Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 26 (25.6.1855)
- Date
- 1855-06-25
- Page
- Seite 332 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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ten Dynastiewechsel; für viele Stellen jenes Buches lassen sich Analogien aus den talmudischen Schriften anführen; auch in diesen finden wir wie in jenen ein vollständiges Geisterreich mit einem König (-»nn»D«) an der Spitze, v->»rD oder d^t», rV’V’b, nm*i und rsbnrt ■'SNbn rc., die ihr böses Spiel mir den Menschen treiben, ihnen an unreinen und öden Orten, besonders Todtenäckern (vgl. die DakhmaS in d. Z. Avesta), Wüsteneien, Ruinen u. dgl. auflauern; jedoch wird ihr Wirken hier nur als ein beschränktes betrachtet unter ausdrücklicher Zulassung Gottes, und viele Talmudisten negiren ihre Macht ganz und gar oder kämpfen gegen den Aberglauben, wo er Lei der großen Masse fich etwa geltend gemacht, an (vgl. b. Nedarim 32, b. Chulin 7, d. und Brecher a. a. O. S. 132). Von praktischem Einfluß war indessen das Beispiel des Parsismus im Bereiche der Medicin, von daher find die magischen Kuren, Beschwörungen und Besprechungen, die fich im babylonischen Talmud in größerer Ausdehnung als im jerusalemischen finden: aber auch in jenem werden an manchen Stellen allzuthörichte abergläubische Bräuche als heidnisch (''nit-örn ram) verpönt (vgl. b. Sanhedrin 101, a. Sabb. 67, a. u. ö.) und besonders hielt man nach dem Gesetze der heil. Schrift (5 Mvs. 18, 10.) alle Wahrsagerei von fich fern, die wohl von den Chaldäern (Epanbs) vorzüglich betrieben wurde (s. b. Pesach. 112, 2.), desgleichen von den Magiern, die mit jenen oft idemificirt werden, woher auch das strenge Verbot, das wohl durch zeitweilige fanatische Verfolgungswuth dieser Secte in solcher Strenge erlassen worden: „wer von einem Magier Unterrichr nimmt, ist des Todes schuldig" (b. Sabbalh 75). Nichtsdestoweniger nahm seit dem 3. Jahrhundert der Glaube an böse Geister, Dämonen, böses Auge überhand, von denen dem Menschen mannichfache Ucbcl entstehen, besonders Krankheiten, ja die Dämonen werden nicht selten mit der Krankheit selbst identificirt, so z. B. wird (b. Gittin 67, b.) xupStaxog (=xaQÖta?.yia) oip^-ip Herzklopfen ein Dämon genannt, das Aftthma einem Dämon Ben-Nephalim zugeschrieben (b. Berachoth 44, b.), der Ausschlag dem Dämon Chamalh (b. Pesachim 101, a.) u. dgl. Gegen diese von Dämonen herbeigeführten Uebel wirken Beschwörungen, und einen solchen Zweck scheint denn auch diese Inschrift gehabt zu haben." Die Zeit der Abfassung dieser Inschrift bestimmte Layard als das dritte Jahrhundert vor der christlichen Zeitrechnung, vr. Levy weist aber namentlich aus der arabischen Bezeichnung des Euphrat mit und auS dem Gebrauch des Schlußbuchstaben nach, daß die Inschrift dem 7. Jahrhundert nach der christlichen Zeitrechnung angehört. Die Untersuchung hierüber lese man beim Verfasser selbst nach. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Aus dem Mecklenburgische«, 4. Juni. (Privatmitth.) Folgendes Circulairschreiben des großherzoglichen Ministeriums an sämmtliche israelitische Gemeinden bedarf wohl keines CommentarS: „ES ist in der neueren Zeit wiederholt der Versuch gemacht worden, die Trauung eines israelitischen Brautpaares, in welchem die Braut eine Inländerin, im Auslande vornehmen zu lassen und dadurch zugleich die Erlegung der nach der Verordnung vom 8. Mai 1843 zu bezahlenden CopulationS- Gebühren zu umgehen. In einem Falle ist jenes Vorhaben auch wirklich zur Ausführung gebracht worden. Da dieses Verfahren jedoch eine unerlaubte Verletzung der bestehenden Ordnung ist, nach welcher die Trauung der israelitischen Brautpaare an dem Wohnorte der Braut geschehen muß, selbst wenn der Bräutigam im AuSlande wohnt; so wird dasselbe ausdrücklich untersagt, unter Androhung entsprechender Geld-, auShülflich Gefängnißstrafe, welche den Umständen nach an allen dabei Betheiligten, daher auch den Eltern und Vormündern der Braut, wahrzunehmen. Machen dringende Gründe eS nothwendig, oder wünschenSwerth, eine Ausnahme von jener Regel eintreten zu lassen, so ist dazu vorher die Dispensation deS Ministeriums zu verwirken. Der Vorstand wird angewiesen, die Gemeinde hiervon in Kenntniß zu setzen. Schwerin, am 12. Mai 1855. Großherzoglich MecklenburgscheS Ministerium, Abtheilung für geistliche Angelegenheiten, v. Schröter." An den Vorstand der israelitischen Gemeinde Autz Baden, im Juni. (Privatmitth.) Die seit Oktober 1852 durch den Tod unseres unvergeßlichen