Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 39 (24.9.1855)
- Date
- 1855-09-24
- Page
- Seite 502 (sequence 8)
- Language
- German
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502 sein sollen, und als auch überdies die israelitische Oberkirchenbehörde sich für diese Befreiung ausgesprochen haben soll, obgleich ihr in den ständischen Protokolls enthaltenes Gutachten, daß, „wenn das Arbeiten der israelitischen Strafgefangenen am Sabbath als etwas angesehen werden könne, was nothwendig sei, wenn die Hausordnung erhalten und der Zweck der Anstalt erreicht werden solle, diese Arbeit dem Israeliten erlaubt und sogar Pflicht sei", gerade die Veranlassung wurde, daß das damalige K. Justizministerium den Israeliten die Zwangsarbeit an jenen Tagen auserlegte. Die Ordnung des HauseS wird wohl nicht gestört, wenn ein oder zwei oder auch mehr Gefan-. gene an den Sabbathen nicht arbeiten, und sonst beaufsichtigt werden, so wenig als wenn am Sonntag oder christlichen Feiertagen alle Gefangenen zusammen feiern. WaS aber den Zweck der Anstalt betrifft, so ist demselben wohl die Absicht sittlicher Besserung sehr nahe. Wenn nun auf Befriedigung religiöser Bedürfnisse in allen Strafanstalten im Allgemeinen und demzufolge auch in Rücksicht aus den israelitischen Gefangenen großes Gewicht gelegt wird, so hätte gewiß die Rücksicht auf die Arbeitsbefreiung an Sabbathen und Festtagen ihre volle Rechtfertigung gefunden. Es ist in der Thal keine leere Behauptung, daß Angesichts dieses Artikels der israelitische Sträfling härter behandelt wird, als sein christlicher Mitsträfling, welche an ihren Sonntagen und Festtagen von der Zwangsarbeit verschont find. Man wird zwar sagen: hat ja auch der israelitische Gefangene an Sonntagen und christlichen Festtagen zu feiern. Allein eS ist doch ein großer Unterschied, an den Festtagen einer andern Consession mit feiern, an den Sabbathen und Festtagen der eigenen Consession mit arbeiten zu müssen. ES ist dies in der That ein Gewissenszwang, der nicht in Abrede gestellt werden kann. Man kann sagen, zur Hausordnung gehöre allenfalls, wenn die große Mehrzahl dev christlichen Mitgefangenen an Sonntagen und christlichen Festtagen feiern, so solle dann die gewiß kleine Minderzahl von Sträflingen israelitischer Confession nicht arbeiten und diesen zum Aergerniß werden. Wollte allenfalls eingewendet werden, daß der Sträfling ja selbst, indem er ein Verbrechen gegen die Menschheit, gegen die bestehenden Gesetze der Sittlichkeit begangen, das zugleich mit verletzte Religionsgesetz übertreten habe, und habe alsdann seine Rechte verwirkt, so verweisen wir auf die interessante Verhandlung der zweiten Kammer von 1845, namentlich auf die gehaltvolle Rede deS Prälaten von Mehring und Anderer, die in dem Verbrecher den Menschen heraussuchen, und der Ansicht huldigen, daß, wenn ein Mensch einmal daS Sittengesetz verletzt hat, er nicht gebessert wird, wenn er gezwungen wird, vielleicht Jahre lang auch sein Religionsgesetz zu übertreten. Die Annahme aber, die Verwaltung werde von selbst dem Einzelnen geüatten, an Sabbathen zu ruhen, ist einmal illusorisch, weil ein solcher Gefangener sogleich mit einem gewissen Ungehorsam seinen Eintritt bezeichnen würde. Von der israelitischen Oberkirchenbehörde aber wird wohl erwartet werden dürfen, daß sie ihr dieSfallsigeS Gutachten, i« Sinne des SabbathgesetzeS modificirt, geltend machen wird. Oesterreichifcher Kaiserstaat. Kecökemet, 3. September. (Privatmitth.) In meinem jüngsten Referate gK> ich Ihnen daS Versprechen, den Um- und Aufschwung unseres VolkSschulwesens im Allgemeinen und der jüdischen Schulen insbesondere mitzutheilen. Ich will eS daher hier versuchen, ein Bild von der neuen Schulorganisation in kurzen Umrissen zu entwerfen. Um jedoch die durchgreifenden Verbesserungen namentlich der jüdischen Schulen Ungarns gebührend würdigen zu können, ist es zuvörderst nothwendig, in den alten SchulorganismuS — wenn anders von einem solchen die Rebe sein kann — einen flüchtigen Blick zu werfen. Der zahlreichen Schulen, die in den kleinern Gemeinden Ungarns kümmerlich vegetirten, nicht gedenkend, bezeichne ich hier blos die Schulen der Haupt- und bedeuternden Gemeinden, als: Pesth, Ofen, Preßburg, Raab, Komorn, Szegedin, Arad, KecSkemet, Weißenburg, Groß-Kanischa, Papa u. a. m., die seit längerer Zeit geregelte Schulen hatten oder vielmehr zu haben glaubten. Die innere Organisation jeder dieser den ersten Jugendunterricht zum Zwecke haben sollenden Schulen war eben so divergirend als der äußere Zustand derselben von einander verschieden war. Hier richtete man daS Hauptaugenmerk auf die einseitige Cultur deS Hebräischen und ohne alle Vorbereitung deS Schülers für diesen Unterricht lehrte man die Bibel nebst Commentar in überschwenglicher