Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 26 (25.6.1855)
- Date
- 1855-06-25
- Page
- Seite 335 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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335 ordnung versagt dem Juden das Recht, als Zeuge bei christlichen Testamenten gelten zu können. ES ist unS unbekannt, wodurch dieses Mißtrauen gegen den Juden in neuester Zeit gerechtfertigt werden kann! Erlauben Sie mir vorläufig die Anzeige, daß von Frankl: „Libanon, ein poetisches Familienbuch", erschienen ist. Die Dichter aller Zeiten, aller Sprachen, die das Judenlhum in seiner Erhabenheit besungen, find da vertreten. Darunter find auch viele Originalgedichte. Der Herausgeber, dem selber „die Macht des Gesanges" gegeben ist, hat bei dieser Anthologie seinen geläuterten Geschmack bewährt. In keiner jüdischen Familie sollte eS fehlen. Vorzüglich dürste eS sich als Prämienduch in Schulen eignen. ES wird Sie gewiß dabei interefsiren, zu erfahren, daß die k. k. Hofschauspielerin Frau Rettich, welche die Vorleserin Ihrer kaiserlichen Hoheit der Erzherzogin Sophie ist, heute Abend in diesem hohen Kreise aus dem „Libanon" lesen wird, und zwar das vorzügliche Einleitungsgedicht von Frankl, Rabbi Hillel von Seidel und die Sprüche. Den genialen Obercantor Sulzer hat ein harter Schlag getroffen, indem ihm sein geliebtes Weib im Kindbette starb. Eine sehr bedeutende Anzahl von Kindern ist mutterlos geworden. Möge der Herr ihn trösten und sein gebeugtes Gemüth auftichten, damit diese vorzügliche Kraft nicht vor der Zeit gebrochen werde. Herr Dr. Rosas, Professor an der Augenklinik, der vor einigen Jahren dagegen geschrieben hat, daß die jüdischen Aerzte auch bei Christen prakticiren, ist gestorben. .*ro5?n iinto mio nvn Auö Mahren, 6. Juni. (Privatmitth.) Mit besonderem Vergnügen theile ich Ihnen, Herr Redacteur, folgenden Erlaß in extenso mit, der als ein rühmliches Zeugniß für die immer günstigere Entwickelung der jüdischen Volksschule und die lobenSwerthe Thätigkeit der Herren Lehrer in Mähren, eine weitere Verbreitung durch Ihr Blatt verdient, und erlaube mir zugleich in einem kleinen Nachworte die auffallende Bemerkung des hohen CultuSministeriumS ganz einfach, nach dem wahren und eigentlichen Sachverhalte, zu erklären. „An den Jamnitzer Herrn Schuldistrictsaufseher! DaS hohe k. k. Ministerium für CultuS und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 19. Februar l. I. Z. 2080 den über den Zustand der jüdischen Volksschulen in Mähren für daS Jahr 1853 erstatteten Bericht im Allgemeinen zur Kenntniß genommen, und hierüber nur noch Nachstehendes bemerkt: a. Wenn die Mehrzahl der Häuser in den einzelnen Ortschaften nicht den jüdischen Parteien gehört, sind die betreffenden Ortschaften in den statistischen Theil der Volksschulen-ZustandSberichte nicht als eingeschult aufzunehmen, da eS Regel ist, daß die Ortschaften nur bei jenen Schulen als eingeschult auszuweisen find, zu welchen entweder die Gesammtheit oder die Mehrzahl der Häuser gehört und jede Ortschaft, um nicht Unrichtigkeiten zu veranlassen, nur einmal gezählt werden kann. b. Die katholischen SchuldistrictSaufseher, welche die jüdischen Volksschulen beaufsichtigen, find in die über diese Schulen verfaßten summarischen Ausweise nicht aufzunehmen. Auffallend erschien es dem hohen Ministerium, daß bei so vielen in Mähren vorhandenen jüdischen Volksschulen auch nicht Ein einziger Beförderer des Schulwesens nachgewiesen werden konnte *). Erfreulich ist es dem hohen Ministerium, daß es unter den mährischen 37 jüdischen Lehrern sich 5 Musterlehrer und 32 Lehrer befinden, welche mit der Note sehr gut und blos 5 mit der Note gut bezeichnet werden**), daß sämmtliche 10 Unterlehrer mit einer sehr guten Note bezeichnet werden, daß kein Lehrer durch ein ungeeignetes Betragen zu irgend einer Ahndung Veranlassung gegeben; sondern vielmehr daS gesammte jüdische Personale der Schullehrer nebst einer eifrigen Verwendung eine lobenöwerthe moralische und politische Haltung bewiesen hat; daß endlich die. meisten Schulgebäude sich in einem guten Zustande befinden. Hievon werden Euere Hochehrwürden in Folge hoher Eröffnung der k. k. Statthalterei vom 14. März l. I. Z. 4667 unter Beziehung auf den hierortigen Erlaß vom 25. Februar!. I. Z. 98 in Kenntniß gesetzt. Gegeben im bischöflichen Consistorium zu Brünn, den 15. April 1855. Anton *) D. h. nach der in dem Prüfungsprotokoll vorkommendcn Rubrik, die durchgehends unausgcfüllt gelassen wurde. **) D. h. nach der Clasfificirung und nach dem Befunde der Schulprüfung. 26