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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-07-02 · Heft 27 (2.7.1855) · p. Seite 343

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 27 (2.7.1855)
Date
1855-07-02
Page
Seite 343 (sequence 5)
Language
German
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343 interessanten Beleg zu liefern, wie die bekannte Clique in Israel keine Gelegenheit versäumt, kein Mittel verschmähet, einen Jeden, der von ihrer Richtung Haarbreit abweicht, nach der Marime: A-ipv -irii« rcn r-,2 als einen Verbrecher zu brandmarken, und zu diesem Zwecke die frechsten Lügen zu ersinnen. Damit die Leser aber im Stande find, dies zu beurtheilen, theilen wir zuvor folgendes Thatsächliche mit. Unterm 5. März 1852 rescribirte die königliche Regierung der Pfalz an die Land-Commissariate dieser Provinz: „daß, nachdem den israelitischen Glaubensgenossen lediglich die Befugnisse von Privat-Kirchengesellschaften zukomme, bezüglich des jüdischen CultusvermögenS eine curatelamtliche Thätigkeit nur insoweit einzutreten habe, als solche durch die Verordnung vom 8. October 1823 angeordnet wurde und daher auf die dort vorgeschriebene Festsetzung deS RabbinatögehalteS und der Repartition desselben auf die einzelnen Glieder der CultuSgemeinden zu beschränken sei." ES ist leicht zu begreifen, welch ein Gefühl deS Mißbehagens dieser Erlaß in den Herzen aller wohlgesinnten Israeliten erzeugen mußte, sowie daß gegenteilig andere sich desselben als Vehikel zur Befriedigung ihres OppofitionStriebeS, als Grund zur Verweigerung ihrer Beiträge zu den CultuSbedürfnissen*) erfreuten, vorgebend, daß, weil die Behörde eine Revisionspflicht nicht anerkannt, kein Mittel gegeben fei, sich gegen willkürliche Anforderungen zu schützen. Es wurde deshalb alsbald von einer Elite pfälzischer Israeliten eine Conferenz ausgeschrieben und zu Neustadt a. H. abgehalten, deren Resultat war die Wahl einer Deputation an Se. Majestät den König zur Ueberreichung eines PromemoriumS. Einer der 3 Deputirten war — der Rabbiner zu Landau. Wohl ist diese Mission dennoch unterblieben und blos die Bittschrift abgegangen, daraufhin aber, nach mancher unerquicklichen Episode, unterm 27. Januar 1854 eine 14 Artikel umfassende, die Sache definitiv ordnende königliche Verordnung im Kreisamtsblatte der Pfalz Nr. 10 abgedruckt erschienen, woraus hier die wichtigsten Artikel folgen mögen. „1. Diejenigen Vereinigungen israelitischer Glau¬ *) Man weiß, daß die sogenannten „Frummen" am liebsten und meisten thun! benSgenossen, welche sich vor der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung zur gemeinsamen Ausübung ihres CultuS und zur Bestreitung der Kosten desselben gebildet haben, sollen auch künftig, ohne Rücksicht auf die Zahl der vereinigten Familien, als „israelitische CultuSgemeinden" fortbestehen. Die Landcommissariate haben zu entscheiden, welches diese Gemeinden find. II. Die Bildung neuer israelitischer Gemeinden, sowie die Auflösung bereits bestehender steht den Landcommiffariaten zu. Neue Gemeinden können nur auf Ansuchen einer angemessenen Anzahl Familienhäupter, welche ausreichende Mittel zur Bestreitung der CultuSauSgaben Nachweisen, gebildet werden. Bestehende Gemeinden können aufgelöst werden, wenn sie die Mittel zur Bestreitung ihrer CultusauSgaben nicht aufzubringen vermögen oder auf Antrag der Mehrheit der Familienhäupter. Im Falle einer Auflösung haben die Land commissariate die Beftandtheile der ehemaligen Gemeinde nach Maßgabe deS Artikels III. anderen nahegelegenen Gemeinden, nach Einvernahme derselben mit ihren Erinnerungen, zuzuweisen. III. Jede israelitische Familie, sowie jeder einzelnstehende Jsraelite muß derjenigen israelitischen Cultusgemeinde angehören, welcher sein Wohnort zugetheilt ist. IV. In jeder israelitischen Cultusgemeinde soll alsbald ein Synagogenausschuß gebildet werden. Zu diesem Zwecke bezeichnet das Landcommissariat je nach der Größe der Cultusgemeinde eine Anzahl von Gemeindegliedern, welche nicht unter Zehn sein soll. Diese wählen aus ihrer Mitte in einer Wahlhandlung drei Mitglieder als Synagogenausschuß. VII. Die Ausgaben des israelitischen CultuS werden auS den Einkünften der betreffenden CultuSgemeinden und wo diese nicht auSreichen, durch Umlagen auf die CultuSgenoffen bestritten. Diese Umlagen werden in der Regel nach Classen der einzelnen Mitglieder der israelitischen CultuSgemeinden vertheilt." AuS Art. ll. werden Sie entnehmen, daß die Bildung neuer israelitischer Gemeinden und die Auflösung bereits bestehender (— nicht den Rabbinern, sondern) den königlichen Landcommiffariaten zusteht, sowie daß im Falle einer Auflösung dieselben (und

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