Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 19 (1855)
- Issue
- Heft 18 (30.4.1855)
- Date
- 1855-04-30
- Page
- Seite 228 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3225931-3225950--14559-3300210- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
S28 ßen Formapparat bedingt. Nach dem jüdischen Eherechte ist es zur wirklichen Scheidung nicht genug, daß das richterliche Erkenntniß erflossen, sondern es bedarf nach diesem noch eines weitläufigen kirchlichen Actes, ganz besonders um die Scheidung noch rückgängig machen zu können, da die Scheidung erst in dem Augenblicke rechtskräftig wird, wo zum Schluffe des Actes die Frau den Scheidebricf entgegennimmt. Zweitens: daß es, so wie eS jetzt ist, die Scheidung in jedem Falle von der Einwilligung beider Parteien abhängig macht. Indem es den Ehcbund aus der fteiwilligen Einigung beider Gatten hervorgegangen anfieht, will es ihn nicht anders trennen laffen, als wenn beide Theile ihr Anrecht auf einander aufgebcn. Wie auch dieses jüdische Eherechr innerhalb des Processes selbst zur Motivirung des Erkennmiffes die Gründe in verschiedener Bedeutung würdigt: der Mann muß bei dem Scheidungsacte selbst wiederholt erklären, daß er sich aller Einwendungen begebe, den Scheidebrief freiwillig einhändige, auf keinerlei Art, nicht einmal durch ein selbstgethanes Gelübde, dazu gezwungen (Lben Lasser 133 ff., 154.). Ebenso hat der Rabbi die Frau zu fragen, ob fie den Scheidebrief fteiwillig empfange, und dieser darf ihr nur dann etwa in's Haus gebracht werden, wenn fie es weiß und ihn in dieser 2lbsicht empfängt (das. 119. 138. 154.). Man sieht schon hieran, was wir Juden vor dem bürgerlichen Gesetze aufgeben! Ziehen wir nun den §. 1. des gegenwärtig vorliegenden Gesetzentwurfes in nähere Betrachtung, so kann, immer jene beiderseitige Einwilligung vorausgesetzt, nach jüdischem Eherechrc ad 1) wegen erwiesener Unfruchtbarkeit die Ehe geschieden werden (das. 154.); ad 2) bildet der Widerwille an sich ohne weitern bestimmten Inhalt keinen Scheidungsgrund; hingegen ist ad 3) „verdächtiger Umgang", jedoch nur, wenn er als „durch Zeugen erwiesener verdächtiger Umgang gegen die Warnung ihres Mannes" gefaßt wird (das. 115.), Motiv zur Scheidung; ad 4) kommt nach jüdischem Eherccht ganz und gar in Wegfall, während ad 5) Versagung der ehelichen Pflicht (das. 77.), ad 6) Unvermögen und körperliche unerträgliche Gebrechen (das. 154. 76. 11.) vollen Scheidungsgrund abgeben. Freilich sagen die „Motive" (S. 15.): Es sei keine Gesetzgebung bekannt, welche die impotentia superveniens als Scheidungsgrund annehme! ad 7) macht die Forderung fteiwilligcr Einstimmung die Scheidung wegen Wahnsinns unmöglich; und eben so find ad 8., 9. und 10. keine Scheidungsgründe. Was endlich ad 11. betrifft, so ist die Religionsveränderung des einen' Ehegatten nach jüdischem Eherechte objectiv kein Scheidungsmotiv. Sobald aber dadurch für den der jüdischen Religion Treubleibcndcn ein Hinderniß, die Gesetze seiner Religion zu üben, eintritt, sobald der übergetretcne Theil den andern durch Lästerung seiner Religion verhöhnt, und ihn zum Abfall bringen will, so ist Scheidungsgrund vorhanden (das. 154.). Und in der That ist dieser Grund wohl von hinlänglicher Bedeutung. Sind in einem Staate Mischehen zwischen Juden und Christen verboten, oder nur auf Schleichwegen möglich, so ist es sicherlich eine große Inkonsequenz, Eheleute zu zwingen, das eheliche Leben fortzusetzen, sobald der eine Theil seine Religion verlassen hat, der andere ihr treu geblieben. Es scheint dies aber um so weniger billig den Juden gegenüber, als die Motive des Gesetzentwurfes gegen diesen Scheidungsgrund nur eine, früher in ganz entgegengesetzter Weise ausgelegte Stelle des Neuen Testaments anführen (S. 19). Was den §. 2. des Gesetzentwurfes betrifft, so genehmigt das jüdische Eherecht ad 1) wegen lebensgefährlicher und öfter wiederholter Mißhandlung und ad 3) wegen begangener grober Verbrechen die Scheidung, wohingegen es die Motive ad 2., 4., 5. und 6. nicht anerkennt. Hervorzuheben ist ferner zu §. 5., daß mit Ausschluß des Ehebruchs, und abgesehen von einigen Bestimmungen hinsichtlich der Vermögensverhältniffe zum Nachtheil des schuldigen Theiles, das jüdische Eherecht keine Bestrafung in Folge der Ehescheidung kennt. Ist eine Ehe getrennt, so kann — ad §. 8. und 9. des Gesetzentwurfes — nach jüdischem Eherecht der Mann sogleich sich wieder verheirarhen, die Frau erst nach 9V Tagen und, wenn sie schwanger ist, oder einen Säugling hat, erst nach Verlauf von 24 Monaten. Hingegen darf keiner der getrennten Gatten Jemanden heirathen, der irgendwie die Scheidung veranlaßt hat, und wird dies sehr minutiös genommen, noch weniger darf die Frau ihren Verführer ehelichen (das. 11. 12. 13.). Diese einfachen Bemerkungen liefern das überraschende Resultat, wie, bei sehr verschiedener Grundanschauung, doch ein auf der Grundlage der heiligen Schrift und der Geschichte seit Jahrtausenden bestehendes Eherecht in wesentlichen Punkten mit den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts zusammentrifft, diese also durchaus nicht so unbiblisch und aus der Luft des Jahrhunderts gegriffen sind, wie man jetzt von so vielen Seiten