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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-10-01 · Heft 40 (1.10.1855) · p. Seite 513

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 40 (1.10.1855)
Date
1855-10-01
Page
Seite 513 (sequence 7)
Language
German
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513 Leipzig, 19. September. (Privatmitth.) Se. Majestät König Johann waren heute Morgen hier eingetroffen, um einen Tag hier zu verweilen. Trotz der Kürze des Aufenthaltes beehrten Allerhöchstdieselben nebst hohem Gefolge den neuen Tempel mit Ihrem Besuche. Allerhöchstdieselben wurden von Herrn Prediger Dr. A. Jellinek, Herrn Baumeister O. Simonson und Herrn Vorsteher I. Merfeld empfangen. Der Tempel war feierlich mit Blumen und Kränzen geschmückt und aus das Festlichste erleuchtet. Se. Majestät geruhten nach Einzelnem zu fragen und richteten an Herrn Dr. Jellinek und Herrn Simonfon huldreiche Worte. Als Herr Dr. Jellinek Allerhöchstdemfelben ehrfurchtsvoll äußerte, er habe bereits zweimal in diesen Räumen die Ehre und Freude gehabt, für Se. Majestät und des gefammten königlichen HaufeS Wohl zu beten, geruhten Se. Majestät die Worte auszusprechen: „Ja, ich habe schon von Ihrer sehr schönen Rede gehört." Gegen den Baumeister sprachen Sich Se. Majestät sehr beifällig über den Bau aus. Als Se. Majestät nebst Gefolge Sich anschickten, die Synagoge zu verlassen, stattete Herr Dr. Jellinek Allerhöchstdemselben wie dem hohen Gefolge im Namen der Gemeinde den ehrfurchtsvollsten Dank für die hohe Gnade dieses Besuches ab. — Preußen. Aachen, 20. September. (Privatmitth.) Ihre Zeitung brachte neulich die Mittheilung von der 75jährigen Hochzeitsfeier eines hiesigen jüdischen Ehepaars. Die Mittheilung ist falsch. Auch unter den Christen ist hierorts dergleichen nicht vorgekommen. Es ist deshalb ein Phantafiestück Ihres Correspondenten oder eine Ortsverwechslung. — Dagegen Folgendes ist wahr. Die hiesige Königl. Straf- und Correctionsanstalt ist eine katholische. Sie hat demnach einen katholischen HauSgeistlichen. Für die evangelischen Gefangenen ist dem Pfarrer der hiesigen evangelischen Gemeinde die geistliche Pflege übertragen. Für die jüdischen Gefangenen war sie dem hiesigen Rabbiner zwar nicht amtlich übertragen, derselbe übte sie aber theilS freiwillig, theils auf jedesmalige Anregung durch den Director der Anstalt oder auf Bitten der Gefangenen selbst. Nicht nur um eine gleichmäßige Stellung mit seinen christlichen Kollegen — diesen wie den Beamten und den Gefangenen der Anstalt gegenüber — zu erzielen, sondern vielmehr weil die außerordentliche Wirksamkeit deS Rabbiners in der Anstalt Hindernissen und Beschränkungen unterworfen war, indem er jedesmal besondere Erlaubniß nachsuchen mußte, oft nur in Gegenwart von Beamten hinter einem Sprachgitter die Gefangenen sprechen und so der Einfluß auf die Gefangenen nur ein unvollkommener sein konnte u. s. w., veranlaßte den Rabbiner im Einverständnisse mit dem Director bei der hiesigen Königl. Regierung anzutragen, daß ihm für die jüdischen Gefangenen die geistliche Pflege amtlich überwiesen werde, um in eine ungehinderte Communication mit denselben treten zu können. Die Königl. Regierung entschied, daß eine solche ungehinderte Communication zwar sehr wünschenswert!) sei, aber daß dem Rabbiner gegenüber die vorgeschriebenen Beschränkungen aufrecht erhalten bleiben müßten, weil zu einer amtlichen Stellung, wie sie von ihm beansprucht werde, Juden überhaupt nicht gelangen könnten, sondern dazu das Bekenntniß zu einer der beiden christlichen Confesfionen erforderlich sei. Der Rabbiner remonstrirte dagegen beim Ministerium des Innern, darauf verweisend, wie nach dem Gesetze vom 23. Juli 1847 den Juden schon gewisse, nach der Verfassung alle Aemter zugänglich seien und factisch auch mehrere Juden in amtlicher Stellung sich befänden. DaS Ministerium refcribirte, daß von der Königl. Regierung nach bestehenden Vorschriften entschieden worden sei und daß eS dabei sein Bewenden haben müsse. Das sind tröstliche Hoffnungen für die Zukunft! Wo ist da eine Entscheidung nach öffentlich verkündigten und in Kraft bestehenden Gesetzen? Die Angelegenheit der hiesigen israelitischen Elementarschule, welche früher, wie bei anderen Unterrichtsfächern, auch für die Betheiligung am Religionsunterrichte den polizeilichen Zwang anrufen durfte, aber wie Ihnen zur Zeit gemeldet worden ist, seit vorigem Jahre in Folge Verfügung hiesiger Königl. Regierung eS nicht mehr darf, ist ebenfalls noch nicht geordnet. Der hiesige israelitische Schulvorsteher berief sich bei der Regierung auf §. 62. des Gesetzes vom 23. Juli 1847, wonach jede Gemeinde gehalten sein solle, solche Einrichtungen zu treffen, daß eS keinem jüdischen Kinde schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehle. Vergebens! Die Regierung deutete diesen Paragraph nicht auf polizeilichen Zwang, sondern auf den moralischen Ein-

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