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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-06-18 · Heft 25 (18.6.1855) · p. Seite 319

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 25 (18.6.1855)
Date
1855-06-18
Page
Seite 319 (sequence 5)
Language
German
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zertrümmern, so brach daS aus der Tiefe des Innern und mit Sicherheit der Ueberzeugung gesprochene Wort, das nie ganz verloren geht, manche eiskalte Herzensdecke. Nach stattgehabter Überreichung deS königlichen Andenkens, wobei auch der einer Einladung deS Vorstandes gefolgte Herr Bürgermeister ehrend erwähnt wurde, verließ der Redner die Gefeierten, bestieg die Kanzel und hielt nochmals eine Predigt, die sich an die Worte vvaawrr Vy aaaaba iiarr anlehnte und wieder waren eS die glücklich angebrachten talmudifchen Gleichnisse und Bilder, die wie Läuferguirlanden stets in das Thema zurückführten. Er verfuhr auch hier, wie immer, wie ein verständiger Arzt, der unnachsichtig mit der Sonde in die Wunde dringt, daß sie geheilt werde. Ein Gebet schloß mit hehrer Wirkung. Gleich darauf nahm der Redner die rib aus der heiligen Lade und sprach, dieselbe im Arme haltend, daS Gebet für König und Vaterland. Nach beendetem Gottesdienste fand im Gemeindelocale ein Festessen, auS 70 Personen bestehend, statt, dem viele Fremde beiwohnten. Das Jubelpaar war tief gerührt von der allgemeinen Theilnahme, die sich auch in vielen von hiesiger Gemeinde erhaltenen Geschenken kundgab, zu denen auch ansehnliche Geschenke auS Wesel, Düsseldorf und Frankfurt a. M. kamen, und bedauern wir, die Namen der edlen Geber, die Gott segnen möge, verschweigen zu müssen. Wonnetrunken wußte der GreiS noch in einem alljüdischen Gedichtchen unter Thränen für die an den Tag gelegten Gesinnungen der Gemeinde zu danken. Vom Niederrhein, im Mai. (Privatmitth.) Wenn auch äußerst langsam, so geht doch die Durchführung deS Gesetzes vom 23. Juli 1847 allmählig vorwärts, von Einigen mir Freuden begrüßt, von Andern mit Furcht betrachtet. Jedem Vernünftigen, dem eS um daS Heil und Aufblühen seiner Gemeinde Ernst ist und dessen Inneres keine selbstsüchtigen und eigennützigen Sonderinteressen birgt, muß froh sein, daß durch dieses Gesetz die maßlose Anarchie beendet wird, welche jedes Aufblühen im Keime erstickte, nur Streit und Hader schuf, und ewige Feindschaft zwischen früher befreundeten Familien verursachte. Die frühere Consistorial-Verfassung, wie sie hier bisher bestand, konnte und wollte Nichts thun und Nichts helfen, häufiger noch goß sie Oel ins Feuer, statt zu löschen und machte die Uebel noch ärger. Wenn wir auch nicht dem Sprüchworte äe mortuis nil nisi bene beipflichten können, so wollen wir auch jetzt, nachdem wir durch daS Gesetz von 1847 von diesem Hemmschuh befreit find, nicht auf die Mängel und Fehler dieser Verfassung resp. Behörde ins Einzelne gehen. Mehrfach ist in dieser Zeit über die fernere Zahlung deS Rabbiner-GehaltS gesprochen worden. Es ist doch selbstredend, daß ein Gesetz keinen früheren gesetzmäßigen Contract aufheben kann, und daS Gehalt der Consistorial-Rabbinen muß, als von den damals gesetzlichen Behörden contrahirt, von den Juden des ehemaligen Confistorialbezirks ferner ausgezahlt werden. Jedoch mögen sich die betheiligten Gemeinden Kenntniß über den Inhalt des ContractS zu verschaffen suchen, damit sie auch die Ueberzeugung haben, daß der Rabbiner seinen Pflichten contraclmäßig nachkommt, und sie im UebertretungSfalle resp. Unterlassung über Contractbruch klagbar werden können. Ferner ist es sehr nöthig, sich Gewißheit zu verschaffen, ob auch der Beitrag zu diesem Gehalte auf alle Kreise und Synagogen-Gemeinden gleichmäßig vertheilt und keine größere Summe, als die nur verpflichtete, vertheilt werde. Bei der Abfassung der Statuten, woran jetzt allenthalben gearbeitet wird, finden wir für nöthig, auf Eines aufmerksam zu machen, welches unseres Erachtens sehr Noch thut. In dem Gesetze von 1847 ist nichts von Special-Gemeinden erwähnt. Factisch sind aber in Rheinland und Westphalen fast alle Synagogen- Gemeinden auS Special-Gemeinden zusammengesetzt. ES ist daher von der größten Wichtigkeit, in dem Statute genau daS Verhältniß zu bestimmen, in welchem die Special-Gemeinde zu der Gesammr-Gemeinde stehen soll. Unseres Erachtens ist eS nöthig, daß der Special-Gemeinde so viel wie nur möglich ihre Selbstständigkeit gewahrt werde, z. B. eigenes Kassen - und HauShaltungs-Etat, eigenes Lagerbuch, einen eigenen Vorstand und Repräsentanz u. s. w., jedoch muß auch wohl vorgesehen werden, daß sie sich immer nur als Glied des Ganzen zu betrachten habe, ihr Etat und die Beschlüsse ihrer Verwaltungsbehörde nur dann Gültigkeit haben, wenn sie von dem Vorstande und Repräsentanten der Gesammt - Gemeinde genehmigt sind. Nur bei einer solchen Gliederung kann für Alle auS dem Gesetze Segen entsprießen. Unsere Gemeinden und deren Institutionen werden fröhlich ge-

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