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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-09-24 · Heft 39 (24.9.1855) · p. Seite 501

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 39 (24.9.1855)
Date
1855-09-24
Page
Seite 501 (sequence 7)
Language
German
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501 kreise der Minhagim und deS Schulchan AruchS gebannt bleiben. Der Bau unserer neuen Synagoge schreitet rasch vor — ein herodianischer Prachttempel, dem der mak» kabäische Geist zum Grundsteine sehlt. — Nach einigen Jahrzehnten*), wenn die Gottesidee so weit sortgeschritten sein wird, daß der Mensch keine äußere Anregung der Erbauung mehr bedarf, die Welt das Gotteshaus für Alle sein wird und kein künstlich erhaltener Zwiespalt den Frieden und die Eintracht stört, dann werden unsere beiden Synagogen nur als die Monumente einer finsteren Zeit des Hasses und der Zwietracht angestaunt werden, und wie jener Talmudist werden einst unsere Nachkommen klagen: „welche Quadersteine haben unsere Voreltern hier aufgehäuft! Hätten fie ihr Geld nicht zu gemeinnützigern Zwecken verwenden können? R. Kirchheim. Aus Württemberg, im Juli. (Privatmitth. Erft jetzt in unsre Hände gelangt.) In dem diesseitigen Regierungsblatt Nr. 12. vom 5. v. M., den Vollzug der Freiheitsstrafen in den Zucht- und Arbeitshäusern deS Landes betreffend, befinden sich einige Artikel, die auf israelitische Strafgefangene Bezug haben. Es dürste nicht uninteressant sein, diese Artikel hier auSzuheben, und fie zur Kenntniß des lesenden Publikums zu bringen, da die Fürsorge unserer Staatsregierung für das religiöse Bekenntniß auch in dem gefallenen Menschen unverkennbar ist, obgleich wir gewünscht hätten, daß dieselbe fich auch noch, wie wir Nachweisen werden, fich auf Weiteres erstreckt hätte. §. 25. Die Gefangenen israelitischer Religion haben die gewöhnliche HauSkost zu genießen, und nur wahrend ihres Osterfestes darf ihnen ungesäuertes Brot und Wassersuppe in angemessener Qualität unter den erforderlichen Maßregeln von ihren Glaubensgenossen abgereicht werden. Wie wir vernehmen, hat die Gemeinde Stuttgart an die Strafgefangenen in Ludwigsburg ein gewisses Quantum Mazzoth unentgeltlich verabreicht. Dies sollte aber auch an andern derartigen Anstalten Vorkommen und von den benachbarten Gemeinden Fürsorge hiefür getroffen werden. §. 40. handelt von der Beerdigung gestorbener Strafgefangenen. „Hat der Verstorbene die nöthigen *) „Jahrzehenten"! meint dies Herr Kirchheim im Ernste? Redact. Mittel zu seiner Beerdigung hinterlassen, oder werden diese auf andere Weise beigeschafft, so wird der Leichnam aus dem Kirchhof des Ortes beerdigt, in dem entgegengesetzten Falle aber an die betreffende anatomische Anstalt abgeliefert." Dazu gehört der §. 33. der Hausordnung. Derselbe lautet: Ist ein Gefangener gestorben, so wird er, sobald eS der Arzt für zuläsfig erklärt, in die Todtenkammer gebracht. Der Todesfall wird durch den FeftungSgeistlichen des betreffenden Glaubensbekenntnisses in das Todtenregister eingetragen und zur Kenntniß des zuständigen Pfarramts gebracht, welches hievon den Angehörigen deS Verstorbenen Nachricht zu geben hat. Diesen ist gestattet, den Leichnam auf ihre Kosten in den Heimathsort deS Verstorbenen zu bringen und dort zu bestatten rc. UebrigenS gilt eS als Regel, daß solche israelitische Strafgefangene der nächsten benachbarten israelitischen Kirchengemeinde übergeben werden, die dann den Leichnam auf ihrem Friedhof begräbt. * §. 56. Hinsichtlich israelitischer Gefangener, welche gleich den übrigen an ihrenSabbathen und Feiertagen zu arbeiten, so wie an den Sonntagen und christlichen Festtagen zu feiern haben, ist Fürsorge zu treffen, daß die Anstalt auf ihren Wunsch einigemal deS Jahres durch den Bezirksrabbiner besucht, und von ihm eine Predigt abgehalten, auch für die religiösen Bedürfnisse jener Gefangenen gesorgt werde. Zu ungestörter Verrichtung ihrer Gebete ist ihnen Gelegenheit zu verschaffen. UebrigenS haben fie fich bei den allgemeinen Morgen- und Abendandachten mit Ruhe und Anstand zu betragen. So sehr wir in diesem Artikel die Sorgfalt der Regierung auch auf die religiös fittliche Besserung israelitischer Strafgefangener gerichtet sehen, und so dankenSwerth die humane Fürsorge für dieselben dahin getroffen ist, daß der Bezirksrabbiner diese Anstalten von Zeit zu Zeit besucht, und dadurch dem religiösen Bedürfniß abhilft, so hat eS uns doch tief betrübt, daß auch in dieser neuen Verordnung dem Sabbath- und Festtagsgebot des Israeliten nur wenig oder gar keine Rechnung getragen ist, um so mehr, als bei der dieSsallsigen Verhandlung der Kammer der Abgeordneten im Jahre 1845 die meisten und hervorragendsten Ständemitglieder fich dafür verwendeten, daß die israelitischen Gefangenen von der Zwangsarbeit an Sabbathen und jüdischen Festtagen befreit

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