn. oder 6 Wochen Gesängniß fest. In einer am Freitag beim Königl. Ober-Tribunale zur Verhandlung gekommenen UntersuchungS-Sache, wo Jemand einen Wechsel dieser Verordnung zuwider in jüdischen Schriftzügen ausgestellt hatte, ist das Nochbestchen dieses Gesetzes in Zweifel gezogen worden. Das Königl. Ober-Tribunal sprach den Angeklagten von dieser Uebertretung frei und nahm an, daß nach dem Rescripte des Ministern deS Innern vom 15. April 1849 verbunden mit Artikel 11. der Verfassungsurkunde vom 5. December 1848, alle Beschränkungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 aufgehoben, mithin auch der §. 6. dieses Gesetzes fortgefallen sei. Nach den allgemeinen Landesgesetzen stehe den christlichen Staatsbürgern frei, ihre Verträge und Willenserklärungen, namentlich Wechsel in jeder fremden Sprache und beliebigen Schriftzügen auszustellen, und müsse diese Befugniß nach Einführung der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 auch den Juden zugestanden werden, weil nach Artikel 12. derselben der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse sei. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wie», 2. Oktober. (Privatmitth.) Angeregt durch die Correspondenz aus Württemberg in Nr. 39. der A. Z. d. I., in Betreff der dortigen jüdischen Sträflinge, erlaube ich mir, Ihnen mitzutheilen, wie eS hier in dieser Beziehung bestellt ist. Ich nehme dabei zunächst Rücksicht auf die Paragraphen, die ich in dieser Correspondenz angeführt finde. ES gehört nämlich zu meinen Functionen als Re- UgionSlehrer, die „Seelsorge", wie eS amtlich genannt wird, in dem niederösterreichischen Provinzialftrafhause zu führen, und ich bin daher in dieser Angelegenheit ziemlich eingeweiht. Es befinden sich jetzt 23 jüdische Sträflinge im Strafhause. Der höchste Stand war vor zwei Jahren 65 Männer und Weiber (der letzteren waren 4). Biele von diesen sind nun frei, und viele sind anderswohin versetzt worden. Es darf die Zahl übrigens nicht als zu hoch angesehen werden, da die jüdischen Sträflinge der gesammten Monarchie größtentheilS hier untergebracht wurden. Die Vergehen derselben sind zumeist Betrug, ferner Diebstahl; in letzter Zeit traten auch sporadisch solche ein, die wegen Unsittlichkeit verurtheilt wurden. Die jüdischen Sträflinge sind an Sabbathen so wie an den sonstigen jüdischen Feiertagen frei von der Arbeit, und eben so find sie an christlichen Feiertagen von derselben befreit. Man gehet hier von dem Grundsätze aus, bei diesen gefallenen Seelen nicht den letzten Rest deS Glaubens zu vernichten; vielmehr den Funken der Sittlichkeit, der sich noch vorfindet, nach besten Kräften zu beleben und anzufachen. Um dieses zu befördern, haben die Behörden mir schon so manches gestattet, waS zunächst gegen den Buchstaben des Gesetzes war, da man auch hier früher als die betreffenden Gesetze gegeben wurden, die Anstalt als eine Straf- und nicht als eine Besserungsanstalt betrachtete, und ich kann in dieser Beziehung nicht genug die Humanität der Behörden hervorheben. An Sabbath- und Festtagen ist in einem gesonderten Locale Vormittags Gottesdienst und zwar zunächst „Mussaph", wo auch der Abschnitt aus der Thora gelesen wird und alle vierzehn Tage jeden zweiten Sabbath ist Predigt; eben so wird an den Festtagen gepredigt. Der RituS ist derselbe wie im Tempel. ES begleitet mich zum Gottesdienste ein Vorbeter, die Sträflinge selbst singen im Chore mit. An Pessach so wie an Neujahr und VersöhnungStag und iV *'»£Ta 2->v bekommen die Sträflinge Koscherkost, die ihnen auf Kosten der hiesigen Gemeinde verabreicht wird. ES ist in dieser Beziehung die Freigebigkeit der hiesigen Gemeinde bekannt, und bei dem Vorstande derselben braucht eS blos der leisesten Anregung, wenn eS gilt, etwas Gutes zu fördern. — In letzter Zeit wurde eS mir auch gestattet, an obigen Festtagen denselben Fleischkost geben zu lassen.