Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 80 (5.7.1838)
- Date
- 1838-07-05
- Page
- Seite 322 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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522 Gesetzliche Verhältnisse der Juden in Ku »Hessen, nach der Proklamation der Constitution. (Fortsetzung.) Abschnitt II. Von den gemeinschaftlichen Verhältnissen der israelitischen Glaubensgenossen. §.'10. In Bezug auf gemeinschaftlichen Gottesdienst und Unterricht, sowie aufGewerbs-, Armen-undSchuld- Angelegenheiten und die deshalbige Verwaltung bleibt die bereits für den ganzen Staat geltende Verordnung vom 3 0. December 1823 mit folgenden näheren Bestimmungen auch ferner in Kraft. §. n. Die, im § 8 der Verordnung vom 30. Decemb. 1823 vorgeschriebene Prüfung 2) der Bewerber um Rabbinen-Stellen soll von einem, durch unser Ministerium des Jnmrn zu bestimmenden Außschuß von Mitgliedern der philosophischen Facultat, wo möglich mit Zuziehung eines oder einiger sich zum israelitischen Glauben bekennenden Gelehrten, sofern deren nicht schon unter den Mitgliedern der gedachten Facultat sich befinden, d) der Bewerber um blose Lehrer-Stellen an israelitischen Schulen aber durch besondere, von unsecm Ministerium des Innern zu bestellende, Prüfungs- Commissionen, welchen Lehrer und sonst wissenschaftlich gebildete Männer israelitischen Glaubens beizuordnen sind, vorgenommen werden, bis die vollständige Besetzung des Landrabbinats anderweite Anordnungen ausführbar gemacht haben wird. § 12. Die Regierungen werden ermächtigt, denjenigen Synagogen-Gemeinden, welche zum gesammten Jugend-Unterrichte fähige und nach vorstehendem § geprüfte Lehrer vorzuschlagen und zu besolden vermögen, die nach H 12 der Verordnung vom 30. December 1823 erforderliche Genehmigung zur Errichtung eigener vollständiger öffentlicher Schulen zu ertheilen. Auch darf die Annahme nur solcher Privatlehrer gestattet werden, welche die im § 11 bestimmte Prüfung bestanden haben. §. 18. Die Schulpslichtigkeit der israelitischen Kinder beginnt mit dem siebenten Jahre und dauert bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres. Die Aufnahme in eine höhere Schule und Studien-Anstalt in Gewerbs- und Kunst-Schulen, sowie in die Lehre zur Erlernung eines Handwerks oder der Handlung darf nur nach Vorzeigung einer Bescheinigung des israelitischen Lehrers ihrer Gemeinde, oder wo deren mehre an der israelitischen Schul-Anstalt sind, des ersten Lehrers, über genügend empfangenen Religions-Unterricht stattfinden. §. 14. Die, durch den § 22 der angeführten Verordnung vorerst noch beibehaltene, Trennung des israelitischen Armenwesens von der allgemeinen Armenpflege soll nur in soweit fortbestehcn, daß Israeliten an den besonderen Stiftungen für christliche Glaubensgenossen Antheil zu nehmen nicht berechtigt sind; wogegen ihnen auch der besondere Genuß ihrer eigenen milden Stiftungen und Wohlthatigkeits-Vereine verbleibt. Hingegen sollen die Orts - Armenanstalten dergestalt allgemein sein, daß auch Israeliten in gleicher Weise dazu beisteuern und daraus Unterstützung zu erwarten haben, wie die christlichen Bewohner. Auch nehmen jene fortwährend an den Gesellen-, Kranken- und Tobten-Kassen, an der Wohlthat der Landkcankenhauser und anderen Hell-Anstalten, sowie der Landes-Hospitaler Haina und Marxhausen, gleich den übrigen Unterthanen, Theil; sie können aber wegen ihrer Religion kein andere Einrichtung darin fordern. §. 15. Wenn an dem Orte, wo das Provinzial-Vorsteher Amt seinen Sitz hat, sich nicht fünf dazu taugliche daselbs wohnhafte Mitglieder finden würden; so kann solches auä aus einer geringem Zahl von Mitgliedern, jedoch nicht un ter drei bestehen (vergl. § 30 der angeführten Verordnunj vom Jahre 1823). §. 16. Bis das durch § 35 der Verordnung vom 30. Decem ber 1823 angeordnete Landrabbinat vollständig eingerich tet sein wird, solle» die im § 36 der angeführten Verord nung, Satz 3 und 4, erwähnten Auslegungen und Gutach ten durch die, von unserem Ministerium des Innern daz> besonders ermächtigten, Kreis- oder Provinzial-Rabbinen er theilt werden (vergl. auch § 11 dieses Gesetzes).