Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 19 (7.5.1855)
- Date
- 1855-05-07
- Page
- Seite 242 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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242 trefflichen Schrift empfiehlt, von jüdischen Aerzten vollzogen würde; dann ließe cs sich rechtfertigen, beim zweiten Äct der Operation den Schnitt cinzuführcn*). Leider gicbr es aber noch viele jüdische Gemeinden, die keinen 'Arzt bei der Hand haben, der die Operation verüben kann; leider wird die alte Sitte und Gewohnheit stets einer Ausübung der Operation durch den Arzt hemmend in den Weg treten. Selbst in Frankreich, wo ein aufgeklärtes jüdisches Konsistorium erklärte, die Dcschneidung durch jüdische Aerzte nach der Methode von Terquem verübt, lasse fich nach der talmudischcn Bestimmung rechtfertigen, wird dennoch nach wie vor die Beschneidung nach der alten Methode durch die Mohel verrichtet. Unter Liesen Umständen bleibt es für die Sanitäts- Polizei die wichtigste Aufgabe, eine Verblutung der Kinder zu verhüten und den Nachtheilen zu begegnen, die Lurch Las Aussaugen der Wunde entstehen können. Selbst bei der geschicktesten Ausführung der Beschneidung find Blutungen nicht immer zu vermeiden. Die gefährlichsten sind die parenchymatösen, die auf einer eigenrhümlichen Entmischung des Bluts beruhen. —" „Minder bedenklich find die Blutungen, welche durch Verletzung arterieller Gefäße entstehen. Besonders hat Gräfe (Ivurn. Bd. IV., Bd. XIII.) das Verdienst, sie näher besprochen zu haben. Ich hatte Gelegenheit, dieselbe mehrmals zu beobachten. In der Regel kommt das Blut aus einer Arterie, nachdem die Vorhaut abzcschnitten ist, aus dem obern Theile der entfernten Vorhaut dem Mittelpunkte der Eichel entsprechend. Einmal sah ich die Blutung nach dem Einrcißen der innern Lamelle entstehen. Das blutende Gefäß läßt sich hier nicht mit solcher Leichtigkeit comprimiren, als dies der Fall ist, wenn eine Arterie in dem abgeschnittencn Theile der Vorhaut blutet. Verblutungen können in beiden Fällen Vorkommen." „In Bezug auf die Verhütung der Verblutung find nur in einzelnen Staaten amtliche Verordnungen erlassen. Ich wende mich jetzt zu der Untersuchung: inwiefern sie dem Zweck vollständig entsprechen. —" Der Verfasser bespricht hier die einzelnen Verordnungen, und besonders die Großherzogl. Verordnung in Darutstadt: „Die Großhcrzogliche Verordnung in Darmstadt vom 1. September 1843, die Beschneidung der israelitischen Kinder betreffend, verfügt Folgendes: 1) Die Beschneidung israelitischer Kinder darf nur von solchen Personen vorgenommen werden, welche rücksichtlich der dazu erforderlichen technischen Fertigkeit von dem Physikaisarzte ihres resp. Wohnorts geprüft find, diese Prüfung bestanden haben, und welchen ein physikatsärztliches Zeugniß darüber ausgestellt worden ist. 2) Die Beschncidunz kann nicht anders als in Gegenwart eines zur Praris in der Heilkunde befugten und verpfiichteten Arztes, und wenn derselbe die Operation nach der Beschaffenheit des Falles für ungefährlich erachtet, vorgcnommen werden. 3) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen find gegen denjenigen, welcher die Beschncidunz veranlaßt hat, mit einer Polizcistrafe von 5 bis 20 Fl., gegen den Beschneider selbst aber mit einer solchen von 10 bis 50 Fl., vorbehaltlich der allenfalls nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verwirkten Strafe, zu ahn- Nach einer Beurthcilung der verschiedenen Verordnungen sagt der Verfasser: „Am zweckentsprechendsten erscheint mir die Verordnung der Großherzoglich Hessischen Regierung. Die Gefahren der Beschneidung werden durch dieselbe am sichersten beseitigt. Eine strenge Prüfung des Beschneiders wird mit Recht vorgeschrieben. Ohne genaue Kcnntniß der Theile, ohne Kenntniß der Handgriffe, ohne technische Fertigkeit ist die Operation nicht mir Geschick zu verrichten. Den Nachweis, daß er dieselbe besitze, muß der Beschneider führen. —" „Schon im Talmud werden pathologische Zustände erwähnt, die einen Aufschub der Beschneidung, ja selbst eine gänzliche Unterlassung derselben gebieten. Schon Maimonides erwähnt Bildungssehler der Vorhaut, Erysipelas, Gelbsucht der neugebornen Kinder und will nur ein Kind beschnitten wissen, wenn gar keine Krankheit vorhanden ist. Zur Beurtheilung solcher Zustände ist der Beschneider nicht fähig, da er keine gründlichen chirurgischen und medicinischen Kenntnisse besitzt. Die Zuziehung eines Arztes bei der Beschneidung ist ferner nothwendig, weil gefährliche Blutungen nach der Operation eintreten können. Der Beschneid er ist nur auf die gewöhnlichen Fälle vorbereitet. Tritt eine bedeutende Blutung ein, so verliert er die nöthige Geistesgegenwart. Nach alter Sitte versucht er das Blut durch styptische Pulver zu stillen und streut Berge von Pulver aus Alaun, Bolas, sanguis Draconis u. s. w. auf die Wunde. Den Augen der Umstehenden wird dadurch die Blutung unsichtbar; man bleibt *) S. Nr. 12. S. 149.