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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1855-04-30 · Heft 18 (30.4.1855) · p. Seite 234

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
19 (1855)
Issue
Heft 18 (30.4.1855)
Date
1855-04-30
Page
Seite 234 (sequence 12)
Language
German
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234 Anzeigen. Gerichtliche Vorladung. Der am 3. April 1849 hiersclbst verstorbene Juwelier Daviv Jakob Rieß hat im §. 11. seines am 4. Februar 1848 errichteten und am 27. April 1849 eröffneten Testamentes folgende Bestimmung getroffen: „In meiner Bilance und Büchern habe ich unter der Rubrik „zur wohlrhätigen Verwendung" einen Fond notirt, mit dem ich mich selbst als Schuldner aufführte und den ich von meinem Vermögen abgerechnet habe. — Dieser Fond besteht theils in baarem Gelde und theils in Activschulden über die aus demselben bereits bei meinem Leben zum wohlthätigen Zweck ausgeliehcnen Capitalien. Diesen Fond zur wohlrhätigen Verwendung bestimme ich nunmehr ganz so, wie er zur Zeit meines Ablebens in meinen Büchern steht, zu folgender milden Stiftung." Nach dieser Bestimmung fahrt alsdann der Testator fort: c. „Sollte aber in der Zukunft, sei es zu welcher Zeit es wolle, ein Waisenhaus für jüdische Glaubensgenossen im preußischen Staate errichtet werden, so soll zur Unterstützung einer solchen Anstalt das ganze Capital obengenannten Fonds an die Vorsteher des jüdischen Waisenhauses übergeben werden." Nach calculatorischcr, auf die Vermerke des Testators in seinen Handlungsbüchcrn gestützter Berechnung würde das Legat 28,700 Thlr. betragen, wahrend von den Erben jetzt nur als Betrag desselben die Summe von 10,221 Thlrn. 25 Sgr. 1 Pf. deponirt ist. Es haben sich jetzt mehrere Anstalten mit Ansprüchen aus das Legat gemeldet, ohne jedoch ihre Legitimation zur alleinigen Empfangnahme desselben Nachweisen zu können. Auf Antrag des dem Legate bestellten Kurators, Justiz- Raths Caspar Hierselbst, werden in Folge dessen alle diejenigen Anstalten und Stiftungen, welche zu dem vorgedachten Legate berufen zu sein meinen, hiermit öffentlich vorgeladen, sich binnen neun Monaten, spätestens aber auf den 3. November 1855, Vormittags 11 Uhr, im Stadtgerichts - Gebäude Hierselbst, Jüdenstraße No. 59., Verhörszimmer No. 21., vor dem König!. Stadtgerichtsrathe Hermanni anstehenden Termine zu melden und ihre Ansprüche nachzuweisen, widrigenfalls sie mit denselben ausgeschlossen und das Legat den Legatarien, welche sich bereits gemeldet haben und noch melden sollten, sofern keiner von ihnen ein alleiniges Anrecht darauf erstreiten sollte, zur fteien Verfügung verabfolgt werden, und die etwa nach erfolgter Präclufion besser oder gleich berechtigte Anstalt oder Stiftung alle Handlungen und Verfügungen dasselbe anzuerkennrn und zu übernehmen schuldig; von ihnen weder Rechnungslegung, noch Ersatz der gehobenen Nutzungen zu fordern berechtigt, sondern sich lediglich mit dem, was alsdann noch von dem Legate vorhanden märe, zu begnügen verbunden sein soll. Denjenigen Anstalten, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die hiesigen Rechtsanwälte Justizrath Lüd icke, Rechtsanwalt Simon son, Rechtsanwalt Valentin zu Mandataricn vorgeschlagen. Berlin, den 1. Deccmber 1854. Königl. Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen, Deputation für Creditrc. und Nachlaßsachen. Anstellung eines Predigers und zweier Cantoren. Die israelitische Cultusgcmcinde in Wien beabsichtigt, aus Anlaß des Baues eines zweiten BerhauscS, neben Herrn I. N. Mannheimer noch einen zweiten Prediger anzustellcn, der in Gemeinschaft mit ihm die mit dem Amte eines Predigers verbundenen Functionen beim Gottesdienste, beim Unterrichte in der Religionsschule, bei Geburten, Trauungen, Leichenbegängnissen versehen soll. Die Erfordernisse zur Erlangung der Predigerstelle 1. Theoretische Kenntnisse, sowohl bezüglich auf die Auslegung der heiligen Schrift, als auch auf die gesammtc jüdische Literatur und Wissenschaft. 2. Allgemeine wissenschaftliche Befähigung, llniverfitätsstudien. 3. Rhetorisches Talent und eine vorzügliche Begabung sowohl dem Inhalte, als der Form nach, wobei darauf hingewiesen wird, daß der größere Raum des neuen Bethauses bedeutende Stimmmittel und Kraft ansprechcn wird. 4. Nachweis, daß der Bewerber bereits an irgend einer Gemeinde als Geistlicher fungirt hat. 5. Untadclhastigkeit des Charakters und Wandels und eine im praktischen Leben bewährte religiöse Gesinnung, die für die Treue und Anhänglichkeit am väterlichen Glauben und an die heiligen Interessen der Gesammtheit Bürgschaft zu leisten im Stande ist. Jüdische Theologen, deren religiöse Ueberzeugung mit dem in der hiesigen israelitischen Cultusgemeinde seit dem Jahre 1826 eingcführtcn Ritus übercinstimmt und die Befähigung in sich fühlen, den ausgesprochenen Bedingungen in würdiger Weise zu genügen, wollen ihre Bewerbungen unter gleichzeitiger Angabe ihres Alters und ihrer Familienvcrhältnisse bis 15. August d. I. an den Unterzeichneten Vorstand einscndcn, wo sie die Mittheilung über die mit der Stelle verknüpften Bezüge enrgegennehmen können. Die Erfordernisse zur Erlangung der ersten und der zweiten Cantorstclle find: 1. Gründliche Kenntniß der hebräischen Sprache und Liturgie. 2. Die nörhige Bildung in der Auffassung und dem Verständnisse derselben.

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