Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 80 (5.7.1838)
- Date
- 1838-07-05
- Page
- Seite 323 (sequence 3)
- Language
- German
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323 §• 17. An die Stelle der durch den § 38 der Verordnung vom 30. December 1823 er'ngeführten sogenannten Einkommensteuer vom 1. Januar k. I. an eine Ktassensteuer treten, und nach der im Anhänge zu diesem Gesetze bezeichneten Stufenfolge veranlagt werden. Jede dieser Klaffen bezeichnet das Maß, nach welchem jeder Steuerpflichtige zu den israelitischen Lasten beizutragen fähig und verbunden ist, sofern solche durch directe Besteuerung aufgebracht werden müssen. §. 18. Für die Veranlagung der im vorhergehenden § angeordneten Klassensteuer gelten folgende Vorschriften: 1) Ein jeder Steuerpflichtige wird von den Aeltesten seiner Synagogen-Gemeinde und von durch deren Glieder gewählten, zu beeidigenden, besonderen Schätzern zu einer der zwei und vierzig Klassen abgeschätzt, und mit dem seiner Steuerfähigkeit, entsprechendenSatze in die Steuerrolle eingetragen. Auch die Steuerunfähigen werden darin aufgeführt und nur die Stelle für den Steuersatz durchstrichen. 2) Die Steuerrollen sammtlicher Gemeinden eines Kreises werden an das Kreisamt eingeliefert, welches sämmtliche Gemein de-Aeltesten und Schätzer des Kreises und der Kreisvorsteher an einem bestimmten Tage versammelt. Diese prüfen alle Gemeinde-Steuerrollen genau und berichtigen solche, wo nöthig, durch Versezzung der dazu geeigneten Steuerpflichtigen in eine höhere oder geringere Klasse. Hierbei entscheidet einfache Stimmenmehrheit, und bei gleichen Stimmen gibt die des Kreisvorstehers den Ausschlag. Sämmtliche Gemeinde-Aeltesten, Schätzer und der Kreisvorsteher unterzeichnen die revidirten Steuerrollen, und das Kreisamt, welches das Geschäft zu beaufsichtigen und zu leiten hat, beglaubigt dessen regelmäßigen Vollzug und jene Unterschriften Die auswärtigen Theilnehmer erhalten auf Begehren Reise- und Zehrungskosten aus ihren Gemeindekassen, nach der von den Regierungen zu treffenden Bestimmung. 3) Die Steuerrollen aus sämmtlichen Kreisen der Provinz werden hierauf an den landesherrlichen Eommissar eingesandt. Dieser beruft sämmtliche Kreisvorsteher an den Provinz-Hauptort zusammen und nimmt mit zwei von ihm zu wählenden Mitgliedern des Vorsteheramtes die weitere Revision vor, und bestätigt oder verändert, wo nöthig, die von der zweiten Schätzungsstufe geschehenen Ansätze. Zu einer Abänderung sind zwei Drittel der Stimmen erforderlich, und wo solche nicht herauskommen, bleibt es bei diesen Ansätzen. Die auswärtigen Kreisvorsteher erhalten Reise- und Zehrungskosten, nach der Bestimmung der Regierung, aus der judenschaftlichen Provinzialkasse vergütet. 4) Die so revidirten und von den revidirenden Personen zu unterzeichnenden Steuerrollen werden an das Vorsteher-Amt der Provinz abgegeben, welches sie aufbewahrt und ein Duplikat nebst Rollen für jeden Kreis an die Regierung einsendet. Letztere werden darauf den Kreisämtern zugefertigt, daraus von diesen Gemeinde- Steuerrollen verfertigt und den Gemeinde-Aeltesten mitgetheilt, welche solche vor versammelter Gemeinde zu verlesen und jedem Steuerpflichtigen den ihn betreffenden Steueransatz besonders bekannt zu machen, und diesen die ihm geschehene Bekanntmachung durch Namens-Unterschrift mit Beisetzung des Tages, wo sie geschehen, anerkennen zu lassen haben. §. 19. Einsprüche gegen die Veranlagung finden nur innerhalb der nächsten vierzehn Tage nach der vorbezeichneten Bekanntmachung Statt, haben indeß keine aufschiebende Wirkung. Sie werden durch Vernehmung sammtlicher Schazzer, Gemeinde-Aeltesten des Kreises und des Kreisvorstehers, und wo es auf widersprochene Thatsachen ankommt, durch besondere Untersuchung vom Kreisamte erörtert und das Protokoll darüber an den landesherrlichen Eommissar eingesandt. Dieser zieht das Gutachten des Vorsteher-Amtes ein, und legt die Sache der Regierung zur Entscheidung vor. Gegen diese findet ein weiterer Einspruch nicht Statt. Wird dadurch der Einspruch verworfen, so ist der Reklamant den vernommenen Personen Reise- und Zehrungskosten zu ersezzen verbunden, nach der unter 2 im § 18 dieses Gesetzes erwähnten Bestimmung. §. 20. Jene Veranlagung einer Klassensteuer soll von drei Jahren zu drei Jahren einer Revision unterliegen und in der Zwischenzeit auf eine Erhöhung oder Verminderung der Steuerfähigkeit keine Rücksicht genommen werden. Nur gänzlicher Abgang eines Steuerpflichtigen oder gänzliche Vermögens - oder Erwerbslosigkeit heben die Steuerpflichtigkeit auf, welche aber bei der nächsten Revision wieder zur Prüfung kommt. Vorher neu zugehende Steuerpflichtige werden bis dahin einstweilen auf die im § 18 dieses Gesetzes in den Sätzen 1 und 2 bestimmte Weise, und hiernächst bei der Revision definitiv veranlagt.