Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 19 (7.5.1855)
- Date
- 1855-05-07
- Page
- Seite 246 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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246 renamt derselbe bis auf den heutigen Tag noch ununterbrochen verwaltet. Derselbe war stets aufs Eifrigste bemüht, das wahre Jntereffe der Gemeinde zu fördern, so daß er nie weder persönliche Mühen noch Geldopfer gescheut hat, wo eS das Wohl der Gemeinde galt. In Anerkennung dieser seiner Verdienste wurde von Seiten der Gemeinde an gedachtem Tage eine besondere Feier veranstaltet. Der Jubilar wurde des Morgens von den übrigen Vorstands-Mitgliedern abgeholt und fuhr in deren Begleitung nach der festlich vecorirten und erleuchteten Synagoge. Da eingeführt, begann der Gottesdienst, welcher mit erhobener Andacht verrichtet wurde. Nach Einsetzung der Thora wurde vom Rabbiner M. H. Zuckermann eine auf die Heiligkeit des Tages und auf das seltene Fest hinweisende gediegene Predigt, nämlich über Vers 20 deS 10. Capitels im 1. Buche Samuel gehalten. Nach deren Beendigung wurde dem Jubilar im Namen der Gemeinde als geringer Beweis ihrer Erkenntlichkeit und Hochachtung ein großer silberner Pokal überreicht, aus welchem der innere Abriß der Synagoge zu Mattenbuden, zu deren Aufbau derselbe durch persönliche Sammlungen und einen bedeutenden Zuschuß aus eigenen Mitteln beigetragen hat, mit hebräischen Inschriften gravirt ist. Der Jubilar war gerührt von der allgemeinen Theilnahme, und dankte unter Thränen für alle Beweise der Anerkennung. Darauf wurde daS Mußav- Gebet verrichtet. Der Jubilar wurde während des ganzen TageS mit Gratulationen und mit hebräischen wie auch deutschen Carmina überhäuft. AbendS versammelte sich der größte Theil der Gemeinde-Mitglieder zu einem Festessen, zu welchem der Jubilar durch eine Deputation abgeholt und eingeführt wurde. Es wurden ihm viele Toaste gebracht, welche er höchst gerührt erwiderte und die Versicherung auSsprach, daß er ferner mit allen seinen Kräften die Gemeinde-Angelegenheiten leiten wolle, nur möge die resp. Gemeinde ihm stets so bereitwillig zur Seite stehen, wie bis jetzt, da sich nur mit vereinten Kräften und dauerndem Frieden Vieles thun und bewirken laßt. Der obenerwähnte Pokal wurde der ganzen Tischgesellschaft zum Trinken gereicht. Sämmtliche Anwesende verließen den Saal froh und heiter gestimmt, mit dem Wunsche, daß der verehrte Jubilar noch lange fortfahren möge in seinem Ehrenamte, zum Wohle der Gemeinde zu wirken, auf daß sie jeglicher jüdischen Gemeinde zum Muster vorleuchte. Der Vorstand. . Aus dem Thüringischen, im April. (Privatmitth.) Ich habe Ihnen heute eine Verfügung mitzutheilen, die zu charakteristisch ist, als daß sie nicht mitgetheilt werden sollte. DaS Statut der Stadt, in welcher ich jetzt Stellung genommen, verlangt ein Einzugsgeld, wenn man ein stehendes Gewerbe betreibt. In Folge dessen fordert man von mir, dem jüdischen Prediger und Religionslehrer und dem ebenfalls neu angetretenen Schächter EinzugSgeld. Wenn . man sich nun auch dasselbe ein Mal gefallen ließe, wie, wenn man aber nach einem oder nach drei Jahren auS der hiesigen Stellung scheiden muß? soll der jüdische Lehrer jedeSmal auf diese Weise seinen Amtsantritt verzollen? — Wir wandten uns daher an die königliche Regierung, und von dieser langte folgender Bescheid zurück. „Auf die Eingabe vom ... d. I. eröfftien wir dem Vorstande der Synagogen-Gemeinde unter Rückgabe der Anlagen, daß nach Maßgabe der zur Zeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Veranlassung vorliegt, den jüdischen Prediger IN. IX. und den jüdischen Vorsänger IX. N. von der Entrichtung deS EinzugSgeldeS frei zu lassen, da dieselben nur als Privatlehrer anzusehen sind und sonach in die Kategorie der öffentlichen Beamten nicht gehören, welche bei amtlicher Versetzung allerdings gesetzlich von Entrichtung des Einzugs- und HauSstandsgeldeS frei zu lassen find. Mit Rücksicht darauf, daß die genannten CultuSbeamten angegebener Maßen vorläufig nur auf ein Jahr engagirt find und es noch unbestimmt ist, ob nach Ablauf dieser Frist der Contract wird verlängert werden, erscheint es indessen allerdings hart, von diesen ohnehin nur gering remunerirten Personen daS EinzugSgeld einzufordern. Wir haben daher dem Magistrate zu IX. IX. anheim gegeben, ohne ihn jedoch in seiner rechtlichen diesfallfigen Befugniß zu beschränken, die Herren IX. und IX. erst im Monat... d. I., in so fern alSdann ihre definitive Anstellung erfolgen sollte, zu Entrichtung der fraglichen Steuer, so fern dagegen keine besondern Bedenken vorhanden find, anzuhalten. IX., den 28. März 1855. König!. Regierung, Abheilung des Innern.